Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für Internationale Entwicklung betreffend die Umschreibung des Amtssitzes des Fonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1983,

Typ

Vertrag – OPEC

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.06.1983

Unterzeichnungsdatum

13.04.1983

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM OPEC-FONDS FÜR INTERNATIONALE ENTWICKLUNG BETREFFEND DIE UMSCHREIBUNG DES AMTSSITZES DES FONDS

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1983,

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1984,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 1998,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2023,

Sprachen

Deutsch, Englisch

Präambel/Promulgationsklausel

IM HINBLICK auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für Internationale Entwicklung (im folgenden „der Fonds“ genannt) vom 21. April 1981 über den Amtssitz des Fonds *) (im folgenden „das Amtssitzabkommen“ genannt);

ANGESICHTS DER TATSACHE, daß der Fonds von der Stadt Wien das als „Deutschmeister Palais“ bekannte Gebäude erworben hat, das dem Fonds im Einklang mit den im Abkommen über die Errichtung des Fonds festgelegten Zielsetzungen als ständiger Amtssitz dienen soll, sowie angesichts der Tatsache, daß im Amtssitzabkommen vorgesehen ist, die Residenz des Generaldirektors des Fonds als Teil eines solchen Amtssitzes einzubeziehen;

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, daß gemäß Artikel 1 Litera m, des Amtssitzabkommens der Amtssitz in einem zwischen der Österreichischen Bundesregierung (im folgenden „die Regierung“ genannt) und dem Fonds zu schließenden Ergänzungsabkommen definiert wird;

Sind die Regierung und der Fonds wie folgt übereingekommen:

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982,

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

10000766

Dokumentnummer

NOR11000768

alte Dokumentnummer

N1198315472S