Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 228/2014)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 228 aus 2014,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. April 1980 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 38 Abs. 3 des Übereinkommens für Österreich am 1. Juli 1980 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. April 1980 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß Artikel 38, Absatz 3, des Übereinkommens für Österreich am 1. Juli 1980 in Kraft.
Nach den bis 1. Mai 1980 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates sind außer Österreich Dänemark, Norwegen, Schweden und die Türkei Vertragsstaaten des Vertragswerks.
Diese Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise Erklärungen abgegeben:
Erklärungen und Vorbehalte Österreichs zum Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung
1. Erklärungen: a) zu Art. 11:a) zu Artikel 11 :,
Österreich wird die Annahme eines Verfolgungsersuchens in den Fällen der lit. a, d bis g und i bis k ablehnen. Stützt sich das Ersuchen ausschließlich auf Art. 8 Abs. 1 lit. c oder d, so wird Österreich auch von den Ablehnungsgründen der lit. b und c Gebrauch machen. Als fiskalische strafbare Handlungen werden von Österreich alle jene strafbaren Handlungen angesehen, die in der Verletzung von Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren bestehen.Österreich wird die Annahme eines Verfolgungsersuchens in den Fällen der Litera a,, d bis g und i bis k ablehnen. Stützt sich das Ersuchen ausschließlich auf Artikel 8, Absatz eins, Litera c, oder d, so wird Österreich auch von den Ablehnungsgründen der Litera b und c Gebrauch machen. Als fiskalische strafbare Handlungen werden von Österreich alle jene strafbaren Handlungen angesehen, die in der Verletzung von Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren bestehen.
b) zu Art. 18 Abs. 2:b) zu Artikel 18, Absatz 2 :,
Verfolgungsersuchen und deren Beilagen müssen – unbeschadet der Bestimmung des Art. 18 Abs. 3 –, sofern sie nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein.Verfolgungsersuchen und deren Beilagen müssen – unbeschadet der Bestimmung des Artikel 18, Absatz 3, –, sofern sie nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein.
2. Vorbehalte:
a)Litera a Österreich wird ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung ablehnen, für deren Ahndung nach österreichischem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage I, lit. b).Österreich wird ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung ablehnen, für deren Ahndung nach österreichischem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage römisch eins, Litera b,).
b)Litera b Österreich nimmt die Bestimmungen der Art. 22 und 23 nicht an (Anlage I, lit. c und d).Österreich nimmt die Bestimmungen der Artikel 22 und 23 nicht an (Anlage römisch eins, Litera c und d).
c)Litera c Österreich wird die Bestimmungen der Art. 30 und 31 nicht auf Handlungen anwenden, für deren Ahndung nach österreichischem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage I, lit. g).Österreich wird die Bestimmungen der Artikel 30 und 31 nicht auf Handlungen anwenden, für deren Ahndung nach österreichischem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage römisch eins, Litera g,).
Albanien
In Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass Ersuchen und alle anderen, darauf Bezug nehmenden Schriftstücke, die nicht in einer der Amtssprachen des Europarats abgefasst sind, mit einer Übersetzung in die albanische Sprache oder in eine dieser Sprachen versehen sein müssen.In Übereinstimmung mit Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass Ersuchen und alle anderen, darauf Bezug nehmenden Schriftstücke, die nicht in einer der Amtssprachen des Europarats abgefasst sind, mit einer Übersetzung in die albanische Sprache oder in eine dieser Sprachen versehen sein müssen.
Mit Beziehung auf den zweiten Absatz der Anlage II bedeutet für die Zwecke dieses Übereinkommens der Ausdruck „Staatsangehöriger“ sowohl albanische Staatsbürger als auch staatenlose Personen mit ständigem Aufenthaltsort in Albanien und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, wenn eine davon die albanische ist.Mit Beziehung auf den zweiten Absatz der Anlage römisch II bedeutet für die Zwecke dieses Übereinkommens der Ausdruck „Staatsangehöriger“ sowohl albanische Staatsbürger als auch staatenlose Personen mit ständigem Aufenthaltsort in Albanien und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, wenn eine davon die albanische ist.
Mit Beziehung auf Anlage I lit. a, b, c, d und g erklärt die Republik Albanien, dass sie sich das Recht vorbehält:Mit Beziehung auf Anlage römisch eins Litera a,, b, c, d und g erklärt die Republik Albanien, dass sie sich das Recht vorbehält:
ein Verfolgungsersuchen abzulehnen, wenn die strafbare Handlung nach ihrer Auffassung rein religiösen Charakter hat;
ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach ihrem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist;
Artikel 22 nicht anzunehmen;
Artikel 23 nicht anzunehmen;
Artikel 30 und 31 nicht auf eine Handlung anzuwenden, für deren Ahndung nach ihrem Recht oder dem des anderen Staates ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist.
Armenien
Gemäß Art. 41 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie von den in Anlage I lit. a, b, c, d, e, f und g vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht.Gemäß Artikel 41, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie von den in Anlage römisch eins Litera a,, b, c, d, e, f und g vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht.
Gemäß Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung zu richten sind an:Gemäß Artikel 13, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung zu richten sind an:
die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Armenien im vorgerichtlichen Stadium des Strafverfahrens,
das Justizministerium der Republik Armenien im gerichtlichen Stadium.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass Ersuchen und allen relevanten Schriftstücken eine beglaubigte Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates oder in die armenische Sprache beizufügen ist.Gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass Ersuchen und allen relevanten Schriftstücken eine beglaubigte Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates oder in die armenische Sprache beizufügen ist.
Gemäß Anlage II des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass der Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinne dieses Übereinkommens sich auf Personen bezieht, die Staatsangehörige der Republik Armenien sind sowie auf Personen, denen Flüchtlingsstatus in der Republik Armenien zukommt.Gemäß Anlage römisch II des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass der Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinne dieses Übereinkommens sich auf Personen bezieht, die Staatsangehörige der Republik Armenien sind sowie auf Personen, denen Flüchtlingsstatus in der Republik Armenien zukommt.
Bulgarien
Gemäß Art. 41 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor:Gemäß Artikel 41, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor:
ein Ersuchen um Verfolgung abzulehnen, wenn die strafbare Handlung nach ihrer Auffassung rein religiösen Charakter hat (Anlage I lit. a);ein Ersuchen um Verfolgung abzulehnen, wenn die strafbare Handlung nach ihrer Auffassung rein religiösen Charakter hat (Anlage römisch eins Litera a,);
ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach ihrem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage I lit. b);ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach ihrem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage römisch eins Litera b,);
Art. 22 nicht anzunehmen (Anlage I lit. c);Artikel 22, nicht anzunehmen (Anlage römisch eins Litera c,);
Art. 23 nicht anzunehmen (Anlage I lit. d);Artikel 23, nicht anzunehmen (Anlage römisch eins Litera d,);
die im zweiten Satz des Art. 25 enthaltenen Bestimmungen nicht anzunehmen (Anlage I lit. e);die im zweiten Satz des Artikel 25, enthaltenen Bestimmungen nicht anzunehmen (Anlage römisch eins Litera e,);
die in Art. 26 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen nicht anzunehmen (Anlage I lit. f);die in Artikel 26, Absatz 2, enthaltenen Bestimmungen nicht anzunehmen (Anlage römisch eins Litera f,);
Art. 30 und 31 nicht auf eine Handlung anzuwenden, für deren Ahndung nach seinem Recht oder dem des anderen Staates ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage I lit. g).Artikel 30 und 31 nicht auf eine Handlung anzuwenden, für deren Ahndung nach seinem Recht oder dem des anderen Staates ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage römisch eins Litera g,).
Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen und alle relevanten Schriftstücke von einer Übersetzung in eine der beiden Amtssprachen des Europarates oder in die bulgarische Sprache begleitet sein müssen.Gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen und alle relevanten Schriftstücke von einer Übersetzung in eine der beiden Amtssprachen des Europarates oder in die bulgarische Sprache begleitet sein müssen.
Gemäß Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung zu richten sind an:Gemäß Artikel 13, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung zu richten sind an:
Büro des Generalstaatsanwalts der Republik Bulgarien im vorgerichtlichen Stadium des Strafverfahrens;
Justizministerium der Republik Bulgarien im gerichtlichen Stadium.
Dänemark
1.Ziffer eins Die dänische Regierung macht von der in Anhang I zu dem Übereinkommen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und erklärt, daß sie die Art. 22 und 23 nicht annehmen kann.Die dänische Regierung macht von der in Anhang römisch eins zu dem Übereinkommen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und erklärt, daß sie die Artikel 22 und 23 nicht annehmen kann.
2.Ziffer 2 Die dänische Regierung macht von der in Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und verlangt, daß die auf Grund des Übereinkommens übermittelten förmlichen Schriftstücke in dänischer, norwegischer, schwedischer oder englischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen werden.Die dänische Regierung macht von der in Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und verlangt, daß die auf Grund des Übereinkommens übermittelten förmlichen Schriftstücke in dänischer, norwegischer, schwedischer oder englischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen werden.
Estland
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß an die estnischen Behörden gerichtete Ersuchen und ihre Beilagen mit einer Übersetzung ins Englische versehen sein müssen.
Gemäß Artikel 41 und Anlage I lit. e des Übereinkommens nimmt die Republik Estland den zweiten Satz von Artikel 25 des Übereinkommens nicht an.Gemäß Artikel 41 und Anlage römisch eins Litera e, des Übereinkommens nimmt die Republik Estland den zweiten Satz von Artikel 25 des Übereinkommens nicht an.
Gemäß Artikel 41 und Anlage I lit. b des Übereinkommens wird die Republik Estland Artikel 30 und 31 des Übereinkommens im Hinblick auf eine Handlung nicht anwenden, für die in Übereinstimmung mit seinem eigenen Gesetz und jenen des anderen betroffenen Staates nur Sanktionen durch eine Verwaltungsbehörde verhängt werden können.Gemäß Artikel 41 und Anlage römisch eins Litera b, des Übereinkommens wird die Republik Estland Artikel 30 und 31 des Übereinkommens im Hinblick auf eine Handlung nicht anwenden, für die in Übereinstimmung mit seinem eigenen Gesetz und jenen des anderen betroffenen Staates nur Sanktionen durch eine Verwaltungsbehörde verhängt werden können.
Lettland
Gemäß Abs. 2 des Art. 13 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß Ersuchen um Unterstützung zu senden sind an:Gemäß Absatz 2, des Artikel 13, des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß Ersuchen um Unterstützung zu senden sind an:
das Innenministerium – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Einleitung der Strafverfolgung;
Bundesministerium für Inneres
Ciekurkalna 1st line 1, k-2
Riga, LV-1026
Lettland
die Generalstaatsanwaltschaft – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Vorlage des Falls an das Gericht;
O. Kalpaka blvd 6
Riga, LV-1801, Lettland
Fax: 371.7.212231
Tel.: 371.7.320085
das Justizministerium – während der Hauptverhandlung;
Brivibas blvd 36
Riga, LV-1536, Lettland
Fax: 371.7.285575
Tel.: 371.7.282607
371.7.280437
Gemäß Abs. 2 des Art. 18 des Übereinkommens verlangt die Republik Lettland, daß mit Ausnahme der in Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erwähnten Abschrift der schriftlichen Entscheidung alle Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein müssen.Gemäß Absatz 2, des Artikel 18, des Übereinkommens verlangt die Republik Lettland, daß mit Ausnahme der in Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens erwähnten Abschrift der schriftlichen Entscheidung alle Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein müssen.
Gemäß der Anlage II des Übereinkommens legt die Republik Lettland fest, daß sich der Ausdruck „Staatsangehörige“ im Sinne dieses Übereinkommens auf Staatsbürger der Republik Lettland und jene Nichtstaatsangehörigen bezieht, die dem Gesetz über das Statut der Bürger der ehemaligen Sowjetunion unterliegen und die nicht Bürger Lettlands oder eines anderen Staates sind.Gemäß der Anlage römisch II des Übereinkommens legt die Republik Lettland fest, daß sich der Ausdruck „Staatsangehörige“ im Sinne dieses Übereinkommens auf Staatsbürger der Republik Lettland und jene Nichtstaatsangehörigen bezieht, die dem Gesetz über das Statut der Bürger der ehemaligen Sowjetunion unterliegen und die nicht Bürger Lettlands oder eines anderen Staates sind.
Liechtenstein
Gemäß Anlage I lit. b des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es einem Verfahrensersuchen für eine Amtshandlung nicht entsprechen wird, falls Sanktionen im Rahmen dieser Amtshandlung gemäß Liechtensteinischem Recht nur von einer Verwaltungsbehörde gesetzt werden können.Gemäß Anlage römisch eins Litera b, des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es einem Verfahrensersuchen für eine Amtshandlung nicht entsprechen wird, falls Sanktionen im Rahmen dieser Amtshandlung gemäß Liechtensteinischem Recht nur von einer Verwaltungsbehörde gesetzt werden können.
Gemäß Anlage I lit. c und d des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es Art. 22 und 23 nicht akzeptiert.Gemäß Anlage römisch eins Litera c und d des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es Artikel 22 und 23 nicht akzeptiert.
Gemäß Anlage I lit. g des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es Art. 30 und 31 im Hinblick auf eine Amtshandlung nicht anwenden wird, falls Sanktionen im Rahmen dieser Amtshandlung gemäß Liechtensteinischem Recht nur von einer Verwaltungsbehörde gesetzt werden können.Gemäß Anlage römisch eins Litera g, des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es Artikel 30 und 31 im Hinblick auf eine Amtshandlung nicht anwenden wird, falls Sanktionen im Rahmen dieser Amtshandlung gemäß Liechtensteinischem Recht nur von einer Verwaltungsbehörde gesetzt werden können.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass Verfahrensersuchen und beiliegenden Unterlagen die nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigeschlossen sein muss.Gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass Verfahrensersuchen und beiliegenden Unterlagen die nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigeschlossen sein muss.
Litauen
In Übereinstimmung mit Abs. 2 von Art. 18 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor, zu verlangen, dass alle Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Englische, Deutsche, Russische oder Litauische versehen sein müssen, sofern sie nicht in einer der oben genannten Sprachen verfasst worden sind.In Übereinstimmung mit Absatz 2, von Artikel 18, des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor, zu verlangen, dass alle Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Englische, Deutsche, Russische oder Litauische versehen sein müssen, sofern sie nicht in einer der oben genannten Sprachen verfasst worden sind.
In Übereinstimmung mit Anlage II des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass der Ausdruck „Staatsangehöriger“ eine Person bezeichnet, die in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen Staatsbürger der Republik Litauen ist.In Übereinstimmung mit Anlage römisch II des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass der Ausdruck „Staatsangehöriger“ eine Person bezeichnet, die in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen Staatsbürger der Republik Litauen ist.
In Übereinstimmung mit Abs. 1 von Art. 41 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie sich das Recht vorbehält:In Übereinstimmung mit Absatz eins, von Artikel 41, des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie sich das Recht vorbehält:
ein Ersuchen um Verfolgung abzulehnen, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass die strafbare Handlung rein religiösen Charakter hat (Anlage I lit. a);ein Ersuchen um Verfolgung abzulehnen, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass die strafbare Handlung rein religiösen Charakter hat (Anlage römisch eins Litera a,);
ein Ersuchen um Verfolgung für eine Handlung abzulehnen, für die in Übereinstimmung mit ihrem eigenen Gesetz Sanktionen nur durch eine Verwaltungsbehörde verhängt werden können (Anlage I lit. b);ein Ersuchen um Verfolgung für eine Handlung abzulehnen, für die in Übereinstimmung mit ihrem eigenen Gesetz Sanktionen nur durch eine Verwaltungsbehörde verhängt werden können (Anlage römisch eins Litera b,);
Art. 30 und 31 im Hinblick auf eine Handlung nicht anzuwenden, für die in Übereinstimmung mit ihrem eigenen Gesetz Sanktionen nur durch eine Verwaltungsbehörde verhängt werden können (Anlage I lit. d).Artikel 30 und 31 im Hinblick auf eine Handlung nicht anzuwenden, für die in Übereinstimmung mit ihrem eigenen Gesetz Sanktionen nur durch eine Verwaltungsbehörde verhängt werden können (Anlage römisch eins Litera d,).
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien)
Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass Ersuchen und alle relevanten Schriftstücke die nicht in einer der Amtssprachen des Europarates abgefasst sind, von einer Übersetzung in die englische oder französische Sprache begleitet sein müssen.Gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass Ersuchen und alle relevanten Schriftstücke die nicht in einer der Amtssprachen des Europarates abgefasst sind, von einer Übersetzung in die englische oder französische Sprache begleitet sein müssen.
Moldau
Gemäß Art. 41 Abs. 1 der Anlage II erklärt die Republik Moldau, dass der Ausdruck „Staatsangehöriger“ einen Staatsbürger der Republik Moldau oder einen Ausländer oder Staatenlosen mit Aufenthaltsgenehmigung in der Republik Moldau bezeichnet.Gemäß Artikel 41, Absatz eins, der Anlage römisch II erklärt die Republik Moldau, dass der Ausdruck „Staatsangehöriger“ einen Staatsbürger der Republik Moldau oder einen Ausländer oder Staatenlosen mit Aufenthaltsgenehmigung in der Republik Moldau bezeichnet.
Gemäß Art. 13 Abs. 3 erklärt die Republik Moldau, dass Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung vor dem Gerichtsverfahren an das Büro des Generalstaatsanwalts und während des Gerichtsverfahrens an das Justizministerium zu richten sind.Gemäß Artikel 13, Absatz 3, erklärt die Republik Moldau, dass Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung vor dem Gerichtsverfahren an das Büro des Generalstaatsanwalts und während des Gerichtsverfahrens an das Justizministerium zu richten sind.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 erklärt die Republik Moldau, dass Ersuchen die gemäß diesem Übereinkommen gestellt werden, und die beiliegenden Unterlagen den Behörden der Republik Moldau gemeinsam mit einer Übersetzung in die moldauische Sprache, oder in einer der Amtssprachen des Europarates übermittelt werden müssen.Gemäß Artikel 18, Absatz 2, erklärt die Republik Moldau, dass Ersuchen die gemäß diesem Übereinkommen gestellt werden, und die beiliegenden Unterlagen den Behörden der Republik Moldau gemeinsam mit einer Übersetzung in die moldauische Sprache, oder in einer der Amtssprachen des Europarates übermittelt werden müssen.
Gemäß Art. 40 Abs. 1 erklärt die Republik Moldau, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf das Territorium, welches tatsächlich von den Behörden der Republik Moldau kontrolliert wird, angewendet werden.Gemäß Artikel 40, Absatz eins, erklärt die Republik Moldau, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf das Territorium, welches tatsächlich von den Behörden der Republik Moldau kontrolliert wird, angewendet werden.
Gemäß Art. 41 Abs. 1 erklärt die Republik Moldau, dass:Gemäß Artikel 41, Absatz eins, erklärt die Republik Moldau, dass:
sie Ersuchen um Strafverfolgung gemäß Anlage I lit. a zurückweisen wird, wenn sie das betreffende Vergehen als rein religiöses Vergehen betrachtet;sie Ersuchen um Strafverfolgung gemäß Anlage römisch eins Litera a, zurückweisen wird, wenn sie das betreffende Vergehen als rein religiöses Vergehen betrachtet;
sie Ersuchen um Strafverfolgung gemäß Anlage I lit. b zurückweisen wird, wenn entsprechende Sanktionen gemäß ihrem eigenen Recht nur von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden können;sie Ersuchen um Strafverfolgung gemäß Anlage römisch eins Litera b, zurückweisen wird, wenn entsprechende Sanktionen gemäß ihrem eigenen Recht nur von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden können;
sie Art. 30 und 31 gemäß Anlage I lit. a in Bezug auf eine Handlung nicht anwenden wird, für die Sanktionen gemäß ihrem eigenen Recht oder dem Recht des anderen betroffenen Staates nur von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden können.sie Artikel 30 und 31 gemäß Anlage römisch eins Litera a, in Bezug auf eine Handlung nicht anwenden wird, für die Sanktionen gemäß ihrem eigenen Recht oder dem Recht des anderen betroffenen Staates nur von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden können.
Niederlande
Die Niederlande nehmen das Übereinkommen für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen an.
Zu Art. 18 Abs. 2:Zu Artikel 18, Absatz 2 :,
Die Niederlande verlangen, daß die in Anwendung dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke, die in einer anderen Sprache als der niederländischen, deutschen, französischen oder englischen Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung versehen werden.
Zu Art. 21 Abs. 2 lit. d:Zu Artikel 21, Absatz 2, Litera d, :,
Die Niederlande gehen davon aus, daß eine bedingte Einstellung für den Fall der Erfüllung der dabei auferlegten Auflagen als Entscheidung auf Einleitung eines Strafverfahrens anzusehen ist.
Erklärung gemäß Art. 42 Abs. 1:Erklärung gemäß Artikel 42, Absatz eins :,
Das Königreich der Niederlande bestimmt folgende Rechtsvorschriften zur Aufnahme in die Anlage III des Übereinkommens:Das Königreich der Niederlande bestimmt folgende Rechtsvorschriften zur Aufnahme in die Anlage römisch III des Übereinkommens:
— in den Niederlanden: jedes unrechtmäßige Verhalten, auf welches die administrativen Durchführungsbestimmungen zum Verkehrsvorschriftengesetz (Wetadministratiefrechtelijke handhaving verkeersvoorschriften) vom 3. Juli 1989 Anwendung finden (Gesetzes- und Verordnungenbulletin 300)
Zu Art. 43 Abs. 4:Zu Artikel 43, Absatz 4 :,
Hinsichtlich seiner Beziehungen zu Belgien und Luxemburg betreffend die Übernahme der Strafverfolgung werden die Niederlande nicht dieses Übereinkommen, sondern den am 11. Mai 1974 in Brüssel unterzeichneten Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande über die Übertragung der Strafverfolgung anwenden.
Norwegen 1. Vorbehalt:
Die Regierung des Königreiches Norwegen kann Art. 23 und die in den Art. 35 bis 37 enthaltenen Bestimmungen betreffend ne bis in idem nicht annehmen, wenn der Täter norwegischer Staatsangehöriger war oder zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung in Norwegen seinen Wohnsitz hatte.Die Regierung des Königreiches Norwegen kann Artikel 23 und die in den Artikel 35 bis 37 enthaltenen Bestimmungen betreffend ne bis in idem nicht annehmen, wenn der Täter norwegischer Staatsangehöriger war oder zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung in Norwegen seinen Wohnsitz hatte.
2. Erklärungen: Zu Art. 13 Abs. 3:Zu Artikel 13, Absatz 3 :,
Der Reichsanwalt (Rijksadvocaat) ist ermächtigt, an einen nicht nordischen Staat die in dem Übereinkommen genannten Ersuchen und die für die Anwendung des Übereinkommens notwendigen Mitteilungen zu übermitteln sowie solche Ersuchen und Mitteilungen von einem nicht nordischen Staat entgegenzunehmen.
Zu Art. 18 Abs. 2:Zu Artikel 18, Absatz 2 :,
Mit Ausnahme der in Art. 16 Abs. 2 erwähnten Abschrift der schriftlichen Entscheidung verlangt Norwegen, daß die in Anwendung dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke, die in einer anderen als der norwegischen, dänischen, schwedischen oder englischen Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in die norwegische oder englische Sprache versehen werden.Mit Ausnahme der in Artikel 16, Absatz 2, erwähnten Abschrift der schriftlichen Entscheidung verlangt Norwegen, daß die in Anwendung dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke, die in einer anderen als der norwegischen, dänischen, schwedischen oder englischen Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in die norwegische oder englische Sprache versehen werden.
Zu Art. 40:Zu Artikel 40 :,
Das Übereinkommen findet auch auf die Bouvet Insel, die Insel Peter I. und auf das Queen Maud Land Anwendung.Das Übereinkommen findet auch auf die Bouvet Insel, die Insel Peter römisch eins. und auf das Queen Maud Land Anwendung.
Rumänien Artikel 13 Absatz 3:
Rumänien erklärt, dass im Zuge eines Strafverfahrens abgefasste Ersuchen nach diesem Übereinkommen an die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof zu richten sind.
Rumänien erklärt, dass im Zuge eines Gerichtsverfahrens abgefasste Ersuchen nach diesem Übereinkommen an das Justizministerium zu richten sind.
Artikel 18 Absatz 2:
Rumänien erklärt, dass unbeschadet den Bestimmungen des Art. 18 Abs. 3 nach diesem Übereinkommen abgefasste Ersuchen und beigefügte Schriftstücke zusammen mit einer Übersetzung ins Französische oder Englische an die rumänischen Behörden zu übermitteln sind.Rumänien erklärt, dass unbeschadet den Bestimmungen des Artikel 18, Absatz 3, nach diesem Übereinkommen abgefasste Ersuchen und beigefügte Schriftstücke zusammen mit einer Übersetzung ins Französische oder Englische an die rumänischen Behörden zu übermitteln sind.
Artikel 41 Absatz 1:
Rumänien erklärt, dass es sich das Recht vorbehält:
ein Verfolgungsersuchen abzulehnen, wenn die strafbare Handlung nach seiner Auffassung rein religiösen Charakter hat (Anlage I.a);ein Verfolgungsersuchen abzulehnen, wenn die strafbare Handlung nach seiner Auffassung rein religiösen Charakter hat (Anlage römisch eins.a);
ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach seinem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage I.b);ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach seinem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage römisch eins.b);
Artikel 30 und 31 nicht anzuwenden (Anlage I.g).Artikel 30 und 31 nicht anzuwenden (Anlage römisch eins.g).
Der Ausdruck „Staatsangehöriger“ bedeutet für die Zwecke dieses Übereinkommens „Staatsbürger“ (Anlage II).Der Ausdruck „Staatsangehöriger“ bedeutet für die Zwecke dieses Übereinkommens „Staatsbürger“ (Anlage römisch II).
Russische Föderation
Die Russische Föderation geht von dem Verständnis aus, dass die Bestimmungen des Art. 8 des Übereinkommens mit gebührender Rücksicht auf die Terminologie, die in der Strafprozessordnung der Russischen Föderation in Bezug auf verdächtige und beschuldigte Personen verwendet wird, angewendet wird.Die Russische Föderation geht von dem Verständnis aus, dass die Bestimmungen des Artikel 8, des Übereinkommens mit gebührender Rücksicht auf die Terminologie, die in der Strafprozessordnung der Russischen Föderation in Bezug auf verdächtige und beschuldigte Personen verwendet wird, angewendet wird.
Die Russische Föderation geht von dem Verständnis aus, dass die Bestimmungen des Art. 11 des Übereinkommens und Anlage I lit. a zum Übereinkommen so angewendet werden müssen, dass die Verantwortlichkeit für die Begehung von Taten nach dem Übereinkommen unausweichlich sichergestellt ist.Die Russische Föderation geht von dem Verständnis aus, dass die Bestimmungen des Artikel 11, des Übereinkommens und Anlage römisch eins Litera a, zum Übereinkommen so angewendet werden müssen, dass die Verantwortlichkeit für die Begehung von Taten nach dem Übereinkommen unausweichlich sichergestellt ist.
Die Russische Föderation erklärt gemäß Art. 18. Abs. 2 des Übereinkommens, dass Ersuchen, die an die Russische Föderation zur Übernahme der Strafverfolgung gesendet werden, und den beiliegenden Unterlagen eine Übersetzung in die russische Sprache beigeschlossen sein muss.Die Russische Föderation erklärt gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens, dass Ersuchen, die an die Russische Föderation zur Übernahme der Strafverfolgung gesendet werden, und den beiliegenden Unterlagen eine Übersetzung in die russische Sprache beigeschlossen sein muss.
Die Russische Föderation geht von der Tatsache aus, dass die Gesetzgebung der Russischen Föderation keine Bezeichnung „Vergehen politischer Natur“, wie sie in Art. 11 Abs. d und Art. 30 Abs. 1 des Übereinkommens verwendet wird, enthält. In allen Fällen, in denen über eine Übertragung der Strafverfolgung entschieden wird, wird die Russische Föderation auf Grundlage der Gegenseitigkeit mit dem ersuchenden Staat, Vergehen, unter anderem mit den folgenden Handlungen, nicht als Vergehen politischer Natur betrachten:Die Russische Föderation geht von der Tatsache aus, dass die Gesetzgebung der Russischen Föderation keine Bezeichnung „Vergehen politischer Natur“, wie sie in Artikel 11, Abs. d und Artikel 30, Absatz eins, des Übereinkommens verwendet wird, enthält. In allen Fällen, in denen über eine Übertragung der Strafverfolgung entschieden wird, wird die Russische Föderation auf Grundlage der Gegenseitigkeit mit dem ersuchenden Staat, Vergehen, unter anderem mit den folgenden Handlungen, nicht als Vergehen politischer Natur betrachten:
Verbrechen gegen die Menschlichkeit, spezifiziert in Art. II und III der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9.Dezember 1948, in Art. II und III des Internationalen Übereinkommens zur Unterbindung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid vom 30. November 1973, und in Art. 1 und 4 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984;Verbrechen gegen die Menschlichkeit, spezifiziert in Art. römisch II und römisch III der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9.Dezember 1948, in Art. römisch II und römisch III des Internationalen Übereinkommens zur Unterbindung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid vom 30. November 1973, und in Artikel eins und 4 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984;
Verbrechen spezifiziert in Art. 50 der Genfer Konvention zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949, in Art. 51 der Genfer Konvention zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See vom 12. August 1949, in Art. 130 der Genfer Konvention über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949, in Art. 147 der Genfer Konvention über den Schutz von Zivilpersonen, in Art. 85 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 8. Juni 1977, und in Art. 1 und 4 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) vom 8. Juni 1977;Verbrechen spezifiziert in Artikel 50, der Genfer Konvention zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949, in Artikel 51, der Genfer Konvention zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See vom 12. August 1949, in Artikel 130, der Genfer Konvention über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949, in Artikel 147, der Genfer Konvention über den Schutz von Zivilpersonen, in Artikel 85, des Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins) vom 8. Juni 1977, und in Artikel eins und 4 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch II) vom 8. Juni 1977;
Vergehen, spezifiziert im Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen vom 16. Dezember 1970, im Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt vom 23. September 1971, und im Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen vom 24. Februar 1988, in Ergänzung zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt 23. September 1971;
Verbrechen spezifiziert im Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten vom 14. Dezember 1973;
Verbrechen spezifiziert im Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977;
Verbrechen spezifiziert im Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme vom 17. Dezember 1979;
Vergehen spezifiziert im Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial vom 3. März 1980;
Vergehen spezifiziert im Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt vom 10. März 1988, und seinem Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden vom 10. März 1988;
Vergehen spezifiziert im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988;
Verbrechen spezifiziert im Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal vom 9. Dezember 1994;
Verbrechen spezifiziert im Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge vom 15. Dezember 1997;
Verbrechen spezifiziert im Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999;
Vergehen spezifiziert im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000, und in seinen Zusatzprotokollen: dem Protokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg; und dem Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels;
andere vergleichbare Verbrechen, die in internationalen Verträgen spezifiziert sind, deren Vertragspartei die Russische Föderation ist.
Gemäß Anlage I lit. g des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das Recht vor, Art. 30 und 31 des Übereinkommens im Hinblick auf eine Handlung, für die Sanktionen gemäß dem Recht eines anderen Vertragsstaates nur von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden können, nicht anzuwenden.Gemäß Anlage römisch eins Litera g, des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das Recht vor, Artikel 30 und 31 des Übereinkommens im Hinblick auf eine Handlung, für die Sanktionen gemäß dem Recht eines anderen Vertragsstaates nur von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden können, nicht anzuwenden.
Gemäß Anlage I lit. h des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass sie Teil V des Übereinkommens insoweit anwenden wird, als dies mit dem Grundsatz der Unzulässigkeit der Doppelbestrafung für dasselbe Verbrechen vereinbar ist.Gemäß Anlage römisch eins Litera h, des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass sie Teil römisch fünf des Übereinkommens insoweit anwenden wird, als dies mit dem Grundsatz der Unzulässigkeit der Doppelbestrafung für dasselbe Verbrechen vereinbar ist.
Gemäß Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass im Hinblick auf die Übertragung der Strafverfolgung in Strafsachen das Amt des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation mit den bezeichneten Behörden der Vertragsstaaten kommuniziert.Gemäß Artikel 13, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass im Hinblick auf die Übertragung der Strafverfolgung in Strafsachen das Amt des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation mit den bezeichneten Behörden der Vertragsstaaten kommuniziert.
Schweden 1. Vorbehalte:
Schweden nimmt folgende Bestimmungen nicht an:
– Art. 23 (die automatische Verlängerung der Frist für die Verfolgungsverjährung im ersuchten Staat im Fall einer subsidiären Zuständigkeit),– Artikel 23, (die automatische Verlängerung der Frist für die Verfolgungsverjährung im ersuchten Staat im Fall einer subsidiären Zuständigkeit),
– die Bestimmungen des Titels V (Art. 35 bis 37), soweit diese Bestimmungen einerseits das Verbot der Verfolgung in Schweden wegen strafbarer Handlungen, die nach schwedischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren bedroht sind oder andererseits das Verbot der Vollstreckung einer Sanktion beinhalten, die wegen einer in Schweden begangenen strafbaren Handlung verhängt wurde.– die Bestimmungen des Titels römisch fünf (Artikel 35 bis 37), soweit diese Bestimmungen einerseits das Verbot der Verfolgung in Schweden wegen strafbarer Handlungen, die nach schwedischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren bedroht sind oder andererseits das Verbot der Vollstreckung einer Sanktion beinhalten, die wegen einer in Schweden begangenen strafbaren Handlung verhängt wurde.
2. Erklärungen:
(Anm.: zu Art. 13 Abs. 3 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 124/2002).Anmerkung, zu Artikel 13, Absatz 3, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2002,).
Mit Ausnahme der in Art. 16 Abs. 2 erwähnten Abschrift der schriftlichen Entscheidung sollen die in Anwendung dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke, die in einer anderen als der dänischen, englischen, norwegischen oder schwedischen Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in die englische oder schwedische Sprache versehen sein (Art. 18 Abs. 2).Mit Ausnahme der in Artikel 16, Absatz 2, erwähnten Abschrift der schriftlichen Entscheidung sollen die in Anwendung dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke, die in einer anderen als der dänischen, englischen, norwegischen oder schwedischen Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in die englische oder schwedische Sprache versehen sein (Artikel 18, Absatz 2,).
Slowakei
Einer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat das Ministerkomitee auf seiner 484. Tagung der Ministerdelegierten des Europarats die ausdrückliche Erklärung der Slowakei und der Tschechischen Republik, sich an das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung, das die Tschechoslowakei am 15. April 1992 unter dem Vorbehalt, daß Art. 22 und 23 nicht angenommen werden, ratifiziert hatte, gebunden zu erachten, zur Kenntnis genommen und beschlossen, daß die Slowakei und die Tschechische Republik rückwirkend mit 1. Jänner 1993 Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.Einer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat das Ministerkomitee auf seiner 484. Tagung der Ministerdelegierten des Europarats die ausdrückliche Erklärung der Slowakei und der Tschechischen Republik, sich an das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung, das die Tschechoslowakei am 15. April 1992 unter dem Vorbehalt, daß Artikel 22 und 23 nicht angenommen werden, ratifiziert hatte, gebunden zu erachten, zur Kenntnis genommen und beschlossen, daß die Slowakei und die Tschechische Republik rückwirkend mit 1. Jänner 1993 Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.
Erklärungen
Gemäß Art. 13 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass:Gemäß Artikel 13, des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass:
Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung an das Amt des Generalstaatsanwalts der Slowakischen Republik zu richten wären.
das Justizministerium der Slowakischen Republik die zuständige Behörde für die Übermittlung von Ersuchen ins Ausland für die Übertragung der Strafverfolgung ist.
Diese Erklärung ersetzt die vorangegangene Erklärung der CSFR zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens am 13. Februar 1992, bestätigt in einer Verbalnote vom 15. April 1992 und bestätigt in einem Schreiben des Ministers für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik vom 6. April 1994.
Artikel 18 Absatz 2:
Die Slowakische Republik lädt die anderen Vertragsparteien ein, ihre Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung und die beigefügten Schriftstücke, die entweder nicht in slowakischer Sprache oder nicht in einer der Amtssprachen des Europarats abgefasst sind, zusammen mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen vorzulegen.
Spanien
Mit Bezug auf Art. 18 behält sich Spanien das Recht vor zu verlangen, daß jedes Schriftstück betreffend die Anwendung des Übereinkommens mit einer Übersetzung ins Spanische versehen wird.Mit Bezug auf Artikel 18, behält sich Spanien das Recht vor zu verlangen, daß jedes Schriftstück betreffend die Anwendung des Übereinkommens mit einer Übersetzung ins Spanische versehen wird.
Mit Bezug auf Anlage I behält sich Spanien das Recht vor, ein Verfolgungsersuchen in den in lit. a, b und g vorgesehenen Fällen abzulehnen.Mit Bezug auf Anlage römisch eins behält sich Spanien das Recht vor, ein Verfolgungsersuchen in den in Litera a,, b und g vorgesehenen Fällen abzulehnen.
Tschechische Republik
Einer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat das Ministerkomitee auf seiner 484. Tagung der Ministerdelegierten des Europarats die ausdrückliche Erklärung der Slowakei und der Tschechischen Republik, sich an das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung, das die Tschechoslowakei am 15. April 1992 unter dem Vorbehalt, daß Art. 22 und 23 nicht angenommen werden, ratifiziert hatte, gebunden zu erachten, zur Kenntnis genommen und beschlossen, daß die Slowakei und die Tschechische Republik rückwirkend mit 1. Jänner 1993 Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.Einer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat das Ministerkomitee auf seiner 484. Tagung der Ministerdelegierten des Europarats die ausdrückliche Erklärung der Slowakei und der Tschechischen Republik, sich an das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung, das die Tschechoslowakei am 15. April 1992 unter dem Vorbehalt, daß Artikel 22 und 23 nicht angenommen werden, ratifiziert hatte, gebunden zu erachten, zur Kenntnis genommen und beschlossen, daß die Slowakei und die Tschechische Republik rückwirkend mit 1. Jänner 1993 Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik dem mit der Erklärung, sich auch weiterhin an das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung gebunden zu erachten, erneuerten Vorbehalt folgende weitere Erklärung hinzugefügt:
„Ersuchen der Tschechischen Republik nach dem Übereinkommen sind seitens des Büros der Oberstaatsanwaltschaft der Tschechischen Republik zu übermitteln bevor der Fall vor Gericht gebracht wird; andere Ersuchen sind seitens des Justizministeriums der Tschechischen Republik zu übermitteln. Ersuchen anderer Vertragsstaaten nach dem Übereinkommen sind an das Büro der Oberstaatsanwaltschaft der Tschechischen Republik zu richten.“
Türkei 1. Vorbehalt:
Die Türkische Regierung wird gemäß Art. 41 von den in lit. a und f der Anlage I zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch machen.Die Türkische Regierung wird gemäß Artikel 41, von den in Litera a und f der Anlage römisch eins zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch machen.
2. Erklärungen:
Gemäß Art. 13 Abs. 3 werden Ersuchen wie auch die zur Anwendung des Übereinkommens notwendigen Mitteilungen auf dem diplomatischen Weg übermittelt.Gemäß Artikel 13, Absatz 3, werden Ersuchen wie auch die zur Anwendung des Übereinkommens notwendigen Mitteilungen auf dem diplomatischen Weg übermittelt.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 behält sich die Türkei das Recht vor, zu verlangen, daß in Anwendung des Übereinkommens an sie gerichtete Ersuchen mit einer Übersetzung in die türkische Sprache versehen sind.Gemäß Artikel 18, Absatz 2, behält sich die Türkei das Recht vor, zu verlangen, daß in Anwendung des Übereinkommens an sie gerichtete Ersuchen mit einer Übersetzung in die türkische Sprache versehen sind.
Ukraine
Das Justizministerium der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Gerichte) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Ermittlungsorgane) sind jene Behörden, auf die in Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens Bezug genommen wird.
Zypern
In Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Zypern, dass es sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass alle Schriftstücke betreffend die Anwendung dieses Übereinkommens mit einer Übersetzung entweder ins Englische oder ins Griechische versehen sein müssen.In Übereinstimmung mit Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Zypern, dass es sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass alle Schriftstücke betreffend die Anwendung dieses Übereinkommens mit einer Übersetzung entweder ins Englische oder ins Griechische versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit Anlage II des Übereinkommens erklärt Zypern, dass der Ausdruck „Staatsangehöriger“ im Sinne des Übereinkommens einen Staatsbürger der Republik Zypern oder eine Person bedeutet, die nach den zu dieser Zeit in Kraft stehenden Gesetzen über die Staatsbürgerschaft berechtigt ist, ein Staatsbürger der Republik zu werden.In Übereinstimmung mit Anlage römisch II des Übereinkommens erklärt Zypern, dass der Ausdruck „Staatsangehöriger“ im Sinne des Übereinkommens einen Staatsbürger der Republik Zypern oder eine Person bedeutet, die nach den zu dieser Zeit in Kraft stehenden Gesetzen über die Staatsbürgerschaft berechtigt ist, ein Staatsbürger der Republik zu werden.