Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1980,
Vertrag - Frankreich
Paragraph 0
22.06.1980
27.02.1979
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
ZUSATZABKOMMEN über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
StF: Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1980, (NR: GP römisch XV RV 65 AB 149 S. 13. BR: AB 2055 S. 390.)
Deutsch, Französisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. April 1980 ausgetauscht; das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, Absatz 2, am 22. Juni 1980 in Kraft.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Französischen Republik, vom Wunsch geleitet, die Rechtshilfe zwischen ihren beiden Staaten zu verbessern und ihre rechtliche Zusammenarbeit zu fördern, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen.
Sie haben zu Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form anerkannten Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben.
Das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen wurde unter Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957, kundgemacht.
e-rk3
Rechtshilfe
09.05.2023
10002495
NOR11002518
N2198014491R