Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)
Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1965,
10.09.1965
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954
StF: Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1965, (NR: GP römisch zehn RV 630 AB 652 S. 76. BR: S. 227.)
Nachdem der am 23. Juli 1964 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 8. Juni 1965
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Vertrag sind am 12. Juli 1965 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 12 Absatz 2 am 10. September 1965 in Kraft.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Ihre Majestät die Königin der Niederlande;
Vom Wunsche geleitet, den rechtlichen Verkehr nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, zwischen den beiden Staaten zu vereinfachen;
Haben beschlossen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben: