Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen - Durchführung (Tschechische R)
Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1981,
01.01.1993
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Übereinkommen zur Durchführung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse *)
StF: Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1981,
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,
Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 2 am 26. Feber 1981 in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik haben auf Grund des Artikels 6 des in Wien am 11. Juni 1976 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse abgeschlossenen Vertrages folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1981,