Kurztitel

Laboratorien in Seibersdorf (IAEO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1985,

Inkrafttretensdatum

01.08.1985

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION BETREFFEND DIE LABORATORIEN IN SEIBERSDORF

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1985, (NR: GP römisch XV RV 1015 AB 1166 S. 125. BR: AB 2569 S. 427.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel römisch VIII vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; die Mitteilung wurde gegenüber der IAEO am 2. Mai 1985 abgegeben. Der Vertrag tritt daher nach seinem Artikel römisch VIII Absatz 1 am 1. August 1985 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Republik Österreich und die Internationale Atomenergie-Organisation (in der Folge die „IAEO“ genannt) in Abschnitt 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember 1957 betreffend den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation *) (in der Folge „das Amtssitz-Abkommen“ genannt) vereinbart haben, daß der Amtssitzbereich in Zusatzabkommen näher umschrieben wird,

EINGEDENK dessen, daß die IAEO gemäß Abschnitt 5 des Amtssitz-Abkommens Forschungs- und andere technische Einrichtungen errichten und betreiben kann, die den entsprechenden Sicherheitsvorschriften unterliegen, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder Einwirkungen auf Vermögen entstehen können, mit den zuständigen österreichischen Behörden festzulegen sind,

IM BEWUSSTSEIN, daß gemäß Abschnitt 6 des Amtssitz-Abkommens die zuständigen österreichischen Behörden, über Ersuchen der IAEO, gemäß den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die Benützung entsprechender Räumlichkeiten durch die IAEO für derartige Zwecke und für die Einbeziehung derselben in den Amtssitzbereich Vorsorge zu treffen haben,

IN DER ERKENNTNIS, daß gemäß Abschnitt 8 (c) des Amtssitz-Abkommens der besondere Status des Amtssitzbereiches der Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegensteht,

IN ANERKENNUNG der in Abschnitt 11 des Amtssitz-Abkommens festgelegten Verpflichtung der IAEO, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, daß die mit den Grundstücken in der Umgebung des Amtssitzbereiches verbundenen Annehmlichkeiten nicht durch die Verwendung des Geländes oder der Gebäude des Amtssitzbereiches beeinträchtigt werden,

haben die Republik Österreich und die IAEO (in der Folge „die Vertragsparteien“ genannt) folgendes vereinbart:

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1958,