Kurztitel

Niederlassungsvertrag (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1929,

Inkrafttretensdatum

29.10.1929

Langtitel

Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ägypten.

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1929,

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 14. Oktober 1929 in Wien unterfertigten Niederlassungs- und Konsulargerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ägypten samt Anlagenote, welcher also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 24. Oktober 1929.

Ratifikationstext

Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel römisch fünf am 29. Oktober 1929 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichneten, Herr Johann Schober, Bundeskanzler, handelnd im Namen des Bundespräsidenten der Republik Österreich, und Seine Exzellenz Herr Dr. Hassan Nachat Pascha, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister in Berlin, handelnd im Namen Seiner Majestät des Königs von Ägypten, haben sich, ordnungsmäßig bevollmächtigt durch ihre Regierungen, in der Erwägung;

daß es angebracht ist, die Bedingungen für die Niederlassung der österreichischen Staatsangehörigen in Ägypten und der ägyptischen Staatsangehörigen in Österreich nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu regeln, um zwischen der österreichischen und ägyptischen Regierung herzliche Beziehungen herzustellen, ohne daß dadurch jedoch die Rechte beeinträchtigt werden könnten, die sich für Ägypten aus den formellen Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 ergeben;

daß in der gleichen Absicht die Ägyptische Regierung bereit ist, vorläufig der österreichischen Bundesregierung das Recht zu übertragen, über ihre Angehörigen in bestimmten Angelegenheiten gemäß den durch dieses Übereinkommen festgesetzten Bedingungen durch Konsulargerichte in Ägypten urteilen zu lassen;

über die folgenden Bestimmungen geeinigt: