Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1928,

Inkrafttretensdatum

18.02.1928

Langtitel

(Übersetzung.)

Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland.

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1928, (NR: GP römisch III 75 AB – S. 20.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 8. August 1927 in Wien unterfertigte Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland samt Unterzeichnungsprotokoll, welches also lautet: ....

Anmerkung, es folgt der Text des Abkommens)

oder

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Justiz, für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 13. Dezember 1927.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden sind am 18. Jänner 1928 ausgetauscht worden. Das Abkommen wird daher gemäß seinem Artikel römisch XIV am 18. Februar 1928 in Kraft treten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich einerseits und der Präsident der Republik Finnland anderseits, von dem gleichen Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern zu fördern und zu entwickeln, haben beschlossen, ein Handels- und Schiffahrtsabkommen abzuschließen und zu diesem Behufe zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

die, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten einander mitgeteilt haben, über folgende Artikel übereingekommen sind: