Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1983,
Vertrag - Tschechische R
Paragraph 0
01.01.1993
18.11.1982
89/03 Gesundheit
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit uf dem Gebiet des Gesundheitswesens
StF: Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1983, (NR: GP römisch XV RV 1314 AB 1476 S. 148. BR: AB 2698 S. 433.)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,
Deutsch, Tschechisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:
Die Ermächtigung zu dem in Artikel 4, vorgesehenen Austausch von Noten wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 4, am 1. Juli 1983 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik,
in dem Wunsche, die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu fördern,
in der Überzeugung, daß diese Zusammenarbeit zur Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den beiden Staaten beitragen wird, und
eingedenk ihrer Verantwortung, entsprechend den Zielen und Grundsätzen der Weltgesundheitsorganisation für den bestmöglichen Schutz der Gesundheit in beiden Staaten zu sorgen,
sind übereingekommen, nachstehendes Abkommen zu schließen:
e-rk3
08.01.2018
10010448
NOR11010667
N8198347663L