Kurztitel

Übereinkommen über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1990,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

17.01.1990

Unterzeichnungsdatum

18.05.1977

Index

49/09 Militärische Waffen

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT DER MILITÄRISCHEN ODER EINER SONSTIGEN FEINDSELIGEN NUTZUNG UMWELTVERÄNDERNDER TECHNIKEN

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1990, (NR: GP römisch XVII RV 1038 AB 1083 S. 117. BR: 3747 S. 521.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2007, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2015, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2018, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Afghanistan 144/1990 *Ägypten 144/1990 *Algerien 170/1994 *Antigua/Barbuda 144/1990 *Argentinien 144/1990 *Armenien römisch III 105/2007 *Australien 144/1990 *Bangladesch 144/1990 *Belarus 144/1990 *Belgien 144/1990 *Benin 144/1990 *Brasilien 144/1990 *Bulgarien 144/1990 *Cabo Verde 144/1990 *Chile römisch III 105/2007 *China römisch III 105/2007 *Costa Rica römisch III 105/2007 *Dänemark 144/1990 *Deutschland/BRD 144/1990 *Deutschland/DDR 144/1990 *Dominica 170/1994 *Estland römisch III 87/2015 *Finnland 144/1990 *Ghana 144/1990 *Griechenland 144/1990 *Guatemala 144/1990 *Honduras römisch III 87/2015 *Indien 144/1990 *Irland 144/1990 *Italien 144/1990 *Japan 144/1990 *Jemen/AR 144/1990 *Jemen/DVR 144/1990 *Kamerun römisch III 87/2015 *Kanada 144/1990 *Kasachstan römisch III 105/2007 *Kirgisistan römisch III 87/2015 *Korea/DVR 144/1990 *Korea/R 144/1990 *Kuba 144/1990 *Kuwait 144/1990 *Laos 144/1990 *Litauen römisch III 105/2007 *Malawi 144/1990 *Mauritius 170/1994 *Mongolei 144/1990 *Neuseeland 144/1990 *Nicaragua römisch III 105/2007 *Niederlande 144/1990 *Niger 170/1994 *Norwegen 144/1990 *Pakistan 144/1990 *Palästina römisch III 57/2018 *Panama römisch III 105/2007 *Papua-Neuguinea 144/1990 *Polen 144/1990 *Rumänien 144/1990 *Salomonen 144/1990 *São Tomé/Príncipe 144/1990 *Schweden 144/1990 *Schweiz 144/1990 *Slowakei 170/1994 *Slowenien römisch III 105/2007 *Spanien 144/1990 *Sri Lanka 144/1990 *St. Lucia 170/1994 *St. Vincent/Grenadinen römisch III 105/2007 *Tadschikistan römisch III 105/2007 *Tschechische R 170/1994 *Tschechoslowakei 144/1990 *Tunesien 144/1990 *UdSSR 144/1990 *Ukraine 144/1990 *Ungarn 144/1990 *Uruguay 170/1994 *USA 144/1990 *Usbekistan römisch III 105/2007 *Vereinigtes Königreich 144/1990 *Vietnam 144/1990 *Zypern 144/1990

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Vorbehalt wird genehmigt.

Ratifikationstext

Vorbehalt der Republik Österreich

Auf Grund der Verpflichtungen, die sich aus ihrer Stellung als immerwährend neutraler Staat ergeben, erklärt die Republik Österreich einen Vorbehalt in dem Sinne, daß ihre Mitarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens nicht über die durch den Status der immerwährenden Neutralität und die Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen gezogenen Grenzen hinausgehen kann.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 17. Jänner 1990 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. römisch IX Absatz 4, mit 17. Jänner 1990 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Afghanistan, Ägypten, Argentinien, Australien, Bangladesch, Belgien, Benin, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin/West), Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Ghana, Griechenland, Guatemala, Indien, Irland, Italien, Japan, Jemen, Demokratischer Jemen, Kanada, Kap Verde, Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Kuwait, Laos, Malawi, Mongolei, Neuseeland (einschließlich Niue und Cook Inseln), Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Norwegen, Pakistan, Papua-Neuguinea, Polen, Rumänien, Sao Tomé und Principe, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Antigua, Dominica, St. Kitts-Nevis, Anguilla, St. Lucia, St. Vincent, Gebiete unter Oberhoheit des Vereinigten Königreiches, Salomonen, Brunei, Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern), Vietnam, Weißrußland und Zypern.

Antigua und Barbuda sowie die Salomonen haben erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an dieses Übereinkommen als gebunden zu erachten.

Darüberhinaus haben Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

ARGENTINIEN:

Die Erklärung Argentiniens zu den Artikeln römisch eins Absatz eins,, römisch II, römisch III und römisch VIII bezieht sich auf die Absprachen, die bei der 31. Sitzung der Generalversammlung als Teil des Konferenzberichtes des Ausschusses für Abrüstung angenommen wurden und lautet wie folgt:

Absprachen zu Artikel I

Der Ausschuß geht davon aus, daß für die Zwecke dieses Übereinkommens die Begriffe „weiträumig“, „lange andauernd“ und „schwerwiegend“ wie folgt auszulegen sind:

  1. Litera a
    „weiträumig“: ein Gebiet von mehreren hundert Quadratkilometern umfassend;
  2. Litera b
    „lange andauernd“: Monate oder ungefähr eine Jahreszeit anhaltend;
  3. Litera c
    „schwerwiegend“: eine ernste oder bedeutende Störung oder Schädigung des menschlichen Lebens, der natürlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen oder sonstiger Güter mit sich bringend.

Es wird ferner davon ausgegangen, daß die obige Auslegung ausschließlich für dieses Übereinkommen bestimmt ist und nicht die Auslegung gleicher oder ähnlicher Begriffe präjudizieren soll, wenn diese im Zusammenhang mit einer anderen internationalen Übereinkunft verwendet werden.

Absprachen zu Artikel II

Der Ausschuß geht davon aus, daß die folgenden Beispiele Erscheinungen veranschaulichen, die durch Nutzung der in Artikel römisch II des Übereinkommens definierten umweltverändernden Techniken verursacht werden können: Erdbeben; Flutwellen; Störung des ökologischen Gleichgewichts einer Region; Änderungen von Wetterstrukturen (Wolken, Niederschläge, Wirbelstürme verschiedener Art und Tornados); Änderungen von Klimastrukturen; Änderungen von Meeresströmungen; Änderungen des Zustandes der Ozonschicht sowie Änderungen des Zustandes der Ionosphäre.

Es wird ferner davon ausgegangen, daß alle vorstehend aufgeführten Erscheinungen, sobald sie durch die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken hervorgerufen werden, zu weiträumigen, lange andauernden oder schwerwiegenden Zerstörungen, Schäden oder Verletzungen führen würden oder aller Voraussicht nach führen können. Die in Artikel römisch II definierte militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken mit dem Ziel, diese Erscheinungen als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaates zu verursachen, würde damit verboten sein.

Darüber hinaus wird festgestellt, daß die obige Liste von Beispielen nicht erschöpfend ist. Andere Erscheinungen, die von der in Artikel römisch II definierten Nutzung umweltverändernder Techniken herrühren könnten, ließen sich ebenfalls in die Liste aufnehmen. Das Fehlen derartiger Erscheinungen in der Liste bedeutet nicht, daß die in Artikel römisch eins enthaltene Verpflichtung auf sie nicht anwendbar wäre, sobald die in jenem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Absprache zu Artikel III

Der Ausschuß geht davon aus, daß dieses Übereinkommen nicht die Frage behandelt, ob eine bestimmte Art der Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke mit den allgemein anerkannten Grundsätzen und geltenden Vorschriften des Völkerrechts in Einklang steht oder nicht.

Absprache zu Artikel VIII

Der Ausschuß geht davon aus, daß ein Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens auch auf jeder nach Artikel römisch VIII abgehaltenen Konferenz der Vertragsparteien geprüft werden kann. Es wird ferner davon ausgegangen, daß jeder für eine derartige Prüfung bestimmte Änderungsvorschlag dem Depositar nach Möglichkeit spätestens 90 Tage vor Beginn der Konferenz vorgelegt werden sollte.

Die Delegation Argentiniens erklärte, daß sie, obwohl sie keinen Einwand gegen die allgemeine Zustimmung zur Weiterleitung des Berichtes der Arbeitsgruppe an die Konferenz erheben würde, zu Protokoll geben wünsche, daß sie den Übereinkommensentwurf über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken auf Grund ihrer allgemein bekannten Einwände hinsichtlich Artikel römisch eins Absatz 1 und Artikel römisch II sowie ihrer Absprachen, die in den Plenartagungen der Konferenz und in der Arbeitsgruppe wiederholt zum Ausdruck gebracht worden sind, nicht annehmen könne. Die Delegation behielt sich auch das Recht vor, jene wichtigen Angelegenheiten in den Plenartagungen der Konferenz und in der Generalversammlung der Vereinten Nationen dann aufzugreifen, wenn der Übereinkommensentwurf behandelt würde.

GUATEMALA:

„Nimmt Artikel römisch III unter der Bedingung an, daß sich die Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke nicht nachteilig auf sein Staatsgebiet oder auf die Nutzung seiner Bodenschätze auswirkt.“

REPUBLIK KOREA:

„Die Regierung der Republik Korea geht davon aus, daß jede Technik zur absichtlichen Änderung des natürlichen Zustandes von Flüssen unter den Begriff „umweltverändernde Techniken“ im Sinne des Artikels römisch II des Übereinkommens fällt. Ferner wird davon ausgegangen, daß die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung derartiger Techniken, die eine Überflutung, Überschwemmung, Senkung des Wasserstandes, Austrocknung, Zerstörung wasserbaulicher Einrichtungen oder andere schädigende Auswirkungen verursachen könnte, in den Geltungsbereich des Übereinkommens fällt, sofern sie die in Artikel römisch eins genannten Kriterien erfüllt.“

NEUSEELAND:

„Die Regierung von Neuseeland erklärt hiemit, daß sie das Übereinkommen dahingehend auslegt, daß keine Bestimmung des Übereinkommens die Verpflichtungen von Staaten beeinträchtigt oder einschränkt, sich der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken, die dem Völkerrecht widersprechen, zu enthalten.“

NIEDERLANDE:

„Das Königreich der Niederlande nimmt die in Artikel römisch eins des Übereinkommens niedergelegten Verpflichtungen mit der Maßgabe an, daß sie sich auf Staaten erstrecken, die dem Übereinkommen nicht als Partei angehören und die im Einklang mit Artikel römisch eins des Übereinkommens handeln.“

SCHWEIZ:

„Im Hinblick auf die aus dem Status eines imerwährenden neutralen Staates erwachsenden Pflichten ist die Schweiz gehalten, den allgemeinen Vorbehalt zu machen, daß ihre Mitarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens nicht über den durch ihren Status gesetzten Rahmen hinausgehen kann. Dieser Vorbehalt bezieht sich insbesondere auf Artikel römisch fünf Absatz 5 des Übereinkommens sowie auf jede analoge Klausel, welche diese Bestimmung im Übereinkommen (oder in einer anderen Vereinbarung) ersetzen oder ergänzen könnte.“

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

geleitet von dem Bestreben, den Frieden zu festigen, und in dem Wunsch, einen Beitrag zur Beendigung des Wettrüstens, zur Herbeiführung einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle und zum Schutz der Menschheit vor der Gefahr des Einsatzes neuer Mittel der Kriegführung zu leisten,

entschlossen, Verhandlungen fortzusetzen, um wirksame Fortschritte in Richtung auf weitere Maßnahmen im Bereich der Abrüstung zu erzielen,

in der Erkenntnis, daß wissenschaftliche und technische Fortschritte neue Möglichkeiten hinsichtlich der Umweltveränderung eröffnen können,

unter Hinweis auf die am 16. Juni 1972 in Stockholm angenommene Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen, über die Umwelt des Menschen,

in der Einsicht, daß die Nutzung umweltverändernder Techniken für friedliche Zwecke die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Natur verbessern und zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt zum Nutzen heutiger und künftiger Generationen beitragen kann,

in der Erkenntnis jedoch, daß die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung derartiger Techniken äußerst schädliche Auswirkungen auf das Wohl des Menschen haben kann,

in dem Wunsch, die militärische oder eine sonstige feindselige Nutzung umweltverändernder Techniken wirksam zu verbieten, um die der Menschheit von einer solchen Nutzung drohenden Gefahren zu beseitigen, und in Bekräftigung ihrer Bereitschaft, auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken,

sowie in dem Wunsch, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zur Festigung des Vertrauens zwischen den Völkern und zur weiteren Verbesserung der internationalen Lage beizutragen -

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Gesetzesnummer

10005705

Dokumentnummer

NOR11005789

alte Dokumentnummer

N4199010841J