Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1995,
01.08.1995
RAHMENABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT VON GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN
StF: Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1995, (NR: GP römisch XVIII RV 1534 AB 1726 S. 168. BR: AB 4829 S. 588.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 7, Absatz 3, wurden am 8. Mai 1995 abgegeben; das Rahmenabkommen tritt gemäß seinem Artikel 7, Absatz 3, mit 1. August 1995 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Italienische Republik (im weiteren: „die Vertragsstaaten“) haben – eingedenk des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften *), das in Madrid am 21. Mai 1980 im Rahmen des Europarats unterzeichnet wurde, und im Bewußtsein der Vorteile, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften für eine immer engere europäische Zusammenarbeit mit sich bringt – folgendes vereinbart:
________________________
*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1983,