Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1969,

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1969, (NR: GP römisch XI RV 1024 AB 1154 S. 132. BR: S. 274.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 17. Jänner 1966 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege samt Schlußprotokoll, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 15. April 1969

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 16. Mai 1969 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 19 Absatz 2 am 1. Jänner 1970 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident
der Republik Österreich

und
der Präsident

der Bundesrepublik Deutschland

in dem Wunsch, den herkömmlichen Grundsatz der Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen auf den Gebieten der Fürsorge und der Jugendwohlfahrtspflege zu bekräftigen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart: