PRÄAMBEL Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Kroatien, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet, Im BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Zentraleuropäischen Konferenz vom 17. März 1993 in Wien, auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit Maßnahmen zu ergreifen, ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards – anzuwenden, IN DEM BESTREBEN, durch dieses Abkommen die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln, sowie deren Organisation und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung des Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten, haben folgendes vereinbart: Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße mit Fahrzeugen im internationalen Verkehr nach, von und durch das Gebiet der Vertragsparteien sowie auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten. Artikel 2 Legaldefinitionen (1) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition des Linienverkehrs (Absatz 2,) noch der Definition des Pendelverkehrs (Absatz 3,) entspricht. (2) Linienverkehr (Kraftfahrlinienverkehr) im Sinne dieser Vereinbarung ist die regelmäßige Beförderung von Personen auf bestimmten Verkehrsverbindungen mit vorher festgelegten Haltestellen nach festgelegten Fahrplänen und Tarifen. (3) a) Pendelverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielgebiet Reisende

befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Reisenden sind entweder Staatsangehörige des Staates, in dem das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht. b) Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Gruppen können außerhalb des Ausgangsgebietes und des Zielgebietes an höchstens drei verschiedenen Stellen abgesetzt werden. c) Beim Pendelverkehr mit Unterbringung wird neben der Beförderungsleistung die Unterbringung mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens 80 % der Fahrgäste erbracht. Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Nächte betragen. (4) „Unternehmer“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei niedergelassen und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen auf der Straße befugt ist. (5) „Fahrzeug“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich des Lenkers) bestimmt ist. (6) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen durchzuführen. Artikel 3 Pendelverkehre (1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet der in Absatz 3, unter Litera a und b dieses Artikels angeführten Fälle unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden. (2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten. (3) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende, abweichend a) von Artikel 2 Absatz 3, die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen; b) von Artikel 3 Absatz eins, unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden. (4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den Vorschriften des Vertragsstaates verantwortliche Stelle oder Person den Abschluß des Vertrages oder die Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der Abfahrt erhalten hat. Artikel 4 Gelegenheitsverkehre (1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 umfaßt a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt; b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten); c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste. (2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.

Artikel 5 Genehmigungspflicht (1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Staatsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 7 nichts anderes bestimmt. (2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß die Gemischte Kommission eine andere Vorgangsweise festlegt. (3) Die vollständig ausgefüllte Genehmigung ist bei jeder Beförderung mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. Bei Beförderungen gemäß Artikel 7 (genehmigungsfreie Verkehre) ersetzt der Nachweis gemäß Artikel 7 Absatz 2, die Genehmigung. (4) Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten: a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers, b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s, d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge), e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum). (5) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Absatz 4 Litera b bis e hat der Unternehmer selbst auszufüllen. (6) Die nähere Form der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission festgelegt. Artikel 6 Kontrolldokument (1) Zusätzlich zu der im Artikel 5 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 7 Absatz 2, genannten Nachweises ist bei jeder Beförderung im Sinne des Artikels 1 ein Kontrolldokument mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen. (2) Das Kontrolldokument und der Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, werden von den zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt. (3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, werden von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt. Artikel 7 Genehmigungsfreie Verkehre (1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt: a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangspunkt zurückbringt; b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und die Rückfahrt eine Leerfahrt ist; c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste ca) die aus einem Drittland stammen und auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefaßt sind und in das Gebiet der Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist oder cb) vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, befördert werden oder cc) eingeladen worden sind, sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein, der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet werden darf und der in das Gebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gebracht wird. (2) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines Kontrolldokumentes und eines entsprechenden Nachweises (technischer Fahrzeugbericht für Busse) hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik, wofür die Bestimmungen des Artikels 6 anzuwenden sind. (3) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 wird von den Vertragsparteien in einem gesonderten Memorandum zu diesem Abkommen festgelegt. Artikel 8 Kontingente Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate auf Vorschlag der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Artikel 9 Kabotageverbot Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes. Artikel 10 Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen (1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates folgende Maßnahmen zu treffen: a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten; b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen; c) bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung kann die zuständige Behörde dieses anderen Staates den betreffenden Unternehmer vom Verkehr auf seinem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen. (2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession bleiben unberührt. Artikel 11 Gemischte Kommission (1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung gründen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt. (2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.

  1. Absatz 3Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen. Artikel 12 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben. Artikel 13 Vertragsdauer Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt. GESCHEHEN zu Wien am 23. Juni 1994 in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Seitens der Regierung der Republik Österreich der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr: Mag. Viktor Klima Seitens der Regierung der Republik Kroatien der Minister für Transport Seewirtschaft und Kommunikation: Dr. Ivica Mudrinic

MEMORANDUM zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung: (1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards wird folgende Anzahl an Genehmigungen vereinbart: Für das Kalenderjahr 1994: 5000 Standardgenehmigungen Für das Kalenderjahr 1995 und die Folgejahre: 8000 Standardgenehmigungen (2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen. (3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 6, vereinbaren die Vertragsparteien das in deutscher und kroatischer Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen in der Anlage 1 zu diesem Memorandum. (4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Absatz 3, das Kontrolldokument gemäß Verordnung 1839/92/EGW in der Fassung 2944/93/EWG. (5) Gemäß Artikel 7 Absatz 3, vereinbaren die Vertragsparteien für die Jahre 1994, 1995 und 1996 hinsichtlich des Standes der Technik folgendes: a) Emissonsstandards: – Rauchgastrübung – ECE R 24.03 oder – EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491 oder – Paragraph eins d, KDV (Österrei chische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung) – Abgase – ECE R 49.02 oder – EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542 oder – Paragraph eins d, KDV – Lärm – ECE R 51.01 oder – EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491 oder – Paragraph 8, KDV b) Sicherheitstechnische Standards: – Antiblockiervorrichtung (ABV) – ECE R 13.06 oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422 oder – Paragraph 3 g, KDV – Verlangsameranlage – ECE R 13.06 oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422 oder – Paragraph 3 e, KDV (6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Absatz 2, gilt das in der Anlage 2 zu diesem Memorandum enthaltene Muster. GESCHEHEN zu Wien am 23. Juni 1994 in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Seitens der Regierung der Republik Österreich der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr: Mag. Viktor Klima Seitens der Regierung der Republik Kroatien der Minister für Transport Seewirtschaft und Kommunikation: Dr. Ivica Mudrinic

 

 

 

 

 

 

 

Die Mitteilungen gemäß Artikel 12, der Vereinbarung wurden am 27. Februar 1995 bzw. 30. Oktober 1998 abgegeben; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 12, mit 1. Dezember 1998 in Kraft getreten.

Schüssel