Kurztitel

Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1960,

Inkrafttretensdatum

10.11.1959

Langtitel

(Übersetzung.)

Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1960,

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1962, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1986, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1991, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2015, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2016, (K – Geltungsbereich)

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident erklärt den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 1. Juli 1953 abgeschlossenen Abkommen über die Schaffung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung, welches also lautet: ...

und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 29. Oktober 1959.

Ratifikationstext

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel römisch XVIII für Österreich am 10. November 1959 in Kraft getreten. Dem Abkommen gehören folgende weitere Staaten an: Belgien, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Jugoslawien, die Niederlande, Norwegen, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Abkommens –

IM HINBLICK auf das am 15. Februar 1952 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Bildung eines Rates von Vertretern europäischer Staaten zur Planung eines internationalen Laboratoriums und zur Organisation anderer Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kernphysikalischen Forschung;

IM HINBLICK auf das am 30. Juni 1953 in Paris unterzeichnete Ergänzungsabkommen zur Verlängerung des genannten Abkommens; und

VON DEM WUNSCHE BESEELT, gemäß Artikel römisch III Absatz 2 des genannten Abkommens vom 15. Februar 1952 ein Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung einschließlich der Errichtung eines internationalen Laboratoriums zur Durchführung eines abgestimmten Programms für rein wissenschaftliche Forschung und Grundlagenforschung über Teilchen hoher Beschleunigung abzuschließen –

HABEN folgendes VEREINBART: