Kurztitel

Bürgschaftsabkommen 3. Industriekredit-Projekt (IBRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1962,

Inkrafttretensdatum

08.09.1962

Langtitel

(Übersetzung)

BÜRGSCHAFTSABKOMMEN (DRITTES INDUSTRIEKREDIT-PROJEKT) ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONAL BANK FOR RECONSTRUCTION AND DEVELOPMENT VOM 15. JUNI 1962.

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1962, (NR: GP römisch IX RV 685 AB 716 S. 101. BR: S. 191.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 15. Juni 1962 in Washington D. C. unterzeichnete Bürgschaftsabkommen (Drittes Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. Juli 1962.

Präambel/Promulgationsklausel

Abkommen vom 15. Juni 1962 zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH (im folgenden der „Bürge“ genannt) und der INTERNATIONAL BANK FOR RECONSTRUCTION AND DEVELOPMENT (im folgenden die „Weltbank“ genannt).

Im Hinblick darauf, daß durch einen Vertrag vom gleichen Datum zwischen der Weltbank und der Österreichischen Investitionskredit-Aktiengesellschaft (im folgenden „Darlehensnehmer“ genannt), der samt den darin bezogenen Anlagen im folgenden „Darlehensvertrag“ genannt wird, die Weltbank sich einverstanden erklärt hat, dem Darlehensnehmer ein Darlehen in verschiedenen Währungen im Gegenwert von fünf Millionen Dollar ($ 5,000.000) zu den im Darlehensvertrag festgesetzten Bedingungen zu gewähren, jedoch nur unter der Bedingung, daß der Bürge einverstanden ist, sich für die Erfüllung der Verpflichtungen des Darlehensnehmers auf Grund des Darlehensvertrages zu verbürgen, und

daß der Bürge anläßlich des Abschlusses des Darlehensvertrages zwischen der Weltbank und dem Darlehensnehmer sich einverstanden erklärt hat, sich für die Verpflichtungen des Darlehensnehmers zu verbürgen,

sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt übereingekommen: