Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn (im Folgenden: die Vertragsparteien) haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1992, vom 15. Mai 1992 Folgendes vereinbart: Artikel " (1) Die Vertragsparteien errichten an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze am Neusiedler See am Wasserweg zwischen den Grenzsteinen B 0/1 und B 0/2 eine Wassergrenzübergangsstelle. (2) Der Benützungsumfang umfasst österreichische und ungarische Staatsbürger, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Staatsangehörige von Drittstaaten, die in keiner der Vertragsparteien der Visumpflicht unterliegen. Artikel 2 Die täglichen Öffnungszeiten werden wie folgt festgelegt: a) vom 1. Mai bis 15. Juni von 10.00 bis 18.00 Uhr b) vom 16. Juni bis 14. September von 10.00 bis 20.00 Uhr c) vom 15. September bis 15. Oktober von 10.00 bis 18.00 Uhr Artikel 3 (1) Die Grenzabfertigung durch die Dienstpersonen der Vertragsparteien erfolgt an der Grenzübergangsstelle Neusiedler See auf ungarischem Staatsgebiet im Verwaltungsgebiet der Gemeinde Fertőrákos in einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle. (2) Die ungarische Vertragspartei sorgt im Wege des Betreibers der Grenzabfertigungsstelle für die unentgeltliche Bereitstellung der zur Tätigkeit der österreichischen und ungarischen Dienstpersonen notwendigen Räumlichkeiten. Sie trägt die Betriebskosten, mit Ausnahme der Telekommunikationskosten der österreichischen Dienstpersonen. (3) Die ungarische Vertragspartei ermöglicht der österreichischen Vertragspartei das Betreiben der von ihr sichergestellten Telekommunikations- und Datenverwaltungsanlagen und die Errichtung der notwendigen Anschlüsse an das entsprechende Netzwerk der österreichischen Vertragspartei. (4) Die Öffnungszeiten sind an der Grenzabfertigungsstelle und auf dem jeweiligen Gebiet der Vertragsparteien an einer gut sichtbaren Stelle anzugeben.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung wurden am 5. bzw. 12. März 2002 abgegeben; die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 5, Absatz 2, mit 1. Mai 2002 in Kraft.
Schüssel