Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969,

Inkrafttretensdatum

22.08.1969

Langtitel

VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969, (NR: GP römisch XI RV 975 AB 1140 S. 131. BR: S. 274.)

Sonstige Textteile

Nachdem der am 20. Oktober 1967 in Sofia unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Protokoll und Notenwechsel, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 22. Mai 1969

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertragswerk sind am 23. Juni 1969 ausgetauscht worden; das Vertragswerk tritt somit gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Vertrages beziehungsweise gemäß den Schlußbestimmungen des Protokolls und des Notenwechsels am 22. August 1969 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und das Präsidium der Volksversammlung der Volksrepublik Bulgarien sind übereingekommen, einen Vertrag über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichungsberechtigten.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: