Kurztitel

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

10.12.1978

Außerkrafttretensdatum

10.12.2019

Index

19/05 Menschenrechte

Langtitel

INTERNATIONALER PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978, (NR: GP römisch XIV RV 230 AB 859 S. 97. BR: AB 1869 S. 378.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1985, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1987, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1991, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1991, (K – Geltungsbereich F1)

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1994, (K – Geltungsbereich F1)

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1994, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1995, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1995, (K – Geltungsbereich F1)

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1995, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2005, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2005, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 213 aus 2005, (K – Geltungsbereich F1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2008, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2008, (K – Geltungsbereich F1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2008, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2011, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 2012, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 203 aus 2013, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2014, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2014, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2017, (K – Geltungsbereich F1)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2017, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2017, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2018, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2019, (K – Geltungsbereich F2)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2019, (K – Geltungsbereich F2)

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Österreich römisch III 68/2017 F2 *Afghanistan 424/1985 *Ägypten 424/1985, 252/1994 *Albanien 252/1994, römisch III 48/2008 F1, römisch III 49/2008 F2 *Algerien 213/1991, 230/1991 F1 *Andorra römisch III 47/2008, römisch III 48/2008 F1, römisch III 49/2008 F2 *Angola 252/1994, 253/1994 F1, römisch III 177/2019 F2 *Äquatorialguinea 105/1988 F1, 213/1991 *Argentinien 333/1987, 105/1988 F1, römisch III 175/2012 F2 *Armenien 252/1994, 253/1994 F1 *Aserbaidschan 252/1994, römisch III 189/2005 F2, römisch III 213/2005 F1 *Äthiopien 252/1994 *Australien 424/1985, 333/1987, 333/1993 F2, 252/1994, 253/1994 F1 *Bahamas römisch III 61/2011 *Bahrain römisch III 47/2008 *Bangladesch römisch III 212/2005 *Barbados 591/1978, 105/1988 F1 *Belarus 591/1978, 252/1994, 253/1994 F1 *Belgien 424/1985, 213/1991, 293/1995 F1, römisch III 189/2005 F2, römisch III 212/2005 *Belize 591/1978, römisch III 212/2005 *Benin 252/1994, 253/1994 F1, römisch III 175/2012 F2 *Bolivien 424/1985, 105/1988 F1, römisch III 203/2013 F2 *Bosnien-Herzegowina 252/1994, römisch III 189/2005 F2, römisch III 213/2005 F1 *Botsuana römisch III 212/2005 *Brasilien 252/1994, römisch III 175/2012 F2, römisch III 51/2017 F1 *Bulgarien 591/1978, 252/1994, 253/1994 F1, römisch III 189/2005 F2 *Burkina Faso römisch III 212/2005, römisch III 213/2005 F1 *Burundi 213/1991 *Cabo Verde 252/1994, römisch III 189/2005 F2, römisch III 213/2005 F1 *Chile 591/1978, 213/1991, 253/1994 F1, römisch III 175/2012 F2 *China römisch III 212/2005 *Costa Rica 591/1978, 105/1988 F1, römisch III 189/2005 F2 *Côte d’Ivoire 252/1994, römisch III 213/2005 F1 *Dänemark 591/1978, 333/1987, 105/1988 F1, 294/1995 F2 *Deutschland 333/1993 F2, 252/1994, 253/1994 F1, römisch III 212/2005 *Deutschland/BRD 591/1978, 333/1987 *Deutschland/DDR 591/1978 *Dominica 252/1994 *Dominikanische R 591/1978, 105/1988 F1, römisch III 68/2017 F2 *Dschibuti römisch III 189/2005 F2, römisch III 212/2005, römisch III 213/2005 F1 *Ecuador 591/1978, 333/1987, 105/1988 F1, 333/1993 F2, 254/1994 F2 *El Salvador 424/1985, römisch III 213/2005 F1, römisch III 103/2014 F2 *Eritrea römisch III 212/2005 *Estland 252/1994, 253/1994 F1, römisch III 189/2005 F2 *Eswatini römisch III 212/2005 *Finnland 591/1978, 424/1985, 105/1988 F1, 213/1991, 333/1993 F2 *Frankreich 424/1985, 105/1988 F1, 213/1991, römisch III 49/2008 F2, römisch III 28/2014 *Gabun 424/1985, römisch III 103/2014 F2 *Gambia 424/1985, 213/1991, 230/1991 F1, römisch III 159/2018 F2 *Georgien 292/1995, 293/1995 F1, römisch III 189/2005 F2 *Ghana römisch III 212/2005, römisch III 213/2005 F1 *Grenada 252/1994 *Griechenland römisch III 189/2005 F2, römisch III 212/2005, römisch III 213/2005 F1 *Guatemala 252/1994, römisch III 213/2005 F1 *Guinea 591/1978, 253/1994 F1 *Guinea-Bissau römisch III 61/2011, römisch III 28/2014, römisch III 103/2014 F2, römisch III 51/2017 F1 *Guyana 591/1978, 252/1994, 253/1994 F1, römisch III 213/2005 F1 *Haiti 252/1994 *Honduras römisch III 212/2005, römisch III 213/2005 F1, römisch III 49/2008 F2 *Indien 424/1985 *Indonesien römisch III 47/2008 *Irak 591/1978 *Iran 591/1978 *Irland 213/1991, 230/1991 F1, 254/1994 F2, 292/1995, römisch III 212/2005, römisch III 61/2011, römisch III 28/2014 *Island 424/1985, 333/1987, 105/1988 F1, 333/1993 F2, 252/1994, römisch III 61/2011 *Israel 252/1994 *Italien 424/1985, 333/1987, 105/1988 F1, römisch III 189/2005 F2, römisch III 47/2008 *Jamaika 591/1978, 105/1988 F1, römisch III 213/2005 F1 K *Japan 424/1985 *Jemen/DVR 213/1991 *Jordanien 591/1978 *Jugoslawien 591/1978 *Kambodscha 252/1994 *Kamerun 424/1985, 105/1988 F1 *Kanada 591/1978, 333/1987, 105/1988 F1, römisch III 49/2008 F2 *Kasachstan römisch III 47/2008, römisch III 51/2017 F1 *Kenia 591/1978 *Kirgisistan 292/1995, 293/1995 F1, römisch III 175/2012 F2 *Kolumbien 591/1978, 105/1988 F1, römisch III 189/2005 F2 *Kongo 424/1985, 105/1988 F1, 213/1991 *Kongo/DR 591/1978, 105/1988 F1 *Korea/DVR 424/1985 *Korea/R 213/1991, 230/1991 F1, 252/1994, römisch III 47/2008 *Kroatien 252/1994, römisch III 189/2005 F2, römisch III 212/2005, römisch III 213/2005 F1 *Kuwait römisch III 212/2005 *Laos römisch III 61/2011 *Lesotho 252/1994, römisch III 213/2005 F1 *Lettland 252/1994, 293/1995 F1, römisch III 203/2013 F2 *Libanon 591/1978 *Liberia römisch III 189/2005 F2, römisch III 212/2005 *Libyen 591/1978, 230/1991 F1 *Liechtenstein römisch III 189/2005 F2, römisch III 212/2005, römisch III 213/2005 F1, römisch III 61/2011 *Litauen 252/1994, 253/1994 F1, römisch III 189/2005 F2 *Luxemburg 424/1985, 333/1987, 105/1988 F1, 333/1993 F2, römisch III 212/2005 *Madagaskar 591/1978, 105/1988 F1, römisch III 161/2017 F2 *Malawi 292/1995, römisch III 213/2005 F1 *Malediven römisch III 47/2008, römisch III 48/2008 F1 *Mali 591/1978, römisch III 213/2005 F1 *Malta 213/1991, 230/1991 F1, 294/1995 F2, römisch III 189/2005 F2 *Marokko 424/1985 *Mauretanien römisch III 212/2005 *Mauritius 591/1978, 105/1988 F1 *Mexiko 424/1985, römisch III 213/2005 F1, römisch III 49/2008 F2 *Moldau 252/1994, römisch III 48/2008 F1, römisch III 49/2008 F2 *Monaco römisch III 189/2005 F2, römisch III 212/2005 *Mongolei 591/1978, 253/1994 F1, römisch III 175/2012 F2 *Montenegro römisch III 47/2008, römisch III 48/2008 F1, römisch III 49/2008 F2 *Mosambik 252/1994, 254/1994 F2 *Namibia 292/1995, 293/1995 F1, 294/1995 F2 *Nepal 252/1994, 253/1994 F1, römisch III 189/2005 F2 *Neuseeland 424/1985, 230/1991 F1, 333/1993 F2 *Nicaragua 424/1985, 105/1988 F1, römisch III 175/2012 F2 *Niederlande 424/1985, 333/1987, 105/1988 F1, 333/1993 F2, römisch III 61/2011 *Niger 333/1987, 105/1988 F1 *Nigeria 252/1994 *Nordmazedonien 292/1995, 293/1995 F1, römisch III 189/2005 F2 *Norwegen 591/1978, 333/1987, 105/1988 F1, 333/1993 F2, römisch III 212/2005 *Pakistan römisch III 61/2011, römisch III 28/2014 *Palästina römisch III 44/2019 F2 *Panama 591/1978, 105/1988 F1, 333/1993 F2 *Papua-Neuguinea römisch III 61/2011 *Paraguay 252/1994, römisch III 189/2005 F2, römisch III 213/2005 F1 *Peru 591/1978, 333/1987, 105/1988 F1 *Philippinen 333/1987, 230/1991 F1, römisch III 49/2008 F2 *Polen 591/1978, 213/1991, 253/1994 F1, römisch III 103/2014 F2 *Portugal 591/1978, 105/1988 F1, 333/1993 F2, 252/1994 *Ruanda 591/1978, römisch III 175/2012 F2 *Rumänien 591/1978, 333/1993 F2, 253/1994 F1 *Sambia 424/1985, 105/1988 F1 *Samoa römisch III 61/2011 *San Marino 333/1987, 105/1988 F1, römisch III 189/2005 F2 *São Tomé/Príncipe römisch III 51/2017 F1, römisch III 68/2017 F2 *Schweden 591/1978, 105/1988 F1, 333/1993 F2 *Schweiz 252/1994, 294/1995 F2, römisch III 212/2005, römisch III 47/2008, römisch III 61/2011 *Senegal 591/1978, 333/1987, 105/1988 F1 *Serbien-Montenegro römisch III 189/2005 F2, römisch III 212/2005, römisch III 213/2005 F1 *Seychellen 252/1994, 253/1994 F1, 294/1995 F2 *Sierra Leone römisch III 212/2005, römisch III 213/2005 F1 *Simbabwe 252/1994 *Slowakei 252/1994, 253/1994 F1, römisch III 189/2005 F2 *Slowenien 252/1994, 253/1994 F1, 294/1995 F2 *Somalia 213/1991, 230/1991 F1 *Spanien 591/1978, 424/1985, 333/1987, 105/1988 F1, 213/1991, 333/1993 F2, römisch III 189/2005 F2, römisch III 212/2005 *Sri Lanka 333/1987, römisch III 213/2005 F1 *St. Vincent/Grenadinen 424/1985, 105/1988 F1 *Südafrika römisch III 189/2005 F2, römisch III 212/2005, römisch III 213/2005 F1 *Sudan 333/1987 *Suriname 591/1978, 105/1988 F1 *Syrien 591/1978 *Tadschikistan römisch III 212/2005, römisch III 213/2005 F1 *Tansania 591/1978 *Thailand römisch III 212/2005, römisch III 28/2014 *Timor-Leste römisch III 189/2005 F2, römisch III 212/2005 *Togo 424/1985, 230/1991 F1, römisch III 68/2017 F2 *Trinidad/Tobago 424/1985, 105/1988 F1, römisch III 213/2005 F1 K *Tschad römisch III 212/2005, römisch III 213/2005 F1 *Tschechische R 252/1994, 253/1994 F1, römisch III 189/2005 F2 *Tschechoslowakei 591/1978, 252/1994, 253/1994 F1 *Tunesien 591/1978, 252/1994, römisch III 51/2017 F1 *Türkei römisch III 212/2005, römisch III 48/2008 F1, römisch III 49/2008 F2 *Turkmenistan römisch III 189/2005 F2, römisch III 212/2005, römisch III 213/2005 F1 *UdSSR 591/1978, 252/1994, 253/1994 F1 *Uganda römisch III 212/2005, römisch III 213/2005 F1 *Ukraine 591/1978, 252/1994, 253/1994 F1, römisch III 49/2008 F2 *Ungarn 591/1978, 213/1991, 230/1991 F1, 294/1995 F2 *Uruguay 591/1978, 105/1988 F1, 333/1993 F2 *USA 252/1994 *Usbekistan römisch III 212/2005, römisch III 213/2005 F1, römisch III 175/2012 F2 *Vanuatu römisch III 61/2011 *Venezuela 591/1978, 105/1988 F1, 254/1994 F2 *Vereinigtes Königreich 591/1978, 252/1994, römisch III 189/2005 F2 *Vietnam 424/1985 *Zentralafrikanische R 424/1985, 105/1988 F1 *Zypern 591/1978, 253/1994 F1, römisch III 189/2005 F2

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalten wird genehmigt.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2014,)

Österreichische Vorbehalte zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Ziffer eins Der Artikel 12, Absatz 4, des Paktes wird mit der Maßgabe angewendet daß dadurch das Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1919, StGBl. Nr. 501, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 292, und des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Jänner 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 30, sowie unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz vom 4. Juli 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 172, nicht berührt wird.

Ziffer 2 Die Artikel 9 und 14 des Paktes werden mit der Maßgabe angewendet, daß gesetzliche Regelungen über das Verfahren und freiheitsentziehende Maßnahmen, wie sie in den Verwaltungsverfahrensgesetzen und im Finanzstrafgesetz vorgesehen sind, unter der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof weiterhin zulässig sind.

Ziffer 3 Der Artikel 10, Absatz 3, des Paktes wird mit der Maßgabe angewendet, daß gesetzliche Regelungen, die die gemeinsame Unterbringung von jugendlichen Strafgefangenen mit Erwachsenen unter 25 Jahren, von denen kein schädlicher Einfluß auf die jugendlichen Strafgefangenen zu besorgen ist, gestatten, weiterhin zulässig sind.

Ziffer 4 Der Artikel 14, des Paktes wird mit der Maßgabe angewendet, daß die im Artikel 90, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden und daß

  1. Litera a
    der Absatz 3, Litera d, gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die es gestatten, einen Angeklagten von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung der Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit die Vernehmung eines anderen Angeklagten, eines Zeugen oder Sachverständigen erschweren würde;
  2. Litera b
    der Absatz 5, gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die nach einem Freispruch oder einer milderen Verurteilung durch ein Gericht erster Instanz die Verurteilung oder strengere Verurteilung wegen derselben strafbaren Handlung durch ein Gericht höherer Instanz gestatten, ohne daß der Verurteilte das Recht hat, diese Verurteilung oder strengere Verurteilung durch ein Gericht noch höherer Instanz nachprüfen zu lassen;
  3. Litera c
    der Absatz 7, gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gestatten, in dem jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist.

Ziffer 5 Die Artikel 19,, 21 und 22 in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins, des Paktes werden mit der Maßgabe angewendet, daß sie gesetzlichen Beschränkungen im Sinne des Artikel 16, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 nicht entgegenstehen.

Ziffer 6 Der Artikel 26, des Paktes wird so verstanden, daß er eine unterschiedliche Behandlung von Inländern und Ausländern, wie sie auch nach Artikel eins, Absatz 2, des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung zulässig ist, nicht ausschließt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. September 1978 hinterlegt; dieser Staatsvertrag tritt gemäß seinem Artikel 49 Absatz 2 für Österreich am 10. Dezember 1978 in Kraft. Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde folgende Erklärung gemäß Artikel 41 des Paktes abgegeben:

Im Namen der Republik Österreich gebe ich im Sinne des Artikels 41 des Paktes über bürgerliche und politische Rechte die Erklärung ab, daß Österreich die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte nicht nach.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis 10. Dezember 1978 folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum genannten Pakt hinterlegt:

Barbados, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin (West), soweit nicht Rechte und Pflichten der Alliierten berührt werden), Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Guayana, Guinea, Irak, Iran, Jamaika, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kolumbien, Libanon, Libyen, Madagaskar, Mali, Mauritius, Mongolei, Norwegen, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda, Schweden, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Surinam, Syrien, Tansania, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Belize, Bermuda, Britische Jungfern-Inseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln und abhängige Gebiete, Gibraltar, Gilbert-Inseln, Guernsey, Hongkong, Jersey, Insel Man, Montserrat, Pitcairn-Gruppe, Salomon-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, Turks- und Caicos-Inseln, Tuvalu), Weißrußland, Zaire und Zypern.

Anläßlich der Ratifikation bzw. des Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen (außer solchen gemäß Artikel 41 des Paktes) abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch IV.4]:

Frankreich, Guinea-Bissau, Irland, Pakistan, Thailand

AFGHANISTAN:

Das Präsidium des Revolutionsrates der Demokratischen Republik Afghanistan erklärt, daß die Bestimmungen des Artikels 48 Absatz 1 und 3 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und die Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 1 und 3 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, denen zufolge einige Länder den genannten Pakten nicht beitreten können, im Widerspruch stehen zum internationalen Charakter der genannten Verträge. Gemäß dem gleichen Recht aller Staaten auf Souveränität sollten beide Pakte allen Staaten zur Teilnahme offenstehen.

Ägypten

Erklärung:

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Islamischen Scharia und die Tatsache, daß diese dem der Urkunde angeschlossenen Text nicht widersprechen, nehmen wir ihn an, unterstützen und ratifizieren ihn

Argentinien

Vorbehalt:

„Die Argentinische Regierung erklärt, daß die Anwendung des Artikel 15, Absatz 2, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte dem in Artikel 18, der Argentinischen Verfassung vorgeschriebenen Grundsatz unterworfen sein soll.“

Australien

Vorbehalte:

„Artikel 2 und 50

Australien teilt mit, daß es, nachdem sich die Bevölkerung zu einem einzigen Volk in einem Bund (Commonwealth) unter der Krone zusammengeschlossen hat, ein bundesstaatliches Verfassungssystem besitzt. Es ist damit einverstanden, daß sich die Bestimmungen des Paktes auf alle Teile Australiens als einem Bundesstaat, ohne jede Beschränkung oder Ausnahme, erstrecken. Es meldet insofern einen allgemeinen Vorbehalt an, als Artikel 2 Absatz 2 und 3 und Artikel 50 im Einklang mit und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 in Kraft gesetzt werden.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 müssen die Schritte, die notwendig sind, um die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, mit denen den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit verliehen wird, im Einklang mit den verfassungsmäßigen Verfahren der einzelnen Vertragsstaaten erfolgen, die im Falle Australiens die Verfahren eines Bundes sind, in dem die Befugnisse innerhalb von Gesetzgebung, Vollziehung und Gerichtsbarkeit, mit denen den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit verliehen wird, zwischen den bundesstaatlichen (Commonwealth-)Behörden und den Behörden der Gliedstaaten aufgeteilt sind.

Insbesondere wird, was die australischen Staaten betrifft, die Durchführung jener Bestimmungen des Paktes, für deren Gegenstand hinsichtlich Gesetzgebung, Vollziehung und Gerichtsbarkeit die Bundesbehörden zuständig sind, Sache dieser Behörden sein; die Durchführung der Bestimmungen des Paktes, für deren Gegenstand hinsichtlich Gesetzgebung, Vollziehung und Gerichtsbarkeit die Behörden der Gliedstaaten zuständig sind, werden Sache dieser Behörden sein; die Durchführung von Bestimmungen, die sowohl bundes- wie gliedstaatliche Aspekte haben, wird dementsprechend Sache der jeweils verfassungsmäßig zuständigen Behörden sein (für Zwecke der Durchführung wird das Nordterritorium als Gliedstaat angesehen).

Zu diesem Zweck hat die australische Regierung mit den verantwortlichen Staats- und Territoriumsministern Beratungen mit dem Ziel durchgeführt, zu kooperativen Vereinbarungen für die Koordinierung und Erleichterung der Durchführung des Paktes zu gelangen.“

„Artikel 10

Australien anerkennt den in Artikel 10 Absatz 1 enthaltenen Grundsatz und die allgemeinen Grundsätze der übrigen Absätze dieses Artikels, meldet jedoch den Vorbehalt an, daß diese und andere Bestimmungen des Paktes Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften der derzeit in Australien geltenden Art betreffend die Aufrechterhaltung der Disziplin in Strafanstalten unberührt lassen. Betreffend Absatz 2 (a) wird der Grundsatz der Trennung als ein schrittweise zu erreichendes Ziel anerkannt. Betreffend die Absätze 2 (b) und 3 (zweiter Satz) wird die Verpflichtung zur Trennung nur so weit anerkannt, als die Trennung von den zuständigen Behörden als günstig für die betroffenen Jugendlichen oder Erwachsenen angesehen wird.“

„Artikel 14

Australien stimmt dem Absatz 3 (b) mit der Maßgabe zu, daß mit dem Hinweis auf hinreichende Gelegenheit nicht gefordert ist, den Angeklagten alle Gelegenheiten zu bieten, die dem Rechtsvertreter eines Angeklagten zur Verfügung stehen.

Australien anerkennt die Forderung des Absatzes 3 (d), derzufolge jeder Angeklagte das Recht hat, bei der Verhandlung anwesend zu sein, behält sich aber das Recht vor, einen Angeklagten auszuschließen, wenn er durch sein Verhalten den Fortgang der Verhandlung unmöglich macht.

Australien legt den Absatz 3 (d) des Artikels 14 dahingehend aus, daß er vereinbar ist mit Formen der Verteidigung, die vorsehen, daß der Verteidigte einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten hat, der seiner Zahlungsfähigkeit entspricht und dem Gesetz entsprechend bestimmt wird, oder daß bei anderen als schweren Straftaten eine Verteidigung nur nach Berücksichtigung aller erheblichen Umstände beigestellt wird.

Australien macht den Vorbehalt, daß die Zuerkennung einer Entschädigung nach Fehlurteilen unter den in Artikel 14 Absatz 6 genannten Umständen eher im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erfolgt als auf Grund einer bestimmten gesetzlichen Bestimmung.“

„Artikel 17

Australien stimmt den in Artikel 17 aufgestellten Grundsätzen zu, unbeschadet des Rechts, Gesetze zu erlassen und anzuwenden, die, insoweit als sie Maßnahmen gestatten, die in jemandes Privatleben, seine Familie, Wohnung oder seinen Schriftverkehr eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit, des wirtschaftlichen Wohlstandes des Landes, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit oder Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.“

„Artikel 19

Australien legt Artikel 19 Absatz 2 dergestalt aus, daß er vereinbar ist mit der im öffentlichen Interesse erfolgenden Regelung des Radio- und Fernsehwesens, die darauf abzielt, der australischen Bevölkerung die bestmöglichen Rundfunksendungen zur Verfügung zu stellen.“

„Artikel 20

Australien legt die in den Artikeln 19, 21 und 22 vorgesehenen Rechte dergestalt aus, daß sie mit Artikel 20 vereinbar sind; dementsprechend behalten sich der Bund und die Gliedstaaten, die hinsichtlich des Gegenstandes des Artikels, in Angelegenheiten, die für die öffentliche Ordnung von praktischer Bedeutung sind, Gesetze erlassen hat, das Recht vor, keine weiteren diesbezüglichen gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen.“

„Artikel 25

Dem Hinweis auf „allgemeine und gleiche Wahlen“ in Artikel 25 Absatz (b) wird zugestimmt unbeschadet von Rechtsvorschriften, die vorsehen, daß Faktoren wie etwa Regionalinteressen bei der Festlegung von Wahlbezirken berücksichtigt werden können, oder die Sonderbedingungen festlegen für kommunale oder andere lokale Wahlgänge im Zusammenhang mit den Einnahmequellen und der Tätigkeit der betreffenden Regierungen.“

„Verurteilte

Australien erklärt, daß die in Australien derzeit geltenden Gesetze betreffend die Rechte von Personen, die wegen schweren Straftaten verurteilt wurden, im allgemeinen mit den Forderungen der Artikel 14, 18, 19, 25 und 26 vereinbar sind, und behält sich das Recht vor, keine Abänderung dieser Gesetze anzustreben.“

„Diskriminierung und Unterscheidung

Die Bestimmungen der Artikel 2 (1) und 24 (1), 25 und 26 betreffend Diskriminierung und Unterscheidung zwischen Personen lassen die Gesetze unberührt, deren Ziel es ist, für die Angehörigen einer oder mehrerer Menschengruppen den gleichen Genuß der im Pakt umschriebenen Rechte zu erlangen. Australien anerkennt den Artikel 26 auf der Grundlage, daß es das Ziel dieser Bestimmung ist, das Recht eines jeden auf gleiche Behandlung vor dem Gesetz zu bekräftigen.“

Mit 6. November 1984 hat Australien diese Vorbehalte und Erklärungen mit Ausnahme der Vorbehalte zu Artikel 10, Absatz 2, (a), 2 (b) und 3, Artikel 14, Absatz 6 und Artikel 20, zurückgezogen und nachstehende Erklärung abgegeben:

„Australien hat ein bundesstaatliches Verfassungssystem, in dem die gesetzgebende und die vollziehende Gewalt sowie die Gerichtsbarkeit zwischen dem Bund und den Gliedstaaten geteilt oder aufgeteilt ist. Die Durchführung des Vertrages in ganz Australien erfolgt durch die Behörden des Bundes, der Staaten und der Gebiete entsprechend ihren jeweiligen verfassungsmäßigen Befugnissen und Vereinbarungen betreffend ihre Geschäftsführung.“

Bahamas:

Die Regierung der Bahamas anerkennt den Grundsatz der Entschädigung für unrechtmäßige Inhaftierung gemäß Artikel 14, Absatz 6,, jedoch sind die Probleme bei der Umsetzung derart, dass das Recht, den Grundsatz nicht anzuwenden, derzeit vorbehalten wird.

Bahrain:

  1. Ziffer eins
    Die Regierung des Königreiches Bahrain legt die Bestimmungen von Artikel 3, Absatz 18 und 23 dahingehend aus, dass sie in keiner Weise die Vorschreibungen der Islamischen Shariah beeinträchtigen.
  2. Ziffer 2
    Die Regierung des Königreiches Bahrain legt die Bestimmungen von Artikel 9, Absatz 5, dahingehend aus, dass sie nicht des Rechtes enthoben wird, die Grundsätze und Regelungen für den Erhalt der in diesem Absatz erwähnten Entschädigung festzulegen.
  3. Ziffer 3
    Die Regierung des Königreiches Bahrain legt Artikel 14, Absatz 7, dahingehend aus, dass daraus keine weitergehende Verpflichtung entsteht als in Artikel 10, des Strafgesetzes von Bahrain festgelegt ist, und die wie folgt lautet:
    „Rechtliche Verfahren können nicht gegen eine Person angestrengt werden, die von ausländischen Gerichten wegen Straftaten verurteilt wurde, aufgrund derer sie angeklagt war oder ein letztinstanzliches Urteil ergangen ist und die genannte Person die Strafe erfüllt hat oder die Strafe erlassen wurde“.

Bangladesch: Vorbehalt:

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch behält sich das Recht vor, Artikel 14, Absatz 3, Litera d, nicht anzuwenden, da, obwohl die geltenden Gesetze Bangladeschs vorsehen, dass Personen normalerweise berechtigt sind, bei der Verhandlung anwesend zu sein, diese auch eine Verhandlung in Abwesenheit vorsehen, wenn der Straftäter flüchtig ist oder es sich um eine Person handelt, die vor Gericht erscheinen muss, dies aber nicht tut oder dem Gericht die Gründe ihres Nichterscheinens nicht auf eine für das Gericht zufrieden stellende Weise erklärt.

Erklärungen:

Hinsichtlich Artikel 10, Absatz 3, erster Satz betreffend die Besserung und gesellschaftliche Wiedereingliederung von Gefangenen hat Bangladesch in dieser Hinsicht wegen finanzieller Zwänge und Mangel an geeigneter logistischer Unterstützung keine Möglichkeiten. Der zweite Satz dieses Absatzes betreffend die Trennung von jugendlichen Straffälligen und Erwachsenen ist eine gesetzliche Verpflichtung nach dem Recht Bangladeschs und wird dementsprechend beachtet.

Artikel 11,, der vorsieht, dass „niemand nur deswegen in Haft genommen werden darf, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen“, steht im allgemeinen in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen Bestimmungen Bangladeschs, außer unter sehr außergewöhnlichen Umständen, wo das Gesetz eine Haft im Falle der vorsätzlichen Unterlassung der Befolgung einer gerichtlichen Entscheidung vorsieht. Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wird diesen Artikel im Einklang mit dem geltenden Landesrecht anwenden.

Betreffend die Bestimmung von Artikel 14, Absatz 3, Litera d, hat jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte laut Gesetz einen Anspruch auf Rechtsbeistand, wenn er nicht über die Mittel dafür verfügt.

Obwohl die Regierung der Volksrepublik Bangladesch den Grundsatz der Entschädigung für ein Fehlurteil gemäß Artikel 14, Absatz 6, anerkennt, ist sie derzeit nicht in der Lage eine umfassende Umsetzung dieser Bestimmung zu garantieren. Der Geschädigte hat aber das Recht, in einem eigenen Verfahren seinen Anspruch auf Entschädigung für ein Fehlurteil zu verwirklichen, und in einigen Fällen gewährt das Gericht von sich aus den Opfern eines Fehlurteils Entschädigung. Bangladesch beabsichtigt aber, die volle Umsetzung dieser Bestimmung in naher Zukunft zu garantieren.

BARBADOS

Die Regierung von Barbados erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Paktes vorgesehene Garantie der unentgeltlichen Inanspruchnahme eines Verteidigers nicht zur Gänze anzuwenden, da sie die dort festgelegten Grundsätze zwar anerkennt, deren Verwirklichung aber solche Probleme mit sich bringt, daß die volle Anwendung zur Zeit nicht gewährleistet werden kann.

BELGIEN:

Ziffer eins Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 2, 3 und 25 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2005,)

Ziffer 2 Die belgische Regierung ist der Auffassung, daß die Bestimmung des Artikels 10 Absatz 2 (a), wonach Beschuldigte, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen sind, in Übereinstimmung mit dem bereits in den Standard-Mindestregeln für die Behandlung von Gefangenen [Resolution (73)5 des Ministerkomitees des Europarates vom 19. Jänner 1973] niedergelegten Grundsatz auszulegen ist, wonach noch nicht abgeurteilte Gefangene nicht gegen ihren Willen mit verurteilten Gefangenen in Kontakt gebracht werden dürfen [Regel 7 (b) und 85 (1)]. Wenn sie darum ersuchen, kann Angeklagten gestattet werden, mit verurteilten Personen zusammen an gemeinsamen Aktivitäten teilzunehmen.

Ziffer 3 Die belgische Regierung ist der Ansicht, daß die Bestimmung des Artikels 10 Absatz 3, wonach jugendliche Straffällige von Erwachsenen zu trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln sind, sich ausschließlich auf die gemäß dem im belgischen Jugendschutzgesetz eingeführten Schutzsystem für Minderjährige vorgesehenen gerichtlichen Maßnahmen bezieht.

Hinsichtlich der übrigen jugendlichen gemeinen Rechtsbrecher beabsichtigt die belgische Regierung sich die Möglichkeit vorzubehalten, Maßnahmen zu treffen, die flexibler und genau auf die Interessen der betroffenen Personen ausgerichtet sind.

Ziffer 4 Hinsichtlich Artikel 14 ist die belgische Regierung der Auffassung, daß es der letzte Teil von Absatz 1 dieses Artikels anscheinend den Staaten überläßt, gewisse Abweichungen vom Grundsatz der Öffentlichkeit der Urteile vorzusehen oder nicht vorzusehen. Demgemäß stimmt der belgische Verfassungsgrundsatz, wonach es keine Ausnahmen von der öffentlichen Verkündigung der Urteile gibt, mit dieser Bestimmung überein.

Absatz 5 des Artikels findet keine Anwendung auf Personen, die, nach belgischem Recht, in zweiter Instanz im Anschluß an eine Berufung gegen ihren Freispruch in erster Instanz schuldig gesprochen und verurteilt wurden oder die, nach belgischem Recht, unmittelbar vor ein höheres Gericht, wie das Kassationsgericht, das Berufungsgericht oder das Geschworenengericht, gebracht werden.

Ziffer 5 Die Artikel 19, 21 und 22 werden von der belgischen Regierung im Zusammenhang mit den in den Artikeln 10 und 11 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 dargelegten oder zugelassenen Bestimmungen und Einschränkungen angewendet.

Ziffer 6 Die belgische Regierung erklärt, daß sie sich nicht verpflichtet fühlt, gesetzgeberische Maßnahmen auf dem in Artikel 20 Absatz 1 angeführten Gebiet zu treffen, und daß Artikel 20 in seiner Gesamtheit in einer Form angewendet wird, die die in den Artikeln 18, 19 und 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündeten und in den Artikeln 18, 19, 21 und 22 des Paktes bestätigten Rechte auf Gedanken- und Religionsfreiheit, auf Meinungsfreiheit und auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit berücksichtigt.

Ziffer 7 Die belgische Regierung erklärt, Artikel 23 Absatz 2 dahingehend auszulegen, daß das Recht von Personen im heiratsfähigen Alter, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, voraussetzt, daß die inländischen Rechtsvorschriften nicht nur das heiratsfähige Alter festsetzen, sondern auch die Ausübung dieses Rechtes regeln können.

Belize:

  1. Litera a
    Die Regierung von Belize behält sich das Recht vor, Artikel 12, Absatz 2, in Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen für Auslandsreisende, wonach eine Bestätigung über die Bezahlung der Steuern vorzulegen ist, nicht anzuwenden;
  2. Litera b
    Die Regierung von Belize behält sich das Recht vor, das Recht auf unentgeltliche Beistellung eines Verteidigers gemäß Artikel 14, Absatz 3, Litera d, nicht voll anzuwenden, da, obwohl sie das in diesem Absatz enthaltene Prinzip anerkennt und derzeit auch in bestimmten Fällen anwendet, durch Probleme bei der Umsetzung derzeit die volle Anwendung des Prinzips nicht gewährleistet werden kann;
  3. Litera c
    Die Regierung von Belize anerkennt das Prinzip der Entschädigung für rechtswidrige Haft gemäß Artikel 14, Absatz 6,, wegen der Probleme bei der Umsetzung wird das Recht, dieses Prinzip nicht anzuwenden, aber derzeit vorbehalten.

Botsuana:

Die Regierung der Republik Botsuana erachtet sich gebunden durch:

  1. Litera a
    Artikel 7, des Paktes insofern, als mit Folter, grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung“ Folter, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung oder andere Behandlung wie nach Abschnitt 7 der Verfassung der Republik Botsuana verboten, gemeint ist;
  2. Litera b
    Artikel 12, Absatz 3, des Paktes insofern, als die Bestimmungen mit Abschnitt 14 der Verfassung der Republik Botsuana hinsichtlich der Einführung von in bestimmten Ausnahmefällen erforderlichen Beschränkungen vereinbar sind.

CHILE

7. September 1976

Mitteilung gemäß Artikel 4 des Paktes:

Chile hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte unterzeichnet und ihn am 10. Februar 1972 ratifiziert. Dieser Pakt trat völkerrechtlich am (23.) März 1976 in Kraft.

Wie Sie wissen, befindet sich mein Land seit 11. März 1976 aus Gründen der inneren Sicherheit im Ausnahmezustand; dieser wurde durch das „Legislative Decree“ Nr. 1.369, wie gesetzlich vorgesehen, verhängt.

Die Verhängung erfolgte gemäß den Verfassungsbestimmungen betreffend den Ausnahmezustand, die seit 1925 in Kraft sind, angesichts der unabdingbaren Pflicht der Regierungsstellen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und auf Grund der Tatsache, daß es in Chile weiterhin aufrührerische Extremistengruppen gibt, die den Sturz der bestehenden Regierung anstreben.

Infolge Verhängung des Ausnahmezustandes wurden die in den Artikeln 9, 12, 13, 19 und 25 Buchstabe b des Paktes über bürgerliche und politische Rechte genannten Rechte in Chile eingeschränkt.

Artikel 4 Absatz 1 des Paktes gestattet ausdrücklich die Beschränkung dieser Rechte.

Ich teile dies hiemit den übrigen Vertragsstaaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 des Paktes über bürgerliche und politische Rechte durch Ihre Vermittlung mit.

China

Gemäß der am 13. April 1987 unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung der Regierung der Volksrepublik China und der Regierung der Republik Portugal zur Frage Macaos (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“) wird die Regierung der Volksrepublik China die Souveränität über Macao mit Wirkung vom 20. Dezember 1999 übernehmen. Macao wird ab diesem Zeitpunkt eine Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China werden und außer in Fragen der Außen- und Verteidigungspolitik, die unter Verantwortung der Zentralregierung der Volksrepublik China stehen, einen hohen Grad an Autonomie erhalten.

Sowohl in Abschnitt römisch VIII der von der Regierung der Volksrepublik China erstellten genauen Darlegung der Grundzüge ihrer Politik gegenüber Macao, die der Gemeinsamen Erklärung als Anhang 1 angeschlossen ist, als in Artikel 138, des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China (Grundgesetz), das am 31. März 1993 vom Nationalen Volkskongress der Volksrepublik China angenommen wurde, ist festgelegt, dass internationale Vereinbarungen, denen die Volksrepublik China noch nicht als Partei angehört, die aber auf Macao angewendet werden, weiterhin auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet werden dürfen.

Im Einklang mit diesen Bestimmungen teilt die Regierung der Volksrepublik China dem Generalsekretär Folgendes mit:

Der am 16. Dezember 1966 in New York angenommene Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Pakt), der derzeit auf Macao angewendet wird, wird mit Wirkung vom 20. Dezember 1999 auch weiterhin auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet werden. Die Regierung der Volksrepublik China erklärt auch Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Anwendung des Paktes, im besonderen seines Artikel eins,, auf die Sonderverwaltungsregion Macao berührt nicht den Status Macaos, wie in der Gemeinsamen Erklärung und im Grundgesetz festgelegt.
  2. Ziffer 2
    Artikel 12, Absatz 4 und Artikel 13, des Paktes sind hinsichtlich der Ein- und Ausreise von Personen und der Ausweisung von Fremden aus dem Gebiet nicht auf die Sonderverwaltungsregion Macao anwendbar. Diese Angelegenheiten werden weiterhin durch die Bestimmungen der Gemeinsamen Erklärung und des Grundgesetzes sowie andere einschlägige Gesetze der Sonderverwaltungsregion Macao geregelt.
  3. Ziffer 3
    Artikel 25, Litera b, des Paktes ist auf die Sonderverwaltungsregion Macao hinsichtlich der Zusammensetzung der gewählten Organe und des Wahlmodus ihrer Mitglieder, wie in der Gemeinsamen Erklärung und dem Grundgesetz festgelegt, nicht anwendbar.
  4. Ziffer 4
    Die Bestimmungen des Paktes, die auf die Sonderverwaltungsregion Macao anwendbar sind, sind in Macao durch die Gesetzgebung der Sonderverwaltungsregion Macao anzuwenden.

Die Einwohner Macaos werden in den ihnen zustehenden Rechten und Freiheiten nicht beschränkt, wenn nicht durch Gesetz anders vorgesehen. Solche Einschränkungen dürfen nicht gegen die Bestimmungen des Paktes, die auf die Sonderverwaltungsregion Macao anwendbar sind, verstoßen.

Innerhalb des obigen Umfangs übernimmt die Regierung der Volksrepublik China die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die einer Partei des Paktes zukommen.

DÄNEMARK

Ziffer eins Die Regierung Dänemarks erklärt einen Vorbehalt hinsichtlich des Artikels 10 Absatz 3, zweiter Satz: Üblicherweise werden in Dänemark beträchtliche Anstrengungen unternommen, um eine entsprechende Altersverteilung der Verurteilten, die eine Gefängnisstrafe verbüßen, zu gewährleisten, doch wird es als sinnvoll erachtet, die Möglichkeit flexibler Vorkehrungen beizubehalten.

Ziffer 2 (a) Artikel 14 Absatz 1 ist für Dänemark hinsichtlich der Öffentlichkeit der Verhandlungen nicht bindend. Nach dänischem Recht geht die Möglichkeit, die Presse und die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen auszuschließen, unter Umständen über das nach dem vorliegenden Pakt zulässige Maß hinaus, und die Regierung von Dänemark ist der Auffassung, daß diese Möglichkeit nicht eingeschränkt werden sollte.

(b) Artikel 14 Absatz 5 und 7 ist für Dänemark nicht bindend.

Das dänische Rechtsprechungsgesetz enthält genaue Bestimmungen, die die in diesen beiden Absätzen behandelten Fragen regeln. In manchen Fällen ist das dänische Recht weniger restriktiv als der Pakt (z. B. kann ein Spruch der Geschworenen in der Schuldfrage durch ein Gericht höherer Instanz nicht nachgeprüft werden, vergleiche Absatz 5); in anderen Fällen ist das dänische Recht restriktiver als der Pakt (z. B. hinsichtlich der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, bei dem der Angeklagte freigesprochen wurde, vergleiche Absatz 7,).

Ziffer 3 Weiters wird ein Vorbehalt zu Artikel 20 Absatz 1 erklärt. Dieser Vorbehalt entspricht dem von Dänemark bei der römisch XVI. Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahre 1961 abgegebenen Votum, als die dänisch Delegation unter Berufung auf den vorangehenden Artikel betreffend die freie Meinungsäußerung gegen das Verbot der Kriegspropaganda stimmte.

Dänemark hat eine Erklärung gemäß Artikel 41, abgegeben.

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Ziffer eins Artikel 19, 21 und 22 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Paktes sind im Sinne von Artikel 16 der Konvention vom 4. November 1950 über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten anzuwenden.

Ziffer 2 Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Paktes ist so anzuwenden, daß dem Gericht die Entscheidung obliegt, ob ein in Haft befindlicher Angeklagter bei der Verhandlung vor dem Revisionsgericht persönlich zu erscheinen hat.

Ziffer 3 Artikel 14 Absatz 5 des Paktes ist folgendermaßen anzuwenden:

  1. Litera a
    Es hat nicht in jedem Falle eine weitere Berufung nur deshalb zu erfolgen, weil der Angeklagte – nach einem Freispruch in der unteren Instanz – im Verfahren vor dem Berufungsgericht erstmals schuldig gesprochen wurde.
  2. Litera b
    Bei weniger schweren Straftaten muß die Überprüfung eines Urteils, durch das keine Haftstrafe verhängt wird, durch ein höheres Gericht nicht in jedem Falle zugelassen werden.

Ziffer 4 Artikel 15 Absatz 1 des Paktes ist so anzuwenden, daß bei gesetzlicher Einführung einer milderen Strafe das bisher geltende Recht bei bestimmten Kategorien von Ausnahmefällen weiterhin auf Straftaten Anwendung findet, die vor der Gesetzesänderung begangen wurden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat eine Erklärung gemäß Artikel 41, abgegeben.

Deutschland hat nach einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen eine Erklärung gemäß Artikel 41 abgegeben.

Ecuador

Ecuador hat eine Erklärung gemäß Artikel 41, abgegeben.

FINNLAND

Vorbehalte:

Ziffer eins In bezug auf Artikel 9 Absatz 3 des Paktes erklärt Finnland, daß nach geltendem finnischen Recht auch Verwaltungsbehörden Entscheidungen über eine Festnahme oder Haft treffen können, in welchem Fall die Angelegenheit erst nach Ablauf einer bestimmten Frist einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt wird.

Anmerkung, Vorbehalt teilweise zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1991,)

Ziffer 2 In bezug auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 des Paktes erklärt Finnland, daß zwar jugendliche Rechtsbrecher in der Regel von Erwachsenen getrennt werden, es aber nicht angebracht erscheint, ein unbedingtes Verbot einzuführen, das keine flexibleren Vorkehrungen zuläßt.

Ziffer 3 Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 13 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1985,)

Ziffer 4 Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1985,)

Ziffer 5 . Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1985,

Vorbehalt teilweise zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1991,)

Ziffer 6 Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 14, Absatz 7, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1985,) und

Ziffer 7 In bezug auf Artikel 20 Absatz 1 des Paktes erklärt Finnland, daß es die Bestimmungen dieses Absatzes nicht anwenden wird, wie es dem Standpunkt entspricht, der von Finnland bereits bei der 16. Generalversammlung der Vereinten Nationen eingenommen wurde, als es gegen das Verbot der Kriegspropaganda mit der Begründung stimmte, daß ein solches Verbot die in Artikel 19 des Paktes vorgesehene freie Meinungsäußerung gefährden könnte.

FRANKREICH:

  1. Absatz einsDie Regierung der Republik ist der Auffassung, daß, gemäß Artikel 103 der Charta der Vereinten Nationen, im Falle eines Widerspruchs zwischen ihren Verpflichtungen aus dem Pakt und ihren Verpflichtungen aus der Charta (insbesondere deren Artikel 1 und 2) ihre Verpflichtungen aus der Charta Vorrang haben.
  2. Absatz 2Die Regierung der Republik bringt hinsichtlich des Artikels 4 Absatz 1 den folgenden Vorbehalt ein: erstens sind die in Artikel 16 der Verfassung betreffend seine Anwendung, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 1978 und im Gesetz vom 9. August 1849 betreffend die Erklärung eines Belagerungszustandes, die in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 55-385 vom 3. April 1955 betreffend die Erklärung eines Notstandes aufgezählten Umstände, die die Anwendung dieser Instrumente ermöglichen, als dem Zweck des Artikels 4 des Paktes entsprechend anzusehen; und zweitens kann der Wortlaut „in dem der Lage nach unbedingt erforderlichen Umfang“ nicht die Macht des Präsidenten der Republik einschränken, „die von den Umständen erforderten Maßnahmen“ zu treffen.
  3. Absatz 3Die Regierung der Republik bringt zu den Artikeln 9 und 14 einen Vorbehalt ein in dem Sinn, daß diese Artikel die Durchsetzung der disziplinären Vorschriften der Streitkräfte nicht verhindern können.
  4. Absatz 4Die Regierung der Republik erklärt, daß Artikel 13 das Kapitel römisch IV der Verordnung Nr. 45-2658 vom 2. November 1945 betreffend die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in Frankreich sowie die anderen, in jenen Teilen des Gebiets der Republik, in denen die Verordnung vom 2. November 1945 nicht anzuwenden ist, geltenden Instrumente betreffend die Ausweisung von Ausländern nicht abändern kann.
  5. Absatz 5Die Regierung der Republik legt Artikel 14 Absatz 5 dahingehend aus, daß darin ein allgemeiner Grundsatz aufgestellt wird, demgegenüber durch Gesetz begrenzte Ausnahmen gemacht werden können, zum Beispiel im Falle bestimmter strafbarer Handlungen, die der ersten und endgültigen Entscheidung durch ein Polizeigericht unterliegen, und gerichtlich strafbarer Handlungen. Es kann jedoch gegen eine endgültige Entscheidung Berufung beim Kassationsgerichtshof eingelegt werden, der über die Gesetzmäßigkeit des betreffenden Urteils entscheidet.

    Anmerkung, Vorbehalt teilweise zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2014,)

  6. Absatz 6Die Regierung der Republik erklärt, daß die Artikel 19, 21 und 22 des Paktes in Übereinstimmung mit den Artikeln 10, 11 und 16 des Europäischen Übereinkommens zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 angewendet werden.

    Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 19 teilweise zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1991,)

  7. Absatz 7Die Regierung der Republik erklärt, daß unter dem in Artikel 20 Absatz 1 aufscheinenden Begriff „Krieg“ ein gegen das Völkerrecht verstoßender Krieg zu verstehen ist, und erachtet jedenfalls die französische Gesetzgebung auf diesem Gebiet für angemessen.
  8. Absatz 8Im Lichte von Artikel 2 der Verfassung der Französischen Republik erklärt die französische Regierung, daß Artikel 27, soweit die Republik betroffen ist, nicht anzuwenden ist.

GAMBIA:

„... aus finanziellen Gründen sieht unsere Verfassung unentgeltlichen Rechtsbeistand für Angeklagte nur bei Kapitalverbrechen vor. Die Regierung von Gambia möchte daher einen Vorbehalt im Hinblick auf den diesbezüglichen Artikel 14 (3) d des Paktes einbringen.“

Ghana

Ghana hat nach einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen eine Erklärung gemäß Artikel 41 abgegeben.

Guinea-Bissau

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Guinea-Bissau am 24. September 2013 eine Erklärung nach Artikel 41, des Paktes abgegeben.

GUYANA

In bezug auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d:

Obzwar sich die Regierung der Republik Guayana zum Grundsatz der Beistellung eines Verteidigers in allen hiefür in Frage kommenden Strafverfahren bekennt, sich in diesem Sinne bemüht und diesem Grundsatz in gewissen Fällen bereits jetzt Rechnung trägt, bringt die Durchführung eines umfassenden Rechtsbeistandssystems doch solche Probleme mit sich, daß eine volle Anwendung zur Zeit nicht gewährleistet werden kann.

In bezug auf Artikel 14 Absatz 6:

Obzwar die Regierung der Republik Guayana sich zum Grundsatz der Entschädigung für rechtswidrige Haft bekennt, ist es derzeit noch nicht möglich, diesem Grundsatz Rechnung zu tragen.

INDIEN:

römisch II. Hinsichtlich des Artikels 9 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte steht die Regierung der Republik Indien auf dem Standpunkt, daß die Bestimmungen dieses Artikels in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 22 Klauseln (3) bis (7) der Verfassung Indiens anzuwenden sind. Außerdem besteht nach dem indischen Rechtssystem kein erzwingbares Recht auf Entschädigung seitens des Staates für Personen, die behaupten, Opfer ungerechtfertigter Verhaftung oder Haft zu sein.

römisch III. Bezüglich Artikel 13 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte behält sich die Regierung der Republik Indien das Recht vor, ihr Ausländerrecht anzuwenden.

Indonesien:

Gemäß Artikel eins, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte erklärt die Regierung der Republik Indonesien, dass in Übereinstimmung mit der „Declaration on the Granting of Independence to Colonial Countries and Peoples“, der „Declaration on Principles of International Law concerning Friendly Relations and Cooperation among States“ über freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten sowie dem relevanten Art. der Wiener Erklärung und des Aktionsprogramms von 1993, der Ausdruck „Recht auf Selbstbestimmung“ dieses Artikels nicht auf eine Kategorie von Personen in einem souveränen unabhängigen Staat anwendbar ist und nicht als Erlaubnis oder Ermutigung für Taten anzusehen ist, die die gebietsmäßige Integrität oder die politische Einheit souveräner und unabhängiger Staaten gefährden könnte.

Irland

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 6, Absatz 5, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1995,.

Vorbehalt zu Artikel 14, Absatz 6, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2005,.

Vorbehalte vollständig zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2011,.

Vorbehalt zu Artikel 19, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2014,.)

ISLAND:

Island hat eine Erklärung gemäß Artikel 41, abgegeben.

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 8, Absatz 3, Litera a, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1994,.

Vorbehalte vollständig zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2011,)

Israel

Vorbehalt:

In bezug auf Artikel 23 und alle sonstigen Bestimmungen des Paktes, für die der vorliegende Vorbehalt von Belang sein könnte, werden in Israel Fragen des Zivilstandes nach den Religionsgesetzen der betroffenen Parteien geregelt.

Insofern, als solche Gesetze mit den Verpflichtungen des Staates aus dem Pakt nicht vereinbar sind, behält sich Israel das Recht vor, diese Gesetze zur Anwendung zu bringen.

ITALIEN:

Italien hat eine Erklärung gemäß Artikel 41, abgegeben.

Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 9 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2008,)

Artikel 14 Absatz 3

Die in Artikel 14 Absatz 3 Litera a, enthaltenen Bestimmungen werden als mit den geltenden italienischen Bestimmungen vereinbar angesehen, die die Anwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung regeln und bestimmen, in welchen Fällen die Selbstverteidigung zulässig und in welchen der Beistand eines Verteidigers erforderlich ist.

Artikel 15 Absatz 1

Bezüglich des letzten Satzes des Artikels 15 Absatz 1 „Wird nach Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist das mildere Gesetz anzuwenden“ erklärt die italienische Republik, daß sie diese Bestimmung als ausschließlich für laufende Verfahren geltend auslegt.

Daher kann eine Person, die bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung verurteilt wurde, nicht in den Genuß eines nach dieser Entscheidung angenommenen Gesetzes kommen, das eine leichtere Strafe vorsieht.

Artikel 19 Absatz 3

Die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 3 werden ausgelegt als vereinbar mit dem für den staatlichen Rundfunk und das staatliche Fernsehen geltenden Genehmigungssystem und mit den für die lokalen Rundfunk- und Fernsehunternehmen sowie mit den für die Einrichtungen zur Weitergabe ausländischer Programme gesetzlich eingeführten Beschränkungen.

JAPAN:

Bezugnehmend auf den von der Regierung Japans bei der Ratifizierung des Übereinkommens (Nr. 87) betreffend die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Organisationsrechtes eingenommenen Standpunkt, wonach die in Artikel 9 des genannten Übereinkommens angeführte „Polizei“ als die japanische Feuerwehr einschließend zu verstehen ist, erklärt die Regierung Japans, daß die in Artikel 8 Absatz 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ebenso wie in Artikel 22 Absatz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte angeführten „Angehörigen . .. der Polizei“ als das Personal der japanischen Feuerwehr einschließend zu verstehen sind.

Kanada

Kanada hat eine Erklärung gemäß Artikel 41, abgegeben.

KONGO:

Artikel 11 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte ist absolut unvereinbar mit den Artikeln 386 ff. der Kongolesischen Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und Finanzverfahrensordnung nach Gesetz Nr. 51/83 vom 21. April 1983. Nach diesen Bestimmungen können in Privatrechtsangelegenheiten Entscheidungen oder Anordnungen als Ergebnisse von Vergleichsverfahren durch Schuldgefängnis erzwungen werden, wenn andere Vollstreckungsmittel erfolglos waren, wenn der ausständige Betrag 20000 CFA übersteigt und wenn der Schuldner, im Alter zwischen 18 und 60 Jahren, durch unehrliche Handlungen zahlungsunfähig geworden ist.

Republik Korea

Die Regierung der Republik Korea erklärt, daß die Bestimmungen des Artikel 22, des Paktes in dem Maße angewendet werden, soweit sie mit den Bestimmungen der örtlichen, in der Verfassung der Republik Korea verankerten Gesetzgebung übereinstimmen.

Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 14 Absatz 7 und Artikel 23 Absatz 4, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1994,.

Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 5, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2008,.)

Kroatien

Kroatien hat nach einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen eine Erklärung gemäß Artikel 41 abgegeben.

Kuwait: Interpretative Erklärung zu Artikel 2, Absatz eins und Artikel 3 :,

Obwohl die in diesen beiden Artikeln enthaltenen wichtigen Grundsätze im Einklang mit den Bestimmungen der kuwaitischen Verfassung im allgemeinen und deren Artikel 29, im besonderen stehen und von der Regierung Kuwaits unterstützt werden, müssen die Rechte, auf die sich die Artikel beziehen, innerhalb der vom kuwaitischen Recht gesetzten Grenzen ausgeübt werden.

Interpretative Erklärung zu Artikel 23 :,

Die Regierung Kuwaits erklärt, dass die in Artikel 23, genannten Angelegenheiten vom auf dem islamischen Gesetz beruhenden Personenrecht geregelt werden. Wo Bestimmungen dieses Artikels dem kuwaitischen Gesetz widersprechen, wird Kuwait das nationale Recht anwenden.

Vorbehalt zu Artikel 25, Litera b, :,

Die Regierung Kuwaits erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 25, Litera b, Die Bestimmungen dieses Absatzes stehen in Widerspruch zum kuwaitischen Wahlgesetz, wonach das aktive und passive Wahlrecht auf Männer beschränkt ist. Weiters wird erklärt, dass die Bestimmungen dieses Artikels nicht auf die Mitglieder der Streitkräfte oder der Polizei anwendbar sind.

Laos:

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos erklärt, dass Artikel eins, des Übereinkommens über das Recht auf Selbstbestimmung als kompatibel mit der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen interpretiert werden soll, angenommen von der Generalversammlung am 24. Oktober 1970, und der Wiener Erklärung und dem Aktionsprogramm, angenommen von der Weltkonferenz über Menschenrechte am 25. Juni 1993.

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos erklärt, dass Artikel 18, des Übereinkommens nicht als Ermächtigung oder Förderung aller Tätigkeiten, einschließlich der wirtschaftlichen Hilfsmittel von niemandem mittelbar oder unmittelbar ausgelegt sein soll, natürliche Person zu zwingen oder zu nötigen, an eine Religion zu glauben oder nicht glauben oder seine Religion oder Weltanschauung zu ändern. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos ist der Auffassung, dass alle Handlungen der Teilung und Diskriminierung zwischen den ethnischen Gruppen und unter den Religionen unvereinbar mit Artikel 18, des Übereinkommens sind.

Liechtenstein:

Anmerkung, Vorbehalte zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2011,)

LUXEMBURG:

Die Regierung von Luxemburg erklärt, dass sie Artikel 14, Absatz 5, anwendet, da dieser Absatz nicht im Gegensatz steht zu den diesbezüglichen luxemburgischen Gesetzesvorschriften, denen zufolge nach einem Freispruch oder einem Schuldspruch durch einen Gerichtshof erster Instanz ein höheres Gericht für die gleiche Straftat ein Urteil fällen, das gefällte Urteil bestätigen oder eine strengere Strafe verhängen kann. Die Entscheidung des Gerichts berechtigt die über Berufung schuldig gesprochene Person jedoch nicht, diese Verurteilung bei einem höheren Berufungsgericht anzufechten.

Die Regierung von Luxemburg erklärt weiter, dass Artikel 14, Absatz 3, nicht für Personen gilt, die nach Luxemburger Recht unmittelbar vor ein höheres Gericht gestellt werden.

Luxemburg hat eine Erklärung gemäß Artikel 41, abgegeben.

Malediven:

Die Anwendung der Grundsätze gemäß Artikel 18, des Paktes erfolgt ohne Präjudizwirkung auf die Verfassung der Republik der Malediven.

Malta

Ziffer eins Artikel 13 — Die Regierung von Malta bekräftigt die in Artikel 13 festgelegten Grundsätze. Doch kann sie unter den gegenwärtigen Umständen nicht völlig den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.

Ziffer 2 Artikel 14 Absatz 2 — Die Regierung von Malta erklärt, daß sie Absatz 2 des Artikels 14 des Paktes dahingehend auslegt, daß er nicht irgendein bestimmtes Gesetz daran hindert, einer nach diesem Gesetz angeklagten Person die Beweislast für bestimmte Tatsachen aufzuerlegen.

Ziffer 3 Artikel 14 Absatz 6 — Obzwar die Regierung von Malta den Grundsatz der Entschädigung für rechtswidrige Haft anerkennt, ist es derzeit noch nicht möglich, einen solchen Grundsatz in Übereinstimmung mit Artikel 14 Absatz 6 des Paktes durchzuführen.

Ziffer 4 Artikel 19 — In dem Wunsche, jede Unsicherheit bei der Anwendung von Artikel 19 des Paktes zu vermeiden, erklärt die Regierung von Malta, daß die Verfassung von Malta gestattet, daß Beamten des öffentlichen Dienstes hinsichtlich ihrer freien Meinungsäußerung solche Einschränkungen auferlegt werden, die vernünftigerweise in einer demokratischen Gesellschaft zu rechtfertigen sind. Der Verhaltenskodex von Beamten des öffentlichen Dienstes in Malta gestattet ihnen nicht, während ihrer Arbeitszeit oder in den Amtsräumen an politischen Diskussionen oder anderen politischen Aktivitäten aktiv teilzunehmen.

Die Regierung von Malta behält sich ebenfalls das Recht vor, Artikel 19 insofern nicht anzuwenden, als dies mit dem Gesetz 1 aus 1987 mit dem Titel „Gesetz zur Regelung der Einschränkungen von politischen Betätigungen von Ausländern“ voll zu vereinbaren ist, und zwar in Übereinstimmung mit Artikel 16 der Konvention von Rom (1950) zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder mit Abschnitt 41 Absatz 2 Litera a, (ii) der Verfassung von Malta.

Ziffer 5 Artikel 20 — Die Regierung von Malta legt Artikel 20 im Einklang mit den von den Artikeln 19 und 21 des Paktes übertragenen Rechten aus, behält sich jedoch das Recht vor, für die Zwecke des Artikels 20 keine gesetzliche Regelung einzuführen.

Ziffer 6 Artikel 22 — Die Regierung von Malta behält sich das Recht vor, Artikel 22 insoweit nicht anzuwenden, als bestehende gesetzliche Maßnahmen mit diesem Artikel nicht voll vereinbar sind.

Mauretanien: Vorbehalt zu Artikel 18 :,

  1. Ziffer eins
    Jedermann soll das Recht auf Gedankenfreiheit, Gewissensfreiheit und Religionsfreiheit haben. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, sowie die Freiheit, entweder allein oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat seine Religion oder Weltanschauung durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
  2. Ziffer 2
    Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung nach seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigt.
  3. Ziffer 3
    Die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
  4. Ziffer 4
    Die Vertragsparteien des gegenständlichen Paktes verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds zu achten, um die religiöse und moralische Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

Die Regierung von Mauretanien, die die Bestimmungen von Artikel 18, betreffend Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit anerkennt, erklärt, dass ihre Anwendung unbeschadet der Einhaltung der Islamischen Shariah erfolgen soll.

Vorbehalt zu Artikel 23, Absatz 4 :,

Die Vertragsparteien des gegenständlichen Paktes werden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben. Im Falle der Auflösung wird Vorsorge für den notwendigen Schutz von Kindern getroffen.

Die Regierung von Mauretanien legt die Bestimmungen von Artikel 23, Absatz 4, über die Rechte und Pflichten von Ehegatten hinsichtlich der Ehe so aus, dass in keiner Weise die Vorschriften der Islamischen Shariah beeinträchtigt werden.

MEXIKO: Interpretative Statements:

Artikel 9 Absatz 5. Auf Grund der Politischen Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten und der diesbezüglichen Durchführungsgesetzgebung genießt jede Einzelperson die darin enthaltenen Garantien in strafrechtlichen Angelegenheiten, und daher darf niemand unrechtmäßig festgenommen oder festgehalten werden. Wird jedoch jemand auf Grund falscher Beschuldigung oder Anklage in diesem Grundrecht verletzt, so hat er, unter anderem, auf Grund der Bestimmungen des entsprechenden Gesetzes, ein einklagbares Recht auf angemessene Entschädigung.

Artikel 18: Auf Grund der Politischen Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten ist jedermann frei, sich zu dem religiösen Glauben seiner Wahl zu bekennen und dessen Zeremonien, Riten und religiöse Handlungen auszuüben, mit der Einschränkung – hinsichtlich der religiösen Handlungen –, daß sie an Orten des Gottesdienstes auszuüben sind und – hinsichtlich des Unterrichts –, daß Studien, die in Anstalten zur beruflichen Ausbildung von Geistlichen durchgeführt werden, nicht offiziell anerkannt werden. Die Regierung von Mexiko ist der Auffassung, daß diese Beschränkungen unter die in Absatz 3 dieses Artikels angeführten fallen.

Vorbehalte:

Artikel 13: Die Regierung von Mexiko bringt im Hinblick auf die derzeitige Fassung des Artikels 33 der Politischen Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten einen Vorbehalt zu diesem Artikel ein.

Artikel 25, Buchstabe (b). Die Regierung von Mexiko bringt auch zu dieser Bestimmung einen Vorbehalt ein, da gemäß Artikel 130 der Politischen Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten Geistliche weder das aktive noch das passive Wahlrecht noch das Recht zur Bildung von Vereinigungen zu politischen Zwecken haben.

Monaco:

Die Regierung Monacos erklärt, dass sie die Bestimmungen von Artikel 2, Absatz eins und 2, Artikel 3 und 25 nicht so auslegt, dass sie die verfassungsrechtlichen Regelungen über die Übertragung der Krone, wonach die Thronfolge innerhalb der direkten rechtmäßigen Linie des Regierenden Fürsten, in der Reihenfolge der Geburt, mit Vorrang für männliche Nachkommen innerhalb desselben Verwandtschaftsgrades stattfindet oder jene betreffend die Ausübung der Aufgaben der Regentschaft beeinträchtigen.

Die Fürstliche Regierung erklärt, dass die Anwendung des in Artikel 13, festgelegten Grundsatzes die geltenden Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Fürstentum oder jene betreffend die Ausweisung von Ausländern aus monegassischem Territorium nicht berühren.

Die Fürstliche Regierung versteht Artikel 14, Absatz 5, als allgemeinen Grundsatz, zu dem das Gesetz begrenzte Ausnahmen schaffen kann. Dies betrifft insbesondere bestimmte Verstöße, die in erster und letzter Instanz unter die Gerichtsbarkeit eines Polizeigerichtes fallen, und Verstöße krimineller Natur. Überdies können Schuldsprüche letzter Instanz vor das Justizrevisionsgericht gebracht werden, das über deren Gesetzmäßigkeit urteilt.

Die Fürstliche Regierung erklärt, dass nach ihrer Auffassung Artikel 19, mit dem bestehenden Monopol- und Genehmigungssystem für Radio- und Fernsehgesellschaften vereinbar ist.

Die Fürstliche Regierung erklärt unter Berufung darauf, dass die Ausübung der in den Artikel 21 und 22 festgelegten Rechte und Freiheiten auch Verpflichtungen und Verantwortungen umfassen, dass sie diese Artikel so auslegt, dass sie die Anwendung von gesetzlich vorgeschriebenen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die territoriale Integrität oder die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verbrechensverhinderung und den Schutz der Gesundheit oder Moral und den Schutz des Rufes von anderen oder zur Verhinderung der Enthüllung vertraulicher Informationen oder zur Gewährleistung der Autorität und Unparteilichkeit des Rechtssystems erforderlichen Voraussetzungen, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafen nicht verbieten.

Die Fürstliche Regierung erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 25,, der die Anwendung von Artikel 25, der Verfassung und Verordnung No. 1730 vom 7. Mai 1935 über die Beschäftigung im öffentlichen Dienst nicht beeinträchtigen darf.

Artikel 26, in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins und Artikel 25, werden so ausgelegt, dass dadurch die Unterscheidung in der Behandlung von Monegassen und Ausländern, die nach Artikel eins, Absatz 2, des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung erlaubt ist, unter Berücksichtigung der in den Artikel 25 und 32 der monegassischen Verfassung festgelegten Unterscheidung nicht ausgeschlossen wird.

NEUSEELAND:

„Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, Artikel 10 (2) (b) oder Artikel 10 (3) nicht anzuwenden, wenn Umstände eintreten, in denen die Knappheit entsprechender Einrichtungen die gemeinsame Unterbringung von Jugendlichen und Erwachsenen unvermeidlich macht; sie behält sich weiters das Recht vor, Artikel 10 (3) nicht anzuwenden, wenn die Interessen anderer Jugendlicher in einer Anstalt die Entfernung eines bestimmten jugendlichen Straffälligen erfordern oder wenn die gemeinsame Unterbringung als günstig für den Betroffenen angesehen wird.

Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, Artikel 14 (6) in dem Ausmaß nicht anzuwenden, als sie mit dem bestehenden System der freiwilligen Zahlungen an Personen, denen aus einem Fehlurteil Nachteile erwachsen sind, nicht zufrieden ist.

Die Regierung von Neuseeland, die gesetzgeberische Maßnahmen hinsichtlich der Aufforderung zu National- und Rassenhaß und des Aufstacheins von Feindseligkeit oder Übelwollen gegenüber irgendeiner Personengruppe getroffen hat, behält sich, mit Rücksicht auf die Redefreiheit, das Recht vor, keine weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 20 zu treffen.

Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, Artikel 22, soweit er sich auf Gewerkschaften bezieht, in dem Ausmaß nicht anzuwenden, als bestehende Rechtsvorschriften, die eine wirksame Vertretung der Gewerkschaften gewährleisten und geordnete Beziehungen zwischen den Sozialpartnern fördern sollen, mit diesem Artikel nicht zur Gänze vereinbar sein könnten.“

Erklärung:

„Die Regierung von Neuseeland erklärt auf Grund von Artikel 41 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen eines anderen Mitgliedstaates anerkennt, der ebenfalls auf Grund von Artikel 41 seine Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses in bezug auf sich selbst erklärte, außer diese Erklärung durch einen solchen Mitgliedstaat erfolgte weniger als zwölf Monate vor der Vorlage einer Beschwerde dieses Staates betreffend Neuseeland.“

Niederlande „Artikel 10

Das Königreich der Niederlande stimmt dem in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Grundsatz bei, ist jedoch der. Ansicht, daß Fragen betreffend die Ansichten über die Behandlung von Gefangenen derartigen Veränderungen unterworfen sind, daß es nicht durch die in den Absätzen 2 und 3 (zweiter Satz) dieses Artikels festgelegten Verpflichtungen gebunden sein möchte.

Artikel 12 Absatz 1

Das Königreich der Niederlande betrachtet die Niederlande und die Niederländischen Antillen hinsichtlich dieser Bestimmung als zwei getrennte Territorien eines Staates.

Artikel 12 Absatz 2 und 4

Das Königreich der Niederlande betrachtet die Niederlande und die Niederländischen Antillen hinsichtlich dieser Bestimmungen als zwei verschiedene Länder.

Artikel 14 Absatz 3 (d)

Das Königreich der Niederlande behält sich die gesetzliche Möglichkeit vor, eine einer strafbaren Handlung beschuldigte Person im Interesse der ordentlichen Führung des Verfahrens aus dem Gerichtssaal zu entfernen.

Artikel 14 Absatz 5

Das Königreich der Niederlande behält dem Obersten Gerichtshof der Niederlande das gesetzliche Recht der ausschließlichen Gerichtsbarkeit im Hinblick auf bestimmte, schwerwiegende Gesetzesverletzungen in Ausübung eines öffentlichen Amtes beschuldigter Personengruppen vor.

Artikel 14 Absatz 7

Das Königreich der Niederlande nimmt diese Bestimmung nur insoweit an, als sich aus ihr keine Verpflichtungen ergeben, die über die in Artikel 68 des Strafgesetzbuches der Niederlande und in Artikel 70 des Strafgesetzbuches der Niederländischen Antillen in ihrer derzeitigen Fassung enthaltenen hinausgehen. Sie lauten:

  1. Ziffer eins
    Mit Ausnahme der Fälle, in denen gerichtliche Entscheidungen einer Überprüfung unterliegen, darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, die Gegenstand eines von einem Gerichtshof in den Niederlanden oder in den Niederländischen Antillen ergangenen unwiderruflichen Urteils war, erneut verfolgt werden.
  2. Ziffer 2
    Erging das Urteil von einem anderen Gerichtshof, so kann die gleiche Person im Falle von (römisch eins) Freispruch oder Klagerücknahme oder (römisch II) Verurteilung, gefolgt von vollständiger Vollstreckung, Erlassung oder Hinfälligkeit des Urteils, wegen der gleichen strafbaren Handlung nicht neuerlich verfolgt werden.

Artikel 19 Absatz 2

Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmung mit der Maßgabe an, daß sie das Königreich nicht daran hindert, für Rundfunk-, Fernseh- oder Filmunternehmen Lizenzen vorzuschreiben.

Artikel 20 Absatz 1

Das Königreich der Niederlande nimmt die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung für die Niederländischen Antillen nicht an.

Artikel 25 (c)

Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1987,)

Erklärung (in der Urkunde enthalten)

„[Das Königreich der Niederlande] stellt klar, daß [es], obgleich die Vorbehalte [...] zum Teil den Charakter von Auslegungen haben, es vorzog, in allen Fällen Vorbehalte anstelle von interpretativen Erklärungen zu machen, da bei Verwendung der letztgenannten Form Unsicherheit darüber entstehen könnte, ob der Text des Paktes Auslegungen zuläßt. Durch die Verwendung der Form des Vorbehalts möchte das Königreich der Niederlande in allen Fällen sicherstellen, daß die in Frage stehenden, aus dem Pakt resultierenden Verpflichtungenfür das Königreich nicht oder nur in der angegebenen Form gelten.“

Erklärungen (enthalten in einer erklärenden Note zur Urkunde)

„Artikel 10

Verurteilte Gefangene, die eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verbüßen, tun dies in der Regel in einem Gefangenenhaus. Da es zur Zeit nicht möglich ist, daß sehr kurze Strafen ausschließlich in Strafvollzugsanstalten verbüßt werden, muß hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 (a) ein Vorbehalt eingelegt werden.

Seit die in Frage stehenden Bestimmungen ausgearbeitet wurden, sind in den Ansichten über die Behandlung von Gefangenen wesentliche Veränderungen vor sich gegangen; man ist immer mehr der Auffassung, daß eine Trennung eher nach der Persönlichkeit als nach dem Alter stattfinden sollte. Das Königreich der Niederlande möchte sich von dieser Entwicklung nicht ausschließen, indem es sich an die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 (b) und Absatz 3 (zweiter Satz) bindet.

Artikel 12 Absatz 1, 2 und 4

Das Königreich der Niederlande, Mitglied des Paktes, besteht verfassungsmäßig aus den Ländern der Niederlande und der Niederländischen Antillen.

Einreise und Aufenthalt sind in diesen beiden Ländern verschieden geregelt. Das Königreich der Niederlande möchte außer Zweifel stellen, daß Artikel 12 nicht bedeutet, daß der gesetzliche Wohnsitz in einem der beiden Länder ein Recht auf Einreise in das andere begründet.

Artikel 14 Absatz 3 (d)

Im allgemeinen stimmen die Rechtsvorschriften des Königreiches der Niederlande mit den in diesem Artikel enthaltenen Grundsätzen betreffend die Behandlung von Personen, gegen die Strafverfahren eingeleitet wurden, überein.

In einigen Punkten jedoch decken sich die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften nicht mit dem genauen Wortlaut eines Teils dieses Artikels.

Die Bestimmung von Artikel 14 Absatz 3 (d), derzufolge jedermann das Recht hat, daß über ihn in seiner Anwesenheit verhandelt wird, ist auch ein Grundsatz der Rechtsvorschriften des Königreiches, es gibt jedoch einige Ausnahmen. Gemäß Artikel 292 der Strafprozeßordnung der Niederlande kann der Vorsitzende des Gerichtshofes anordnen, daß ein Zeuge in Abwesenheit der einer gerichtlich strafbaren Handlung beschuldigten Person verhört wird, vorausgesetzt, daß der Beschuldigte unverzüglich informiert wird, was in seiner Abwesenheit vor sich gegangen ist; gemäß Artikel 303 kann eine einer gerichtlich strafbaren Handlung beschuldigte Person, die die Ruhe oder die Ordnung des Gerichts stört und vom Vorsitzenden erfolglos verwarnt wurde, aus dem Saal gewiesen werden; gemäß Artikel 304 können Fragen betreffend den Geisteszustand eines Beschuldigten in seiner Abwesenheit behandelt werden; schließlich können gemäß Artikel 500 Fragen betreffend die Persönlichkeit oder die Lebensumstände des Beschuldigten in seiner Abwesenheit behandelt werden.

Die Strafprozeßordnung der Niederländischen Antillen enthält Bestimmungen gleicher Art. Das Königreich der Niederlande ist der Ansicht, daß diese Bestimmungen die ordnungsgemäße Justizverwaltung erleichtern und deshalb beibehalten werden sollen.

Artikel 14 Absatz 5

Der in Artikel 14 Absatz 5 enthaltene Grundsatz, daß jeder, der wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, das Recht haben muß, das Urteil durch ein Gericht höherer Instanz nachprüfen zu lassen, auch in den Rechtsvorschriften des Königreichs zu finden ist. Über schwerwiegende strafbare Handlungen in Ausübung eines öffentlichen Amtes durch eine bestimmte, kleine Personengruppe mit Regierungsverantwortlichkeit wird jedoch gemäß Artikel 178 der Verfassung vom Obersten Gerichtshof der Niederlande als Gericht mit ausschließlicher Zuständigkeit entschieden. Der Schutz der Rechte des Individuums gegenüber dem Gesetz, der auch der dem Artikel 14 Absatz 5 des Paktes zugrundeliegende Gedanke ist, wird dabei durch die Verdoppelung der normalen Anzahl der Richter dieses Gerichts (zehn statt fünf) zu erreichen gesucht. Die Strafverfolgung erfolgt in solchen Fällen durch den Generalstaatsanwalt beim Obersten Gerichtshof, der, im Gegensatz zu den normalen öffentlichen Anklägern, auf Lebenszeit bestellt und damit unabhängig von der Regierung ist.

Artikel 14 Absatz 7

Es ist nicht klar, ob durch Artikel 14 Absatz 7 nur die innerstaatliche oder auch die internationale Geltung des Grundsatzes ne bis in idem festgelegt wird. Gemäß Artikel 68 des Strafgesetzbuches der Niederlande und Artikel 70 des Strafgesetzbuches der Niederländischen Antillen ist die innerstaatliche Geltung des Grundsatzes gewährleistet, aber hinsichtlich seiner internationalen Geltung bestehen gewisse Einschränkungen. Das Königreich der Niederlande stellt fest, daß es nicht wünscht, die Geltung des Grundsatzes ne bis in i d em weiter auszudehnen als nach Artikel 68 des Strafgesetzbuches der Niederlande und Artikel 70 des Strafgesetzbuches der Niederländischen Antillen in ihrer derzeitigen Fassung.

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten erklärt ausdrücklich, daß er (der Artikel) die Staaten nicht daran hindert, für Rundfunk-, Fernseh- oder Filmunternehmen Lizenzen vorzuschreiben. Eine Bestimmung dieser Art fehlt in Artikel 19 des Paktes, und es kann daher Zweifel darüber bestehen, ob dieser Artikel ein solches Lizenzsystem gestattet. Es wurde daher ein Vorbehalt eingebracht, um Unklarheiten in diesem Punkt auszuschließen.

Artikel 20 Absatz 1

Es ist äußerst schwer, ein gesetzliches Verbot von Kriegspropaganda so zu formulieren, daß übermäßige Verletzungen der Meinungsfreiheit vermieden werden. Eine Strafbestimmung müßte so abgefaßt sein, daß sie sich nur auf den Gebrauch von Waffengewalt im Widerspruch zum internationalen Recht bezieht. Es ist dann die Frage, welche Art von Gewalt als solche gemeint ist, und diese Frage scheint nicht geeignet für eine Entscheidung durch innerstaatliche Gerichte. Verfahren dieser Art würden überdies bald politischen Charakter annehmen, was im allgemeinen vermieden werden sollte. Diese Überlegungen und der Vorbehalt gelten nur für die Niederlande.

Artikel 25 (c)

Artikel 5 Absatz 3 (e), Artikel 6 Absatz 3 und 4 und Artikel 95 und 96 der Verordnung zum öffentlichen Dienstrecht (Public Servants' Substantive Law National Regulation) der Antillen enthält Bestimmungen betreffend Ernennung und Beendigung des Dienstverhältnisses, die für Frauen ungünstiger sind als für Männer. Da diese Bestimmungen zur Zeit aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen beibehalten werden müssen, wurde ein diesbezüglicher Vorbehalt hinsichtlich der Niederländischen Antillen eingebracht.“

Erklärung:

„Das Königreich der Niederlande erklärt mit Bezug auf Artikel 41 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, daß es die Zuständigkeit des in Artikel 28 genannten Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach.“

Das Königreich der Niederlande, bestehend seit dem 10. Oktober 2010 aus dem europäischen Teil der Niederlande, dem karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), Aruba, Curaçao und Sint Maarten, betrachtet diese Teile als separate Hoheitsgebiete im Sinne des Artikel 12, Absatz eins und als separate Länder im Sinne der Artikel 12, Absatz 2 und 4 des Paktes.

NORWEGEN

Mit Vorbehalten bezüglich Artikel 6 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 „hinsichtlich der Verpflichtung, jugendliche Angeklagte und Rechtsbrecher getrennt von Erwachsenen unterzubringen“ und bezüglich Artikel 14 Absätze 5 und 7 und Artikel 10 Absatz 1.

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 6, Absatz 4, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1987,)

Die Regierung von Norwegen erklärt, dass aufgrund des Inkrafttretens einer Abänderung zur Strafprozessordnung, die den Rechtsanspruch begründet, dass ein Urteil jedenfalls durch ein übergeordnetes Gericht überprüft werden kann, der Vorbehalt des Königreiches Norwegen im Hinblick auf Artikel 14, Absatz 5, des Paktes weiterhin nur auf die nachstehenden Ausnahmefälle angewendet wird:

  1. Ziffer eins
    „Riksrett“ (Gericht der öffentlichen Anklage)
Gemäß Artikel 86, der Verfassung von Norwegen wird ein besonderes Gericht bei strafrechtlichen Anklagen gegen Regierungsmitglieder, Mitglieder des Storting (Parlament) oder des obersten Gerichtes, ohne Recht auf Berufung, einberufen.
  1. Ziffer 2
    Verurteilung durch ein Revisionsgericht
In Fällen, in denen der Angeklagte in erster Instanz freigesprochen jedoch von einem Revisionsgericht verurteilt wurde, darf gegen das Urteil nicht aufgrund eines Fehlers in der Beweiswürdigung im Verhältnis zur Bewertung der Schuld berufen werden. Wenn das Revisionsgericht, das den Angeklagten verurteilt, das oberste Gericht ist, darf gegen die Verurteilung in keiner Weise berufen werden.

Pakistan:

Die Islamische Republik Pakistan erklärt, dass die Bestimmungen des Artikel 3, so in dem Maße anzuwenden seien, dass sie nicht zuwider den Bestimmungen der Verfassung von Pakistan und der Scharia sind.

Die Islamische Republik Pakistan erklärt, dass die Bestimmungen des Artikel 25, so anzuwenden seien, dass sie nicht wider den Bestimmungen der Verfassung von Pakistan sind.

Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 3 und Artikel 25, teilweise zurückgezogen oder abgeändert mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2014,. Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch IV.4].

Vorbehalte zu Artikel 6,, 7, 12, 13 18, 19 und 40 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2014,)

Peru

Peru hat eine Erklärung gemäß Artikel 41, abgegeben.

Philippinen

Die Phillippinen haben eine Erklärung gemäß Artikel 41, abgegeben.

Portugal

Ferner hat Portugal am 27. April 1993 den Geltungsbereich auf Macao ausgedehnt.

Samoa:

Der Ausdruck „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ wie er in Artikel 8, Absatz 3, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte 1966 aufscheint, wird so ausgelegt, dass er mit dem Ausdruck in Artikel 8, Absatz 2, lit. (a) (b) (c) (d) der Verfassung des Unabhängigen Staates Samoa 1960 vereinbar ist, der festlegt, dass der Ausdruck „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ (a) jede Arbeit umfasst, die als Folge eines Gerichtsurteils gefordert wird; oder (b) jeden Dienst militärischen Charakters oder im Fall von Wehrdienstverweigerern, Dienste, die anstatt des verpflichtenden Wehrdienstes geleistet werden; oder (c) jeder Dienst, der im Notfall oder im Katastrophenfall mit Gefahr für Leib und Leben der Gemeinschaft geleistet wird; oder (d) jede Arbeit oder jeder Dienst, die die samoanische Tradition erfordert oder Teil normaler bürgerlicher Verpflichtungen ist.

Die Regierung des Unabhängigen Staates Samoa ist der Ansicht, dass Artikel 10, Absatz 2 und 3, der vorsieht, dass jugendliche Straffällige von Erwachsenen getrennt und eine ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechende Behandlung erfahren werden, nur auf jene Rechtsmaßnahmen verweist, die in das System zum Schutz Minderjähriger aufgenommen wurden, das im Gesetz für Junge Straffällige 2007 (Samoa) geregelt wird.

SCHWEDEN

Schweden behält sich das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 3 betreffend die Verpflichtung, jugendliche Rechtsbrecher von Erwachsenen zu trennen, die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 7 und die Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 des Paktes nicht anzuwenden.

Schweiz

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben d und f zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2005,.

Vorbehalte zu Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 14 Absatz l und Artikel 14 Absatz 5 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2008,.

Vorbehalt zu Artikel 20, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2005,)

Artikel 12 Absatz l :

Das Recht, sich frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen, steht unter dem Vorbehalt der Bundesgesetzgebung über die Ausländer, wonach Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen nur für den Kanton gelten, der sie ausgestellt hat.

Artikel 20:

Die Schweiz behält sich vor, keine neuen Vorkehren zum Verbot der Kriegspropaganda zu ergreifen, wie es von Artikel 20 Paragraph l vorgeschrieben ist.

Artikel 25 Buchstabe b:

Die Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts, welche vorsehen oder zulassen, daß Wahlen an Versammlungen nicht geheim durchgeführt werden, bleiben vorbehalten.

Artikel 26:

Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und ihr Anspruch ohne Diskriminierung auf gleichen Schutz durch das Gesetz werden nur in Verbindung mit anderen in diesem Pakt enthaltenen Rechten gewährleistet.

Senegal

Senegal hat eine Erklärung gemäß Artikel 41, abgegeben.

Spanien

Spanien hat nach einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen eine Erklärung gemäß Artikel 41 abgegeben.

Sri Lanka

Sri Lanka hat eine Erklärung gemäß Artikel 41, abgegeben.

Südafrika

Südafrika hat nach einer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen eine Erklärung gemäß Artikel 41 abgegeben.

Thailand:

Die Regierung Thailands erklärt, dass

  1. Ziffer eins
    der Ausdruck „Selbstbestimmung“ in Artikel eins, Absatz eins, des Paktes so auszulegen ist, dass er mit jenem in der am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz über Menschenrechte angenommenen Wiener Erklärung und dem Aktionsprogramm vereinbar ist.
  2. Ziffer 2
    Anmerkung, hinsichtlich Artikel 6, Absatz 5, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2014,)
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, hinsichtlich Artikel 9, Absatz 3, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2014,)
  4. Ziffer 4
    Hinsichtlich Artikel 20, des Paktes wird erklärt, dass der in Absatz eins, genannte Ausdruck „Krieg“ Krieg unter Zuwiderhandlung gegen das Völkerrecht bedeutet.

TRINIDAD UND TOBAGO:

  1. Absatz i
    Die Regierung der Republik von Trinidad und Tobago behält sich das Recht vor, die in Artikel 4 Absatz 2 des Paktes enthaltene Bestimmung nicht vollinhaltlich anzuwenden, da das Parlament durch Paragraph 7 (3) der Verfassung ermächtigt ist, Gesetze zu erlassen, obwohl dies mit den Paragraphen (4) und (5) der genannten Verfassung unvereinbar ist.
  2. Absatz i, i
    Die Regierung der Republik von Trinidad und Tobago behält sich das Recht vor, bei Fehlen geeigneter Unterbringungsmöglichkeit in Gefängnissen die Artikel 10 (2) (b) und 10 (3) insoweit nicht anzuwenden, als diese Bestimmungen fordern, jugendliche Gefangene getrennt von Erwachsenen unterzubringen.
  3. Absatz i, i, i
    Die Regierung der Republik von Trinidad und Tobago behält sich das Recht vor, im Hinblick auf die Gesetzesbestimmungen, die die Vorlage einer Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung vor Antritt einer Auslandsreise vorschreiben, Artikel 12 Absatz 2 nicht anzuwenden.
  4. Absatz i, v
    Die Regierung der Republik von Trinidad und Tobago behält sich das Recht vor, angesichts der Tatsache, daß Paragraph 43 des Gesetzes Nr. 12 über den Obersten Gerichtshof aus dem Jahre 1962 Personen, die von einem Geschworenengericht verurteilt wurden, kein uneingeschränktes Recht auf Berufung einräumt, und daß in besonderen Fällen Berufung an das Berufungsgericht nur mit Zustimmung des Berufungsgerichtes selbst oder des Geheimen Staatsrates möglich ist, Artikel 14. Absatz 5 nicht anzuwenden.
  5. Absatz v
    Die Regierung der Republik von Trinidad und Tobago anerkennt zwar den Grundsatz der Entschädigung für ungerechtfertigte Gefängnisstrafen, es ist jedoch zur Zeit nicht möglich, diesen Grundsatz entsprechend Artikel 14 Absatz 6 des Paktes zu verwirklichen.
  6. Absatz v, i
    Hinsichtlich des letzten Satzes des Artikels 15 Absatz 1 „Wird nach Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist das mildere Gesetz anzuwenden“ ist die Regierung der Republik von Trinidad und Tobago der Ansicht, daß diese Bestimmung ausschließlich für anhängige Verfahren Geltung hat. Personen, die bereits rechtsgültig verurteilt wurden, kommen daher nicht in den Genuß gesetzlicher Bestimmungen, die nach diesem Urteil eine mildere Strafe vorsehen.
  7. Absatz v, i, i
    Die Regierung der Republik von Trinidad und Tobago behält sich das Recht vor, gesetzliche bzw. gerechtfertigte Einschränkungen des Versammlungsrechts nach Artikel 21 des Paktes vorzusehen.
  8. Absatz v, i, i, i
    Die Regierung der Republik von Trinidad und Tobago behält sich das Recht vor, die Bestimmung des Artikels 26 des Paktes insoweit nicht anzuwenden, als sie den Besitz von Eigentum in Trinidad und Tobago betrifft, da gemäß dem Gesetz über ausländischen Grundbesitz in Trinidad und Tobago Ausländern Genehmigungen erteilt oder verweigert werden können.“

Türkei:

Die Republik Türkei erklärt, dass sie ihre Verpflichtungen aus dem Pakt gemäß der Charta der Vereinten Nationen (insbesondere deren Artikel eins und 2) umsetzen wird.

Die Republik Türkei erklärt, dass sie die Bestimmungen dieses Paktes nur gegenüber jenen Staaten erfüllen wird, mit denen sie diplomatische Beziehungen hat.

Die Republik Türkei erklärt, dass dieser Pakt ausschließlich für das Staatsgebiet ratifiziert wird, auf dem die Verfassung sowie die Rechts- und Verwaltungsordnung der Republik Türkei angewendet wird.

Die Republik Türkei behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 27, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen und Regelungen der Verfassung der Republik Türkei und dem Vertrag von Lausanne vom 24. Juli 1923 und dessen Anhängen auszulegen und anzuwenden.

VENEZUELA

Im Artikel 60 Absatz 5 der Verfassung der Republik Venezuela wird folgendes festgelegt: „Niemand darf in einem Strafverfahren schuldig gesprochen werden, wenn ihm nicht vorher die Beschuldigungen persönlich mitgeteilt wurden und er in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise angehört wurde. Gegen Personen, die einer strafbaren Handlung gegen die res publica angeklagt sind, kann in Abwesenheit mit den gesetzlich vorgesehenen Garantien und in der gesetzlich vorgesehenen Weise ein Prozeß geführt werden.“ Venezuela erklärt diesen Vorbehalt, weil Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Paktes nicht vorsieht, daß Personen, die einer strafbaren Handlung gegen die res publica angeklagt sind, in Abwesenheit vor Gericht gestellt werden können.

Vereinigte Staaten

Vorbehalte:

Ziffer eins Daß Artikel 20 keine gesetzlichen oder sonstige Maßnahmen seitens der Vereinigten Staaten gestattet oder fordert, die das durch Verfassung und Gesetze der Vereinigten Staaten geschützte Recht auf Rede und Versammlungsfreiheit einschränken würden.

Ziffer 2 Daß sich die Vereinigten Staaten das Recht vorbehalten, nach Maßgabe ihrer Verfassung die Todesstrafe über jede Person (mit Ausnahme schwangerer Frauen) zu verhängen, die nach bestehenden oder zukünftigen, die Verhängung der Todesstrafe zulassenden Gesetzen verurteilt worden sind, und eine solche Bestrafung auch auf Straftaten anzuwenden, die von Personen unter 18 Jahren begangen wurden.

Ziffer 3 Daß sich die Vereinigten Staaten durch Artikel 7 insofern gebunden fühlen, als mit einer „grausamen, unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung oder Bestrafung“ die nach dem fünften, achten bzw. vierzehnten Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten verbotene grausame und unübliche Behandlung oder Bestrafung gemeint ist.

Ziffer 4 Daß auf • Grund der Tatsache, daß nach amerikanischem Recht über Straftäter grundsätzlich die zum Tatzeitpunkt geltende Strafe verhängt wird, der dritte Satz von Artikel 15, Absatz l für die Vereinigten Staaten keine Gültigkeit besitzt.

Ziffer 5 Daß Politik und Praxis der Vereinigten Staaten grundsätzlich den Bestimmungen des Paktes über die Behandlung Jugendlicher im Rahmen des Strafjustizwesens entsprechen und sie unterstützen. Dessen ungeachtet behalten sich die Vereinigten Staaten das Recht vor, in besonderen Fällen, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10, Absatz 2 (b) und 3 sowie von Artikel 14, Absatz 4, Jugendliche als Erwachsene zu behandeln.

Der Vorbehalt der Vereinigten Staaten gegen diese Bestimmungen gilt auch in bezug auf freiwillig Militärdienst leistende Personen unter 18 Jahren.

Feststellungen:

Ziffer eins Daß die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten allen Menschen den gleichen Rechtsschutz garantieren und sie weitgehend gegen Diskriminierung schützen. Die Vereinigten Staaten betrachten Unterscheidungen nach Rassenzugehörigkeit, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Status — in der Form, wie diese Begriffe in Artikel 2, Absatz l und Artikel 26 verwendet werden — als statthaft, wenn ein zumindest rationaler Zusammenhang mit einer legitimen staatlichen Zielsetzung besteht. Die Vereinigten Staaten gehen weiters davon aus, daß das in Artikel 4, Absatz l für Zeiten des öffentlichen Notstandes festgelegte Verbot der Diskriminierung „allein“ auf Grund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion oder sozialer Herkunft Unterscheidungen mit einer unverhältnismäßigen Auswirkung auf Personen mit einem bestimmten Status nicht ausschließt.

Ziffer 2 Daß die Vereinigten Staaten das in den Artikeln 9 (5) und 14 (6) garantierte Recht auf Entschädigung dahingehend verstehen, daß wirksame und vollziehbare Mechanismen geschaffen werden müssen, die es dem Opfer einer unrechtmäßigen Festnahme oder Freiheitsentziehung oder eines Fehlurteils ermöglichen, entweder von der verantwortlichen Person oder von der entsprechenden Behörde Kompensation zu fordern und gegebenenfalls auch zu erhalten. Der Anspruch auf Kompensation kann sich nach den angemessenen Erfordernissen des nationalen Rechts orientieren.

Ziffer 3 Daß die Vereinigten Staaten den Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“ in Artikel 10, Absatz 2 (a) dahingehend verstehen, daß die gemeinsame Inhaftierung von beschuldigten mit bereits verurteilten Personen erlaubt ist, wenn dies im Hinblick auf die allgemeine Gefährlichkeit eines Menschen als geeignet erscheint, und daß Beschuldigte auf ihr Recht, getrennt von verurteilten Personen untergebracht zu werden, verzichten können. Die Vereinigten Staaten gehen weiters davon aus, daß Artikel 10, Absatz 3 die Ziele der Bestrafung, Abschreckung und Entmündigung als zusätzliche legitime Zwecke eines Strafvollzugswesens nicht beeinträchtigt.

Ziffer 4 Daß die Vereinigten Staaten davon ausgehen, daß es auf Grund der Unterabsätze 3 (b) und (d) des Artikels 14 nicht erforderlich ist, einem wegen einer strafbaren Handlung Angeklagten einen Verteidiger seiner Wahl zur Verfügung zu stellen, wenn dem Angeklagten auf Grund seiner Bedürftigkeit vom Gericht ein Verteidiger beigestellt wird, wenn der Angeklagte finanziell in der Lage ist, selbst für seine Rechtsvertretung zu sorgen, oder wenn keine Haftstrafe verhängt worden ist. Die Vereinigten Staaten gehen auch davon aus, daß Absatz 3 (e) der Erfordernis, daß ein Angeklagter nachweisen muß, daß die von ihnen angeforderten Zeugen für seine Verteidigung notwendig sind, nicht entgegensteht. Weiters gehen die Vereinigten Staaten davon aus, daß das Verbot der Doppelbestrafung in Absatz 7 nur dann gilt, wenn ein Freispruch durch ein Gericht derselben staatlichen Instanz auf der Ebene der Bundesverwaltung oder auf einer nachgeordneten Ebene erfolgte, das nun in derselben Sache ein neuerliches Verfahren anstrebt.

Ziffer 5 Daß die Vereinigten Staaten davon ausgehen, daß dieser Pakt in dem Maß, in dem sie die gesetzgebende und richterliche Verantwortung für die darin angesprochenen Bereiche trägt, durch die Bundesregierung und in den sonstigen Fällen durch die Verwaltungen der Bundesstaaten und Gemeinden umzusetzen ist; in dem Maß, in dem diese die Verantwortung für solche Bereiche tragen, trifft die Bundesregierung geeignete Vorkehrungen im Rahmen des bundesstaatlichen Systems, die es den zuständigen Behörden der Bundesstaaten oder Gemeinden ermöglichen, die geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung des Paktes zu unternehmen.

Erklärungen:

Ziffer eins Daß die Vereinigten Staaten erklären, daß die Bestimmungen der Artikel l bis 27 des Paktes nicht automatisch durchführbar sind.

Ziffer 2 Daß die Vereinigten Staaten der Ansicht sind, daß die Vertragsstaaten nach Möglichkeit von Restriktionen und Beschränkungen der durch diesen Pakt anerkannten und geschützten Rechte Abstand nehmen sollten, auch wenn solche Restriktionen oder Beschränkungen nach den Bestimmungen des Paktes zulässig sind. Die Vereinigten Staaten sehen Artikel 5, Absatz 2, wonach die in einem Vertragsstaat bestehenden grundlegenden Menschenrechte nicht unter dem Vorwand eingeschränkt werden dürfen, daß sie dieser Pakt in einem geringeren Ausmaß anerkennt, in einer besonderen Beziehung zu Artikel 19, Absatz 3, wonach bestimmte Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung erlaubt sind. Die Vereinigten Staaten erklären, daß sie in bezug auf alle solche Restriktionen und Beschränkungen nach den Erfordernissen und Bestimmungen ihrer Verfassung handeln werden.

Ziffer 3 Daß die Vereinigten Staaten erklären, daß das in Artikel 47, bezugnehmende Recht nur in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht geltend gemacht werden darf.

VEREINIGTES KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

Bei Unterzeichnung:

Erstens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, daß sie der Auffassung ist, daß gemäß Artikel 103 der Satzung der Vereinten Nationen im Falle eines Widerspruchs zwischen ihren Verpflichtungen aus Artikel 1 des Paktes und ihren Verpflichtungen aus der Satzung (insbesondere gemäß den Artikeln 1, 2 und 73 der Satzung) ihre Verpflichtungen aus der Satzung Vorrang haben.

Bei Ratifikation:

Erstens hält die Regierung des Vereinigten Königreiches ihre Erklärung zu Artikel 1 aufrecht, die sie bei der Unterzeichnung des Paktes abgegeben hat.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, auf Angehörige und Bedienstete der Streitkräfte der Krone sowie auf Personen, die in wie auch immer gearteten Strafanstalten rechtmäßig festgehalten werden, jene Gesetze und Verfahren anzuwenden, die ihr zur Aufrechterhaltung der dienstlichen Disziplin bzw. der Haftdisziplin jeweils erforderlich scheinen, und die Annahme der Bestimmungen des Paktes durch die Regierung des Vereinigten Königreiches erfolgt vorbehaltlich jener Einschränkungen, die für diese Zwecke jeweils gesetzlich gestattet sind.

Sollte es irgendwann an entsprechenden Gefängniseinrichtungen fehlen oder die gemeinsame Unterbringung von Erwachsenen und Jugendlichen als für beide Seiten günstig erscheinen, so behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches das Recht vor, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 nicht anzuwenden, soweit diese Bestimmungen verlangen, daß inhaftierte Jugendliche getrennt von den Erwachsenen untergebracht werden, und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a in Gibraltar, Montserrat und den Turks- und Caicos-Inseln insofern nicht anzuwenden, als darin eine Trennung von Beschuldigten und Verurteilten verlangt wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, Artikel 11 in Jersey nicht anzuwenden.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1, die sich auf das Hoheitsgebiet eines Staates beziehen, so auszulegen, daß sie für jedes der zum Vereinigten Königreich gehörenden Gebiete und für die von ihm abhängigen Gebiete gesondert gelten.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, die ihr jeweils erforderlich erscheinenden Einwanderungsgesetze bezüglich der Einreise in das Vereinigte Königreich, des Aufenthaltes in diesem und der Ausreise aus ihm auch weiterhin anzuwenden, und die Annahme von Artikel 12 Absatz 4 sowie der anderen Bestimmungen des Paktes durch die Regierung des Vereinigten Königreiches erfolgt daher vorbehaltlich der Bestimmungen aller derartigen Gesetze hinsichtlich Personen, die zum betreffenden Zeitpunkt nach der Rechtsordnung des Vereinigten Königreiches nicht berechtigt sind, in das Vereinigte Königreich einzureisen und sich dort aufzuhalten. Das Vereinigte Königreich behält sich ferner ein entsprechendes Recht für jedes seiner abhängigen Gebiete vor.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, Artikel 13 in Hongkong nicht anzuwenden, soweit darin das Recht auf Nachprüfung der Entscheidung, einen Ausländer auszuweisen, sowie das Recht, sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde vertreten zu lassen, festgelegt ist.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, die Garantie der unentgeltlichen Verteidigung nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d insofern nicht bzw. nicht zur Gänze anzuwenden, als der Mangel an Rechtsanwälten die Einhaltung dieser Garantie auf den britischen Jungferninseln, den Cayman-Inseln, den Falkland-Inseln, den Gilbert-Inseln, der Pitcairn-Inselgruppe, St. Helena und abhängiger Gebiete sowie Tuvalu unmöglich macht.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches legt Artikel 20 unter Berücksichtigung der in Artikel 19 und 21 des Paktes festgelegten Rechte aus, und da sie aus gegebenem Anlaß im Interesse der öffentlichen Ordnung (ordre public) bereits Rechtsvorschriften erlassen hat, behält sie sich das Recht vor, von der Erlassung weiterer derartiger Vorschriften Abstand zu nehmen. Das Vereinigte Königreich behält sich ferner ein entsprechendes Recht für jedes seiner abhängigen Gebiete vor.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, für die wenigen auf den Salomon-Inseln noch üblichen traditionellen Eheschließungen die Anwendung von Artikel 23 Absatz 3 aufzuschieben.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, die ihr jeweils erforderlich erscheinenden Rechtsvorschriften zu erlassen, um den Erwerb und den Besitz der Staatsbürgerschaft gemäß diesen Vorschriften jenen Personen vorzubehalten, die ausreichende Bindungen an das Vereinigte Königreich oder eines seiner abhängigen Gebiete aufweisen, und daher erfolgt die Annahme von Artikel 24 Absatz 3 und der übrigen Bestimmungen des Paktes durch die Regierung des Vereinigten Königreiches vorbehaltlich der Bestimmungen aller derartigen Vorschriften.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, Artikel 25 Buchstabe b, sofern diese Bestimmung die Einführung eines gewählten Exekutivrates oder Gesetzgebenden Rates in Hongkong erforderlich machen sollte, sowie Artikel 25 Buchstabe c nicht anzuwenden, soweit diese Bestimmung das Geschworenenamt auf der Insel Man betrifft.

Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 25, Litera c, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1994,)

Abschließend erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, daß die Bestimmungen des Paktes für Südrhodesien nicht gelten, bevor sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilt, daß sie in der Lage ist, zu gewährleisten, daß die für das genannte Gebiet im Pakt vorgesehenen Verpflichtungen voll und ganz eingehalten werden können.

Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Paktes:

Die Regierung des Vereinigten Königreiches teilt den anderen Vertragsstaaten dieses Paktes gemäß Artikel 4 ihre Absicht mit, fortlaufend Maßnahmen zu ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus dem Pakt außer Kraft setzen.

In den letzten Jahren ist es im Vereinigten Königreich im Zusammenhang mit der Lage in Nordirland zu organisierten Terrorkampagnen gekommen, in deren Verlauf unter anderem Morde, Mordversuche, schwere Körperverletzungen, Einschüchterung und gewaltsame Störungen der öffentlichen Ordnung begangen wurden, sowie zu Bombenanschlägen und Brandstiftungen, die Todesfälle, Verletzungen und umfangreiche Sachschäden zur Folge hatten. Damit ist ein öffentlicher Notstand im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Paktes gegeben. Dieser Notstand begann bereits vor Ratifikation des Paktes durch das Vereinigte Königreich, und es wurden wiederholt Gesetze im Hinblick auf ihn erlassen.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches hielt es für notwendig (und hält es in einigen Fällen weiterhin für notwendig), sich in dem Ausmaß, in dem dies angesichts der Erfordernisse der Lage unumgänglich ist, zusätzliche Befugnisse zum Schutze des Lebens und des Eigentums sowie zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung zu erwirken, einschließlich der Inanspruchnahme von Befugnissen zur Festnahme, zur Verhängung der Haft und Absperrungen. Sofern irgendeine dieser Maßnahmen mit den Bestimmungen von Artikel 9, 10 Absätze 2 und 3, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14, Artikel 17, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 oder Artikel 22 des Paktes unvereinbar ist, setzt das Königreich hiemit seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen außer Kraft.

VIETNAM:

Nach ihrem Beitritt zu den Pakten erachtet es die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam für nötig, zu erklären, daß die Bestimmungen des Artikels 48 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und des Artikels 26 Absatz 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, auf Grund deren es einer Anzahl von Staaten verwehrt ist, Mitglieder der Pakte zu werden, diskriminierender Natur sind. Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam ist der Auffassung, daß die Pakte, gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten, allen Staaten ohne jede Diskriminierung oder Begrenzung zur Teilnahme offenstehen sollten.

Erklärungen, durch welche die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte gemäß Artikel 41 anerkannt wird:

Belgien

Belgien (mit Wirksamkeit vom 18. Juni 1987) hat erklärt, daß es die Zuständigkeit des Ausschusses anerkennt, sofern der betreffende andere Vertragsstaat mindestens zwölf Monate vor der Vorlage einer Mitteilung betreffend Belgien eine Erklärung gemäß Artikel 41, abgegeben hat, daß er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen über ihn selbst anerkennt.

Chile

Chile anerkennt die Zuständigkeit des Ausschusses in allen jenen Fällen, die seit dem 11. März 1990 anhängig sind.

DÄNEMARK

10. Dezember 1971

Die dänische Regierung anerkennt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Paktes die Zuständigkeit des in Artikel 28 bezeichneten Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach.

6. April 1978

Die Regierung von Dänemark anerkennt gemäß Artikel 41 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, der am 19. Dezember 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, für einen neuerlichen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 23. März 1978 die in Artikel 41 erwähnte Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach.

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

22. April 1976

Die Bundesrepublik Deutschland anerkennt gemäß Artikel 41 des genannten Paktes für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Artikels die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen eines Mitgliedstaates insoweit, als dieser Mitgliedstaat in bezug auf sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses anerkannt hat und als die Verpflichtungen, die von der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des Paktes übernommen worden sind, einander entsprechen.

FINNLAND

19. August 1975

Finnland erklärt gemäß Artikel 41 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, daß es die Zuständigkeit des in Artikel 28 des genannten Paktes bezeichneten Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach.

Malta

Malta haterklärt, daß es die Zuständigkeit des Ausschusses anerkennt, sofern der betreffende andere Vertragsstaat mindestens zwölf Monate vor der Vorlage einer Mitteilung betreffend Malta eine Erklärung gemäß Artikel 41, abgegeben hat, daß er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen über ihn selbst anerkennt.

NORWEGEN

31. August 1972

Norwegen anerkennt die Zuständigkeit des in Artikel 28 des Paktes bezeichneten Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach.

SCHWEDEN

26. November 1971

Schweden anerkennt die Zuständigkeit des in Artikel 28 des Paktes erwähnten Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Pakt nicht nach.

Schweiz

Der Schweizer Bundesrat erklärt gemäß Artikel 41, Absatz eins, des Internationalen Übereinkommens über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, dass er für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, beginnend am 16. April 2010, die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Vertragsstaaten über die Nichteinhaltung von anderen Vertragsstaaten mit den Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens anerkennt.

VEREINIGTES KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

20. Mai 1976

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt gemäß Artikel 41 dieses Paktes, daß sie die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, die von einem anderen Vertragsstaat vorgelegt wurden, anerkennt, sofern der betreffende andere Vertragsstaat mindestens zwölf Monate vor der Vorlage einer Mitteilung betreffend das Vereinigte Königreich eine Erklärung gemäß Artikel 41 abgegeben hat, daß er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen über ihn selbst anerkennt.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PAKTES –

IN DER ERWÄGUNG, daß nach den in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

IN DER ERKENNTNIS, daß sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,

IN DER ERKENNTNIS, daß nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Satzung der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern,

IM HINBLICK DARAUF, daß der Einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte einzutreten –

VEREINBAREN folgende Artikel:

Anmerkung

1. Siehe auch Fakultativprotokoll (F1), Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1988, und Fakultativprotokoll (F2), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1993,.

2. Dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte kommt in Österreich weder Verfassungsrang zu noch ist er unmittelbar anwendbares Recht.

Schlagworte

e-rk3

Mandatsgebiet, Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Gesetzesnummer

10000627

Dokumentnummer

NOR11000629

alte Dokumentnummer

N1197813608R