Abkommen über den gemeinsamen Amtssitzbereich der IAEO und der UNO
Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1979,
Vertrag – UNO, IAEO
Paragraph 0
01.09.1979
28.09.1979
19/20 Amtssitzabkommen
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich, der Internationalen Atomenergie-Organisation und den Vereinten Nationen über den gemeinsamen Amtssitzbereich
StF: Bundesgesetzblatt Nr 465 aus 1979,
Deutsch, Englisch
In Anbetracht des Abkommens vom 11. Dezember 1957 zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (im folgenden „die Organisation“ genannt) über den Amtssitz der Organisation *) und des am 13. April 1967 zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen unterzeichneten Abkommens über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung **) (im folgenden „beide Amtssitzabkommen“ genannt);
In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung“ genannt) der Organisation und den Vereinten Nationen (im folgenden „die Organisationen“ genannt) die gemeinschaftliche Benützung des Grundstücks, der Gebäude und der Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien als gemeinsamen Amtssitzbereich (im folgenden „gemeinsamer Bereich“ genannt) angeboten hat;
In der Erkenntnis, daß gemäß Abschnitt 3 von beiden Amtssitzabkommen der jeweilige Amtssitzbereich im zwischen der Regierung und den Organisationen abzuschließenden Zusatzabkommen näher zu umschreiben ist;
sind die Regierung und die Organisationen wie folgt übereingekommen:
__________________________
*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1958, und 413/1971
**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967,
e-rk3
Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1971,
16.03.2023
10000659
NOR11000661
N1197916643S