Kurztitel

Staatsvertrag zwischen Österreich und den USA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1921,

Inkrafttretensdatum

08.11.1921

Langtitel

Staatsvertrag vom 24. August 1921 zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika.

StF: Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1921,

Sonstige Textteile

Nachdem der am 24. August 1921 in Wien unterzeichnete Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Leiter des Bundesministeriums für Äußeres, gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 8. Oktober 1921.

Ratifikationstext

Der vorstehende Staatsvertrag ist am 8. November 1921 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika,

in Erwägung dessen, daß die Vereinigten Staaten im gemeinsamen Vorgehen mit ihren Kriegsgenossen am 3. November 1918 mit Österreich-Ungarn einen Waffenstillstand eingegangen sind, damit ein Friedensvertrag abgeschlossen werden könne;

in Erwägung dessen, daß die ehemalige Österreichisch-Ungarische Monarchie zu bestehen aufgehört hat und in Österreich durch eine republikanische Regierung ersetzt worden ist;

in Erwägung dessen, daß der Vertrag von St. Germain-en-Laye, den Österreich mit abgeschlossen hat, am 10. September 1919 unterzeichnet worden und gemäß den Bestimmungen seines Artikels 381 in Kraft getreten, jedoch von den Vereinigten Staaten nicht ratifiziert worden ist;

in Erwägung dessen, daß der Kongreß der Vereinigten Staaten eine gemeinsame Resolution gefaßt hat, die von dem Präsidenten am 2. Juli 1921 genehmigt worden ist und die zum Teil folgendermaßen lautet:

„Beschlossen von dem in Kongreß versammelten Senat und Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten von Amerika: ...

„Daß der durch die am 7. Dezember 1917 genehmigte gemeinsame Resolution des Kongresses als zwischen der k. und k. österreichisch-ungarischen Regierung und den Vereinigten Staaten von Amerika bestehend erklärte Kriegszustand hiedurch als beendigt erklärt werde.

„Abschnitt 4: Daß bei Abgabe dieser Erklärung und als Teil derselben den Vereinigten Staaten von Amerika und deren Angehörigen ausdrücklich vorbehalten werden alle und jede Rechte, Privilegien, Entschädigungen, Wiedergutmachungen oder Vorteile zugleich mit dem Rechte, dieselben durchzusetzen, wozu sie (die Vereinigten Staaten und deren Angehörige) auf Grund der Bestimmungen des am 3. November 1918 unterzeichneten Waffenstillstandes oder irgendwelcher Ausdehnung oder Abänderungen desselben berechtigt worden sind; oder die von den Vereinigten Staaten von Amerika erworben wurden oder sich in deren Besitz befinden auf Grund deren Teilnahme an dem Krieg oder auf die deren Angehörige dadurch rechtmäßigen Anspruch erworben haben; oder welche durch den Vertrag von St. Germain-en-Laye oder den Vertrag von Trianon zu ihren (der Vereinigten Staaten oder deren Angehörigen) Gunsten ausbedungen worden sind; oder auf die sie als eine der alliierten und assoziierten Hauptmächte Anspruch haben; oder auf die sie Anspruch haben kraft irgend eines oder mehrerer Akte des Kongresses; oder auf sonstige Weise.

„Abschnitt 5: Alles Eigentum der kaiserlich deutschen Regierung oder ihres Nachfolgers oder ihrer Nachfolger sowie das aller deutschen Reichsangehörigen, das sich am 6. April 1917 im Besitze oder unter der Kontrolle der Vereinigten Staaten von Amerika oder irgend eines ihrer Funktionäre, Organe oder Angestellten befunden hat oder seit diesem Tage in deren Besitz oder unter deren Kontrolle gelangt ist oder das Gegenstand einer Forderung seitens der Vereinigten Staaten von Amerika oder irgendeines ihrer Funktionäre, Organe oder Angestellten aus was immer für einer Quelle oder Veranlassung gewesen ist und alles Eigentum der k. und k. österreichisch-ungarischen Regierung oder ihres Nachfolgers oder ihrer Nachfolger sowie das aller österreichisch-ungarischen Staatsangehörigen, das sich am 7. Dezember 1917 im Besitze oder unter der Kontrolle der Vereinigten Staaten von Amerika oder irgendeines ihrer Funktionäre, Organe oder Angestellten befunden hat oder seit diesem Tage in deren Besitz oder unter deren Kontrolle gelangt ist oder das Gegenstand einer Forderung seitens der Vereinigten Staaten von Amerika oder irgendeines ihrer Funktionäre, Organe oder Angestellten aus was immer für einer Quelle oder Veranlassung gewesen ist, soll von den Vereinigten Staaten zurückbehalten und darüber keine Verfügung getroffen werden, soweit nicht bisher durch Gesetz etwas anderes vorgesehen worden ist oder in Hinkunft im einzelnen vorgesehen werden wird, so lange bis die kaiserliche deutsche Regierung und die k. und k. österreichisch-ungarische Regierung oder deren ein oder mehrere Nachfolger angemessene Vorkehrungen zur Befriedigung aller Ansprüche gegen die genannten Regierungen, die geltend gemacht werden von allen wo immer wohnhaften Personen, die im ständigen Staatsbürgerschaftsverhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika stehen und die durch die Handlungen der kaiserlich deutschen Regierung oder ihrer Organe oder der k. und k. österreichisch-ungarischen Regierung oder ihrer Organe seit dem 31. Juli 1914 Verlust, schaden oder Unbill an Person oder Eigentum, direkt oder indirekt, sei es durch den Besitz von Anteilen an deutschen, österreichisch-ungarischen, amerikanischen oder anderen Gesellschaften oder infolge von feindlichen Handlungen oder Kriegsoperationen oder sonstwie erlitten haben, getroffen haben wird und bis sie den Personen, welche im ständigen Staatsbürgerschaftsverhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika stehen, die Behandlung der meistbegünstigten Nation, mag dieselbe national oder sonstwie sein, in allen Angelegenheiten betreffend Niederlassung, Betrieb von Geschäften, Gewerbe, Industrie, Schiffahrt, Handel und Ausübung industrieller Eigentumsrechte zugesagt haben wird und bis die kaiserliche deutsche und die k. und k. österreichisch-ungarische Regierung oder deren ein oder mehrere Nachfolger den Vereinigten Staaten von Amerika alle Bußen, Verfallserklärungen, Geldstrafen und Beschlagnahmen, die von den Vereinigten Staaten von Amerika während des Krieges hinsichtlich des Vermögens der kaiserlich deutschen Regierung oder deutscher Reichsangehöriger oder der k. und k. österreichisch-ungarischen Regierung oder österreichisch-ungarischer Staatsangehöriger ausgesprochen oder verhängt wurden, bestätigt haben und auf alle und jede Geldansprüche gegen die Vereinigten Staaten von Amerika verzichtet haben wird.“

Von dem Wunsche beseelt, gesicherte freundschaftliche Beziehungen zwischen den beiden Nationen zu schaffen, haben zu diesem Behufe ihre Bevollmächtigten bestellt: und zwar

Anmerkung, Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

welche nach Mitteilung ihrer in guter und richtiger Form befundenen Vollmachten folgendes Übereinkommen geschlossen haben: