Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1925,

Inkrafttretensdatum

16.06.1925

Langtitel

Übereinkommen über die Ausführung des in Paragraph 4, der Anlage zu Teil römisch zehn, Abschnitt römisch IV, des Staatsvertrages von Saint-Germain vorgesehenen Schiedsverfahrens.

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1925,

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 14. Februar 1925 in Rom unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien über die Ausführung des in Paragraph 4, der Anlage zu Teil römisch zehn, Abschnitt römisch IV, des Staatsvertrages von Saint-Germain vorgesehenen Schiedsverfahrens, das also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich, dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten gefertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 31. März 1925.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden wurden am 16. Juni 1925 in Rom ausgetauscht.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Italienische Regierung, angesichts der Notwendigkeit eines Übereinkommens über die Ausführung des in Paragraph 4, der Anlage zu Teil römisch zehn, Abschnitt römisch IV, des Staatsvertrages von Saint-Germain vorgesehenen Schiedsverfahrens, angesichts der vorgenannten Bestimmung und der Mitteilung des Herrn Gustav Ador über die Ernennung des in ihr vorgesehenen Schiedsrichters in Person des Herrn Dr. Agostino Soldati, Richters am Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne und Präsidenten des Österreichisch-Italienischen Gemischten Schiedsgerichtshofes, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten),

die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten vereinbart haben, wie folgt: