Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn (im Folgenden: die Vertragsparteien) haben – gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1992, vom 15. Mai 1992 sowie – unter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung neuer Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1991, vom 5. April 1991 Folgendes vereinbart: Artikel " Die Vertragsparteien errichten bei dem an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze bei Grenzstein B 2 gelegenen Grenzübergang Mörbisch–Fertőrákos auf österreichischem Staatsgebiet eine gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle. Artikel 2 (1) Die täglichen Öffnungszeiten werden wie folgt festgelegt: 1. April bis 31. Mai: 8.00 bis 20.00 Uhr; 1. Juni bis 30. September: 6.00 bis 22.00 Uhr; 1. Oktober bis 2. November: 8.00 bis 20.00 Uhr. (2) Die Öffnungszeiten sind am Staatsgebiet der Vertragsparteien sowie am Gebäude der Grenzabfertigungsstelle an einer allgemein zugänglichen Stelle gut sichtbar anzubringen. (3) Außerhalb der Öffnungszeiten wird durch die zuständigen Stellen der österreichischen Vertragspartei für die Sicherheit der Grenzabfertigungsstelle gesorgt werden. Artikel 3 (1) Die österrreichische Vertragspartei stellt der ungarischen Vertragspartei die für die Tätigkeit der ungarischen Bediensteten erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Sie übernimmt auch die Betriebskosten mit Ausnahme der Telekommunikationskosten der ungarischen Vertragspartei. (2) Die österreichische Vertragspartei stellt sicher, dass die Dienstpersonen die Grenzabfertigung gemäß den Bestimmungen des Abkommens vom 15. Mai 1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr durchführen können.

Artikel 4 Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst: – das Gebiet der Straße von der Staatsgrenze bis zur gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle, – einen Büroraum sowie die für die Bediensteten vorgesehenen sozialen und sanitären Räumlichkeiten einschließlich der vor der gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle auf der Straße gelegenen gemeinsamen Abfertigungsanlagen (Amtsplatz), – einen Abstellplatz für Kraftfahrzeuge. Artikel 5 (1) Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten mitgeteilt haben. (3) Jeder der Vertragsparteien kann die Anwendung dieser Vereinbarung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der allgemeinen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise aussetzen. Beginn und Ende der Aussetzung sind dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen. (4) Diese Vereinbarung kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt mit Ablauf des 90. Tages nach dem Erhalt der Verständigung über die Kündigung außer Kraft. (5) Die vorliegende Vereinbarung erlischt unabhängig von der Kündigung, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr vom 15. Mai 1992 außer Kraft tritt. Geschehen zu Lutzmannsburg, am 23. Februar 2002, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind. Für die Österreichische Bundesregierung: Ernst Strasser Für die Regierung der Republik Ungarn: Sandor Pinter

Die Mitteilungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung wurden am 5. bzw. 12. März 2002 abgegeben; die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 5, Absatz 2, mit 1. Mai 2002 in Kraft.

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