Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)
Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1969,
Vertrag - UdSSR
Paragraph 0
06.06.1969
22.03.1968
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Für die nachstehenden Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt: Russische Föderation Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1994,)
Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
StF: Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1969, (NR: GP römisch XI RV 974 AB 1047 S. 129. BR: S. 273.)
Deutsch, Russisch
Nachdem das am 22. März 1968 in Moskau unterzeichnete Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 24. März 1969
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 6. Juni 1969 ausgetauscht worden; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel römisch XV am gleichen Tag in Kraft getreten.
Die Republik Österreich und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, vom Wunsche geleitet, die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern auszubauen und damit zur weiteren Festigung des gegenseitigen Verständnisses und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem österreichischen und dem sowjetischen Volk beizutragen, haben vereinbart, das vorliegende Abkommen abzuschließen, und sind wie folgt übereingekommen:
e-rk3
05.12.2017
10009302
NOR11009493
N7196913751T