Der Nationalrat hat beschlossen: Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117, S 1), und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sowie der Regelung der Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung und des In-Verkehr-Bringens von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfasst sind. (2) Die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, des Futtermittelgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, des Düngemittelgesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, des Tiermehlgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000, und der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, bleiben unberührt. Begriffsbestimmungen § 2. Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Betriebszulassungen § 3. (1) Betriebe nach Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bedürfen einer Zulassung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. (2) Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die für den jeweiligen Betrieb in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geforderten Voraussetzungen vorliegen und sichergestellt ist, dass die jeweiligen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Die Behörde hat sich zur Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen sowie zur Durchführung der vorgesehenen Kontrollen geeigneter Sachverständiger zu bedienen. (3) Eine Zulassung darf unbeschadet Absatz 2, nur erteilt werden, wenn für den Betrieb der Anlage allfällig erforderliche gewerbebehördliche, abfallrechtliche und/oder wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen. Eine Koordinierung des Verfahrens mit anlagerechtlichen Genehmigungsverfahren ist zulässsig. (4) Betriebe, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes im Rahmen der nationalen Regelungen rechtmäßig tätig waren, gelten als vorläufig zugelassen. Diese Betriebe haben sich binnen vier Wochen ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit zu melden und allenfalls erforderliche Bewilligungen nach Absatz 3, nachzuweisen. Die Behörde hat diese Betriebe umgehend zu kontrollieren und entweder zuzulassen oder nach Paragraph 6, Absatz 2, vorzugehen. Für Betriebe, welche sich nicht gemeldet haben, endet die vorläufige Zulassung mit Ablauf der oben genannten vierwöchigen Frist. (5) Der Landeshauptmann hat jedem nach Absatz eins, zugelassenen Betrieb eine amtliche Nummer zuzuteilen und ihn in ein Register einzutragen. Dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist jährlich

eine Gesamtliste mit Namen und Adressen der zugelassenen Betriebe, amtlichen Nummern und dem Tätigkeitsbereich jedes erfassten Betriebes zu übermitteln. Änderungen in dieser Liste sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich bekannt zu geben. Aufzeichnungspflichten § 4. Betriebe oder Personen, die tierische Nebenprodukte oder Materialien versenden, befördern oder in Empfang nehmen haben hierüber Aufzeichnungen gemäß der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Verordnung (EG) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der behördlichen Kontrollorgane zur Einsicht vorzulegen. Behördliche Kontrollen § 5. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Betrieben, die gemäß Paragraph 3, zugelassen sind, regelmäßig die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen hat entsprechend den Erfordernissen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt und entsprechend den Vorgaben der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Verordnung (EG) zu erfolgen. Hierbei ist die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich 1. der Einrichtung und Ausstattung der Betriebe, der technischen Verfahrensbedingungen, der betrieblichen Hygiene, der Personalhygiene, der Wirksamkeit der Eigenkontrollen und der betrieblichen Aufzeichnungen, 2. der gesetzlichen Anforderungen an die Rohmaterialien, die Ausgangs- und die Endprodukte sowie an die Kennzeichnungsvorschriften; 3. der Sicherstellung der Vernichtung aller Seuchenkeime bei vorgesehener Verarbeitung; 4. der vorschriftsmäßigen Entsorgung von Abfällen und Abwasser zu kontrollieren. Diese Kontrollen können auch im Rahmen von behördlichen Kontrollen nach anderen gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Mängelbehebung, Aussetzung und Entzug der Zulassung § 6. (1) Bei festgestellten Mängeln und Missständen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes mit Bescheid aufzutragen, wobei auch die Benützung von Anlageteilen und Betriebsmitteln untersagt werden kann, beziehungsweise bestimmte einzuhaltende Arbeitsweisen oder Vorsichtsmaßnahmen vorgeschrieben werden können. (2) Wird bei einer Kontrolle gemäß Paragraph 5, festgestellt, dass Zulassungsvoraussetzungen nicht eingehalten werden oder sonstige Mängel, durch die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren herbeigeführt werden kann, vorliegen, so ist nach Absatz eins, vorzugehen und der Betrieb darüber hinaus bis zur Wiederherstellung der Voraussetzungen oder Beseitigung der Mängel vorläufig mit Bescheid einzustellen. Werden die Mängel nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bescheiderlassung behoben oder werden die Zulassungsvoraussetzungen innerhalb dieses Zeitraumes nicht wiederhergestellt, so ist die Zulassung zu entziehen. (3) Die Zulassungsbehörde hat die Zulassung auf Dauer zu entziehen, wenn bei Kontrollen nach Paragraph 5, festgestellt wurde, dass durch wiederholte schwere Verstöße gegen die Vorschriften eine erhebliche Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit entstanden ist und die Entziehung zur Verhinderung weiterer Gefahren notwendig ist. Einstellung des Betriebes oder Zurücklegung der Zulassung § 7. (1) Betriebe, die eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz besitzen, haben eine vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes umgehend der Zulassungsbehörde zu melden. (2) Bei vorübergehender oder dauernder Einstellung des Betriebes ist der Betreiber verpflichtet sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um eine daraus resultierende Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit zu vermeiden. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat die Behörde dem Verpflichteten die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen oder diese bei Gefahr im Verzug auf dessen Kosten unmittelbar anzuordnen und durchführen zu lassen. Kontrollbefugnisse und Duldungspflichten § 8. (1) Soweit dies zur Vollziehung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Verordnung (EG) sowie dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind 1. die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß Paragraph 9,, 2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß Absatz 4,, sowie

Ziffer 3 Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft in Begleitung eines Behördenvertreters befugt, Liegenschaften und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen und Überprüfungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu nehmen und die Vorlage der notwendigen Unterlagen, einschließlich der Betriebsaufzeichnungen, zu verlangen. Der Eigentümer der Liegenschaft, der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebs nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug oder ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden. (2) Soweit dies zur Vollziehung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Verordnung (EG) und dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen und die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß § 9, den Organen der öffentlichen Aufsicht sowie den Sachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft in Begleitung eines Behördenvertreters das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung zu entsprechen und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen Auskunft zu erteilen, weiters haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen. (3) Die Behörden und die Organe gemäß Absatz eins, sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß Paragraph 9, sind berechtigt, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. (4) Weigert sich der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter oder Beauftragter, die Kontrollen nach Absatz eins, zu dulden, so können diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den behördlichen Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontroll- und Anordnungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Beauftragte Kontrollstellen § 9. (1) Der Landeshauptmann kann geeignete Kontrollstellen mit der Durchführung der Kontrollen gemäß Paragraph 5, beauftragen. Diese müssen über hiefür geschultes Personal und die dafür nötigen Einrichtungen verfügen. (2) Die Beauftragung hat mit Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung der beauftragten Stelle. Auf die Beauftragung besteht kein Rechtsanspruch. Im Beauftragungsbescheid sind auch der örtliche und sachliche Aufgabenbereich der Kontrollstelle und die für die Gewährleistung einer einwandfreien Kontrolltätigkeit nötigen Bedingungen, Auflagen und sonstigen Einschränkungen festzulegen. (3) Die Kontrollstelle hat von ihr festgestellte Verstöße gegen Rechtsvorschriften, insbesondere auch wenn die Kontrollen nicht vorschriftsmäßig geduldet beziehungsweise ermöglicht werden, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. (4) Die Kontrollstelle hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Kontrollen zu führen. Hierin sind Namen und Adressen der Betriebe, amtliche Betriebsnummern, Tätigkeitsbereich jedes Betriebes, Datum der Kontrollen, Kurzbeschreibung der vorgenommenen Kontrollhandlungen, deren Ergebnisse und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse einzutragen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde jederzeit zur Einsicht vorzulegen. (5) Die Kontrollstelle unterliegt der Aufsicht durch den Landeshauptmann. Dieser kann einen Bescheid gemäß Absatz 2, widerrufen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung, insbesondere die Eignung der Kontrollstelle oder die Notwendigkeit zur Beauftragung der Kontrollstelle weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrem Kontrollauftrag nicht in ausreichendem Maße nachkommt. Ablieferungspflicht § 10. (1) Die Erzeuger von 1. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,

Ziffer 2 tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 6 Abs. 2 Litera c bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anderweitig verwendet werden, sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß Paragraph 3, zugelassenen Betrieb oder, sofern hierfür die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates vorliegt, an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern. (2) Verpflichtete gemäß Absatz eins, haben mit zugelassenen Betrieben über die Ablieferung eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung, die insbesondere auch alle näheren Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Kennzeichnung, Lagerung, Abholung, Beförderung und die Art der weiteren Be- oder Verarbeitung enthalten muss, abzuschließen. Die Vereinbarungen sind für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten abzuschließen und hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Materialien unverzüglich nach Abschluss, hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Materialien nur über Aufforderung dem Landeshauptmann vorzulegen. Sonstige gemäß Paragraphen 12 und 13 erlassenen Vorschriften sind einzuhalten. (3) Ausgenommen von den Bestimmungen über eine schriftliche Vereinbarung gemäß Absatz 2, ist die Entsorgung von 1. verendeten (Falltieren) oder getöteten Tieren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden und 2. Siedlungsabfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes. (4) Sofern in den nach Paragraph 12, Absatz eins, erlassenen Bestimmungen für ablieferungspflichtige tierische Nebenprodukte oder Materialien keine andere Regelung getroffen wurde, ist für die Organisation der Ablieferung und Weiterleitung an den zugelassenen Betrieb der Bürgermeister zuständig. Diesfalls hat der Bürgermeister Regelungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, für das Gemeindegebiet festzulegen. (5) Ist der nach Absatz eins, Verpflichtete vorerst nicht feststellbar oder zur Erfüllung seiner Verpflichtung rechtlich oder faktisch nicht imstande, so hat der örtlich zuständige Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen späteren Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. (6) Die durch die Ablieferung, Übernahme und weiteren Behandlung der in Absatz eins, genannten Nebenprodukte entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten („Verursacher“) direkt zu tragen und dürfen bei der Abrechnung gegenüber dem landwirtschaftlichen Tierproduzenten oder dem gewerblichen Lieferanten nicht gesondert auf der Rechnung angeführt werden. Übernahmepflichten § 11. Betreiber eines nach Paragraph 3, zugelassenen Verarbeitungsbetriebes sind nach Maßgabe der Zulassung verpflichtet, zu den üblichen Geschäftbedingungen 1. nicht bloß geringfügige Mengen tierischer Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach Paragraph 10, unterliegen, über Aufforderung des Bürgermeisters abzuholen, wenn kein anderer zugelassener Betrieb näher gelegen ist, 2. alle ihnen gelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach § 10 unterliegen, nach Maßgabe ihrer technischen Einrichtungen und Kapazitäten zu übernehmen und zu behandeln, und dem Ablieferungspflichtigen eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung (Bestätigung) über die Ablieferung auszustellen. Verwaltungsakte des Landeshauptmanns § 12. (1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung nach den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen, den topographischen Gegebenheiten, den Transportmöglichkeiten und gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nähere Bestimmungen über die Organisation der Meldung, Ablieferung und Weiterleitung sowie der Übernahme von Materialien und Nebenprodukten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, insbesondere auch zur Schaffung kommunaler Sammelsysteme für Kleinmengen, festlegen. Hiebei sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Übernahme von Nebenprodukten und Material festzulegen und für jene Fälle Vorsorge zu treffen, in denen der Ablieferungspflicht (Paragraph 10,) nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird. Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann hiezu auch die Bildung von Gemeindeverbänden (Artikel 116 a, Absatz 2, B-VG) festgelegt werden. (2) Der Landeshauptmann, 1. kann durch Verordnung volkswirtschaftlich gerechtfertigte Entgelte für die Einsammlung, die Ablieferung, die Beseitigung und unschädliche Entsorgung der in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, genannten

Tierkörper sowie kostendeckende Entgelte für die Ablieferung über kommunale Sammelsysteme für Kleinmengen gemäß einer Verordnung nach Absatz eins, festlegen und 2. hat durch Verordnung Gebühren für die Zulassung (Paragraph 3,) und Kontrolle (Paragraph 5,) festzulegen, welche von den Betriebsinhabern der zu kontrollierenden Betriebe und Stellen zu entrichten sind. (3) Unabhängig vom Bestand einer Verordnung gemäß Absatz 2, sind die Entgelte für die Einsammlung, die Ablieferung und die Beseitigung der gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Tierkörper sowie für deren unschädliche Entsorgung von den Besitzern der jeweils zu entsorgenden Tierkörper zu leisten, sofern nicht der Landeshauptmann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Tierbesitzer durch Verordnung abweichende Kostentragungsregelungen festgelegt hat. Davon unberührt bleibt die Gewährung staatlicher Beihilfen. Verordnungen des Bundesministers § 13. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, soweit dies zur Umsetzung und Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft notwendig und zulässig ist, durch Verordnung Folgendes festlegen: 1. nähere Bestimmungen und Ausnahmen für bestimmte Arten von tierischen Nebenprodukten und Materialien über deren Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Beseitigung und Entsorgung oder Verarbeitung, über das In-Verkehr-Bringen und über die Verwendung der Erzeugnisse sowie über Art, Form und Inhalt der betrieblichen Aufzeichnungen; 2. nähere Bestimmungen über die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes vorzunehmenden Zulassungsverfahren und behördlichen Maßnahmen sowie Art und Häufigkeit von Kontrollen unter Berücksichtigung der Betriebsgröße, der Art der verwendeten Nebenprodukte oder der hergestellten Erzeugnisse; 3. ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder zur Anwendung von mit dieser EG-Verordnung im Zusammenhang stehenden, direkt anwendbaren Rechtsvorschriften der EG; 4. nähere Bestimmungen über die Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung und das In-Verkehr-Bringen von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfasst sind; 5. Durchführungsbestimmungen betreffend das kontrollierte vorübergehende Vergraben von tierischen Nebenprodukten oder Materialien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu beseitigen sind, zum Zwecke der Herstellung biologisch-dynamischer Präparate nach der Verordnung (EG) Nr. 2092/91. (2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung festlegen, welche von jenen, direkt anwendbaren Rechtsvorschriften der EG, die – wären sie österreichisches Recht – auf Grund des Kompetenztatbestandes „Veterinärwesen“ des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG erlassen werden könnten, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen sind. (3) Verordnungen gemäß Absatz eins, sind, sofern Abfälle nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, sowie Betriebe und Einrichtungen, die nach dem Tiermehlgesetz, dem Futtermittelgesetz 1999 oder dem Wasserrechtsgesetz 1959 zu genehmigen beziehungsweise zuzulassen sind oder Produkte nach dem Futtermittelgesetz 1999 oder dem Düngemittelgesetz 1994 in Verkehr bringen, betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen. Strafbestimmungen § 14. Wer 1. ohne eine gemäß Paragraph 3, erforderliche Zulassung zu besitzen, einen dort genannten Betrieb führt oder 2. entgegen den Bestimmungen nach Paragraph 3, Absatz 4, keine Meldung durchführt, ohne den Betrieb einzustellen oder 3. entgegen Paragraph 4, die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder 4. den Bestimmungen nach Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 zuwiderhandelt oder 5. bei Kontrollen gemäß Paragraph 6, angeordneten behördlichen Maßnahmen zuwiderhandelt oder 6. den Verpflichtungen des Paragraph 7, nicht nachkommt oder 7. entgegen Paragraph 8, die Kontrollen oder Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oder 8. entgegen Paragraph 9, Absatz 4, als Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, aufbewahrt oder vorlegt oder

Ziffer 9 entgegen Paragraph 10, Absatz eins, die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oder 10. entgegen Paragraph 11, die zumutbare und mögliche Übernahme verweigert oder 11. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, erlassenen Verordnung verstößt oder 12. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 13, erlassenen Verordnung verstößt oder 13. gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verstößt oder 14. gegen Gebote oder Verbote einer unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der EG verstößt, die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15000 Euro zu bestrafen. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen § 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft: 1. die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002,, und 2. die TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2003,. (3) Folgende durch Art. römisch II des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1977, als Bundesgesetze in Kraft gesetzte Verordnungen treten mit Ablauf des 10. Jänner 2002 in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft: 1. die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. Dezember 1975 über die unschädliche Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, LGBl. Nr. 3/1976; 2. die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 1964 über die Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965), Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1964,. (4) Auf Grund der Vollzugsanweisung erlassene landesgesetzliche Bestimmungen sind bis spätestens 1. Juli 2004 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, vorgeschriebenen schriftlichen Vereinbarungen abzuschließen und soweit erforderlich an die zuständige Behörde zu übermitteln. (5) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 2004 in Kraft gesetzt werden. Verweisungen § 16. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen (EG) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002,, verwiesen, an deren Stelle mit In- Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen. Vollziehung § 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der in Paragraph 13, Absatz 3, genannten Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

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