Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Königreiches Marokko
In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der
Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
(a) Bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite
und die Regierung des Königreiches Marokko auf der anderen Seite;
(b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung
aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 104/1999
und schließt jeden gemäß Artikel
90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Abänderung des Anhanges oder
der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in
Kraft getreten sind;
(c) bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das vorliegende Abkommen einschließlich des Anhanges
sowie jegliche Abänderung zum Abkommen und zum Anhang.
(d) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung die
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und im Falle der Regierung des Königreiches
Marokko das Ministerium für Verkehr, Handelsschifffahrt, Tourismus, Energie und
Bergbau oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von
den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
(e) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in Bezug auf einen Staat die Landgebiete und daran angrenzenden
Küstengewässer, die unter der Staatshoheit dieses Staates stehen;
(f) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen
zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben wird;
(g) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem
Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;
(h) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale
Fluglinie anbietet oder betreibt;
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Königreiches Marokko
In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der
Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
(a) Bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite
und die Regierung des Königreiches Marokko auf der anderen Seite;
(b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung
aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 1999,
und schließt jeden gemäß Artikel
90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Abänderung des Anhanges oder
der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in
Kraft getreten sind;
(c) bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das vorliegende Abkommen einschließlich des Anhanges
sowie jegliche Abänderung zum Abkommen und zum Anhang.
(d) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung die
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und im Falle der Regierung des Königreiches
Marokko das Ministerium für Verkehr, Handelsschifffahrt, Tourismus, Energie und
Bergbau oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von
den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
(e) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in Bezug auf einen Staat die Landgebiete und daran angrenzenden
Küstengewässer, die unter der Staatshoheit dieses Staates stehen;
(f) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen
zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben wird;
(g) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem
Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;
(h) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale
Fluglinie anbietet oder betreibt;
(i) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen,
das in Übereinstimmung mit Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen
worden ist;
(j) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als
zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
(k) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:
i) in Bezug auf ein Luftfahrzeug, die auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur
Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;
ii) in Bezug auf eine festgelegte Fluglinie, die Beförderungskapazität der auf dieser Fluglinie
eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der von diesen Luftfahrzeugen innerhalb eines
gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen
Frequenz.
Artikel 2
VERKEHRSRECHTE
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen internationalen
Fluglinien die folgenden Rechte:
(a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
(b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung planmäßiger
internationaler Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen
angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“
bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten
Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen
zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten, das Recht, auf den für
diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.
(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahin gehend auszulegen, dass dem bzw. den
Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet
dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
ERFORDERLICHE BEWILLIGUNGEN
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen
für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft
zu machen.
(2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilen die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei,
vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels, einem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.
(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei,
die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft
zu machen.
(4) Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann
verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, dass es in der Lage ist, die durch
die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb
internationaler Fluglinien angewendet werden.
(5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen
zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens
angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich
erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem die genannte Vertragspartei nicht überzeugt
ist, dass die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der
Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen.
(6)Absatz 6Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann
es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, dass ein gemäß den Bestimmungen
von Artikel 13 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine Vereinbarung
gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Abkommens in Bezug auf diese Fluglinie
getroffen wurde.
Artikel 4
AUSSETZUNG UND WIDERRUF
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens
festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen
auszusetzen, oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen, oder für die Ausübung dieser
Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
(a) in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist, dass die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche
Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das bzw. die
Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen, oder
(b) falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze oder Vorschriften
der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt, oder
(c) falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterlässt bzw. unterlassen, den
Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn,
dass sofortige(r) Aussetzung, Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen
unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.
In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu
dem eine der beiden Vertragsparteien um Beratungen ersucht hat.
Artikel 5
KAPAZITÄTSVORSCHRIFTEN
Die auf den vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt folgenden Bedingungen:
(1) Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in gerechter
und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das bzw. haben die Fluglinienunternehmen jeder
Vertragspartei die Interessen des bzw. der Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen,
um nicht die von letzterem bzw. letzteren auf den gleichen Flugstrecken oder einem Teil
derselben betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit
auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel hat die Bereitstellung einer Kapazität
zu sein, die die bestehende und vernünftigerweise vorhersehbare Nachfrage für die Beförderung von
Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft
machenden Vertragspartei und den Zielländern des Verkehrs deckt.
(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten
Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Flugunternehmen namhaft
gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz zu
erfolgen, dass die Beförderungskapazität entsprechen soll:
(a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ausgangsland und den Bestimmungsländern;
(b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen durchquert
wird, wobei lokale und regionale Fluglinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten,
die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und
(c) den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs.
(5) Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien
mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung
vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden,
herabgesetzt werden.
(6)Absatz 6Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben
für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses
Artikels erstellt worden sind.
Artikel 6
ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND AUSWEISEN
(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei
ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.
(2) Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die
Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die für ihre eigenen Staatsangehörigen
von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.
Artikel 7
ANWENDUNG VON GESETZEN UND VORSCHRIFTEN
(1) Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei, die für den Ein- oder Ausflug oder den Flug
innerhalb ihres Hoheitsgebietes der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge ihres bzw.
ihrer namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) oder für den Betrieb oder Verkehr dieser Luftfahrzeuge
während ihres Aufenthaltes in ihrem Hoheitsgebiet gelten, sind in gleicher Weise auf die Luftfahrzeuge
des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei anzuwenden
und von diesen Luftfahrzeugen beim Ein- oder Ausflug oder während ihres Aufenthaltes innerhalb des
Hoheitsgebietes dieser Vertragspartei zu befolgen.
(2) Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei betreffend den Einflug, Aufenthalt oder Ausflug
von Fluggästen, Gepäck, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen, in oder aus ihrem Hoheitsgebiet,
wie zum Beispiel Gesetze und Vorschriften über Einflug, Ausflug, Ausreise, Einreise, Pass- sowie Zoll-
und Gesundheits- oder Hygienemaßnahmen, gelten für Fluggäste, Gepäck, Besatzungen, Fracht oder
Postsendungen, die vom Luftfahrzeug des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der
anderen Vertragspartei beim Ein- oder Ausflug oder während des Aufenthaltes innerhalb des Hoheitsgebietes
der genannten Vertragspartei befördert werden. Solche Gesetze und Vorschriften gelten gleichermaßen
für das bzw. die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei wie sie für
das bzw. die Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei gelten.
Artikel 8
GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG VON FLUGHÄFEN, EINRICHTUNGEN UND
DIENSTLEISTUNGEN
Bei Benützung von Flughäfen und anderen von einer Vertragspartei zur Verfügung gestellten Einrichtungen
entrichten Luftfahrzeuge des bzw. der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen(s) Gebühren in gleicher Höhe wie jene, welche von ihren nationalen Luftfahrzeugen
auf internationalen Fluglinien zu entrichten sind.
Artikel 9
BEFREIUNG VON ZÖLLEN UND ANDEREN ABGABEN
(1) Die von dem bzw. den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
auf internationalen Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und
Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an
Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, dass
diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges
verbleiben.
(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen
zu entrichtenden Entgelte, befreit:
(a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden der jeweils betroffenen Vertragspartei festgesetzten
Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen werden und zur
Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten
Luftfahrzeuge bestimmt sind;
(b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder
Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt
werden;
(c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem
bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten
Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem
Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, dass die in den obigen Absätzen (a), (b) und (c) genannten Gegenstände unter
Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge
einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit
Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu
ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht
der genannten Behörden gestellt werden.
(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden auch für den Fall gewährt, dass das
bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen Vereinbarungen mit (einem) anderen Fluglinienunternehmen
über den Verleih oder die Überstellung in das Gebiet der anderen Vertragspartei von in Absätzen
1 und 2 dieses Artikels erwähnten Gegenständen getroffen hat bzw. haben, unter der Voraussetzung,
dass diese(s) andere(n) Fluglinienunternehmen gleichfalls von der anderen Vertragspartei in den Genuss
solcher Befreiungen kommen und dass die Zollbehörden der anderen Vertragspartei im Voraus über den
Verleih oder die Überstellung in Kenntnis gesetzt wurden.
Artikel 10
BESTEUERUNG
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im
Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung
befindet.
(2) Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem
Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Hoheitsgebiet
derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung
befindet.
(3) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der
Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.
Artikel 11
DIREKTER TRANSITVERKEHR
(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der
Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen
nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen
Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
(2) Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen
Steuern befreit.
Artikel 12
SICHERHEIT DER ZIVILLUFTFAHRT
(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien
ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu
schützen. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die
Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963
in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974,
des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur
(b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder
Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt
werden;
(c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem
bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten
Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem
Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, dass die in den obigen Absätzen (a), (b) und (c) genannten Gegenstände unter
Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge
einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit
Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu
ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht
der genannten Behörden gestellt werden.
(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden auch für den Fall gewährt, dass das
bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen Vereinbarungen mit (einem) anderen Fluglinienunternehmen
über den Verleih oder die Überstellung in das Gebiet der anderen Vertragspartei von in Absätzen
1 und 2 dieses Artikels erwähnten Gegenständen getroffen hat bzw. haben, unter der Voraussetzung,
dass diese(s) andere(n) Fluglinienunternehmen gleichfalls von der anderen Vertragspartei in den Genuss
solcher Befreiungen kommen und dass die Zollbehörden der anderen Vertragspartei im Voraus über den
Verleih oder die Überstellung in Kenntnis gesetzt wurden.
Artikel 10
BESTEUERUNG
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im
Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung
befindet.
(2) Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem
Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Hoheitsgebiet
derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung
befindet.
(3) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der
Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.
Artikel 11
DIREKTER TRANSITVERKEHR
(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der
Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen
nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen
Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
(2) Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen
Steuern befreit.
Artikel 12
SICHERHEIT DER ZIVILLUFTFAHRT
(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien
ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu
schützen. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die
Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963
in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1974,,
des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur
Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974,
des am 23. September 1971 in
Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974,
des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung
widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt
dienen Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990,
oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem die beiden
Parteien angehören.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen
der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen
gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen
und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den
von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen
auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie werden die Betreiber von bei ihnen
eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder
ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet
dazu anhalten, dass sie in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt
handeln.
(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, dass diese Betreiber von Luftfahrzeugen dazu angehalten
sind, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen
für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in
dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass in
ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu
schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck,
die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen
einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwedes Ersuchen der anderen
Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer konkreten Bedrohung
wohlwollend zu behandeln.
(5) Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder sonstiger
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste
und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, oder droht ein derartiger Vorfall,
so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluss und sonstige geeignete
Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Vorfalles oder der Gefahr
eines solchen.
(6) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die
Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen
mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.
Artikel 13
BEFÖRDERUNGSTARIFE
(1) Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei für die Beförderung in
das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender
Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen
Gewinnes und Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in angemessener
Höhe zu erstellen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.
(3) Vereinbarungen gemäß Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrverbandes getroffen werden.
(4) Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreißig
(30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen
Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt
werden.
Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1974,,
des am 23. September 1971 in
Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1974,,
des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung
widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt
dienen Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1990,,
oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem die beiden
Parteien angehören.
(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen
der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen
gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen
und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den
von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen
auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie werden die Betreiber von bei ihnen
eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder
ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet
dazu anhalten, dass sie in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt
handeln.
(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, dass diese Betreiber von Luftfahrzeugen dazu angehalten
sind, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen
für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in
dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass in
ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu
schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck,
die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen
einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwedes Ersuchen der anderen
Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer konkreten Bedrohung
wohlwollend zu behandeln.
(5) Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder sonstiger
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste
und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, oder droht ein derartiger Vorfall,
so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluss und sonstige geeignete
Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Vorfalles oder der Gefahr
eines solchen.
(6) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die
Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen
mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.
Artikel 13
BEFÖRDERUNGSTARIFE
(1) Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei für die Beförderung in
das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender
Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen
Gewinnes und Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in angemessener
Höhe zu erstellen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.
(3) Vereinbarungen gemäß Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren
des Internationalen Luftverkehrverbandes getroffen werden.
(4) Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreißig
(30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen
Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt
werden.
(5)Absatz 5Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf diese Tarife einigen, oder
kann aus irgendwelchen anderen Gründen ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden,
oder geben innerhalb der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist
von dreißig (30) Tagen die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen
Vertragspartei gegenüber ihrer Unzufriedenheit mit irgendeinem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2
dieses Artikels vereinbarten Tarif Ausdruck, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien
bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
(6) Können sich die Luftfahrtbehörden nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 4 dieses
Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festlegung eines Tarifes gemäß Absatz 5 einigen, werden
sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
(7) Kein Tarif tritt in Kraft, wenn ihn nicht die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt
haben.
(8) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife
gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
(9) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Fluglinienunternehmen, die Fluglinien von oder zu ihrem
Hoheitsgebiet betreiben, die Tarife, die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels genehmigt worden
sind, genau einhalten.
Artikel 14
ÜBERWEISUNG VON REINERTRÄGEN
(1) Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen
Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung mit der Beförderung von Fluggästen,
Gepäck, Post und Fracht durch das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der
anderen Vertragspartei erzielten Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren
Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung vorgenommen wird, frei
zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von sechzig
(60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens.
(2) Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die Zahlungen
gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.
Artikel 15
VERTRETUNG, AUSSTELLUNG VON BEFÖRDERUNGSDOKUMENTEN UND
VERKAUFSFÖRDERUNG
(1) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten, vorbehaltlich
der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei, in gleichem Maße Gelegenheit, das für
den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und
kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu errichten
und zu betreiben.
(2) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten weiters
in gleichem Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten
auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Artikel 16
BEISTELLUNG VON STATISTIKEN
(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei
über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen.
(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den
Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner
Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.
Artikel 17
BERATUNGEN UND ABÄNDERUNGEN
(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von
Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens und seines Anhanges sicherzustellen.
(2)Absatz 2Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden
Abkommens zu ändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen.
Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können)
haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen,
sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise
vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren
zu genehmigen.
(3) Änderungen des Anhangs sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.
Artikel 18
BEILEGUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN
(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung
des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf
dem Verhandlungswege beizulegen.
(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren,
die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen;
vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien
einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, wobei jeweils einer von jeder
Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten
Schiedsrichtern bestellt wird. Jede der Vertragsparteien hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60)
Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der
anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten
hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes
von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb
des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter
nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert,
einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muss auf jeden Fall ein Staatsangehöriger
eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung
zu befolgen.
(4) Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung
zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der
säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aussetzen oder widerrufen.
(5) Jede Vertragspartei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das
Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die
schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu
tragen.
Artikel 19
ANPASSUNG AN MULTILATERALE ABKOMMEN
Dieses Abkommen wird abgeändert, falls es mit etwaigen für beide Vertragsparteien verbindlichen
multilateralen Abkommen in Einklang zu bringen ist.
Artikel 20
BEENDIGUNG
(1) Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem
Wege ihren Entschluss bekannt geben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung
ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu
bringen.
(2) In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens
der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf
dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die
andereandere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die
Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Artikel 21
REGISTRIERUNG
Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zu registrieren.
Artikel 22
IN-KRAFT-TRETEN
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die
beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekannt gegeben haben, dass
die Erfordernisse für sein In-Kraft-Treten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt
worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten
Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Rabat am 27. Februar 2002 in zweifacher Ausfertigung in englischer, deutscher
und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.
Für die Österreichische Bundesregierung:
B. Ferrero-Waldner m. p.
Für die Regierung des Königreiches Marokko:
M. Benaissa m. p.
ANHANG
A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen
ist bzw. sind berechtigt, auf den im Folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden
Richtungen zu betreiben:
B. Das bzw. die von der Regierung des Königreiches Marokko namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen
ist bzw. sind berechtigt, auf den im Folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in
beiden Richtungen zu betreiben:
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit
angeflogen werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden
der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Der Notenwechsel gemäß Art. 22 des Abkommens wurde am 17. Mai 2002 bzw. 19. März 2003
durchgeführt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 22 mit 1. Mai 2003 in Kraft getreten.
Der Notenwechsel gemäß Artikel 22, des Abkommens wurde am 17. Mai 2002 bzw. 19. März 2003
durchgeführt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 22, mit 1. Mai 2003 in Kraft getreten.
Schüssel