Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1935,

Inkrafttretensdatum

30.07.1935

Langtitel

Zusatzabkommen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Auslieferung flüchtiger Verbrecher.

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1935,

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident von Österreich erklärt das am 29. Oktober 1934 in Wien unterfertigte Zusatzabkommen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Auslieferung flüchtiger Verbrecher, welches also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, von dem mit der Fortführung der Geschäfte des Bundesministeriums für Justiz betrauten Bundesminister und vom Bundesminister für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 3. Jänner 1935.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden sind am 30. April 1935 ausgetauscht worden; das Abkommen wird daher gemäß seinem Artikel 5 am 30. Juli 1935 in Kraft treten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident von Österreich und Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien haben, von dem Wunsche geleitet, weitere Vorkehrungen hinsichtlich der gegenseitigen Auslieferung flüchtiger Verbrecher zu treffen, beschlossen, zu diesem Zwecke ein Zusatzabkommen abzuschließen, und haben zu diesem Behufe zu Ihren Bevollmächtigen ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: