Kurztitel

Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978,

Inkrafttretensdatum

10.12.1977

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978, (NR: GP römisch XIV RV 445 und Zu 445 AB 594 S. 62. BR: AB 1702 S. 366.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Vorbehaltserklärung wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Abgabe der im Artikel 14, erster Absatz des Übereinkommens vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 15, erster Absatz am 10. Dezember 1977 zwischen Österreich und der Türkei in Kraft getreten.

Vorbehaltserklärung

In Anwendung von Artikel 18 dieses Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik Österreich

die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen über die Auflösung einer Ehe nicht anzuerkennen, wenn die Ehegatten ausschließlich die Staatsangehörigkeit von Staaten haben, deren Rechtsordnung diese Auflösung nicht zuläßt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Königreich Griechenland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkische Republik, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen,

Sub-Litera, i, n dem Wunsche, auf dem Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern, die in Ehesachen in einem dieser Staaten ergangen sind,

haben folgendes vereinbart: