Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Jugoslawien,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem
Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf
die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
2. „zuständige Behörde“
in Bezug auf die Republik Österreich
die Bundesminister, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 angeführten
Rechtsvorschriften betraut sind,
in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien
das Bundesministerium, das mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 angeführten
Rechtsvorschriften betraut ist;
3. „Träger“
die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
4. „zuständiger Träger“
den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen
den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates,
in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
5. „Wohnort“
den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
6. „Aufenthalt“
den vorübergehenden Aufenthalt;
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Jugoslawien,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem
Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:
ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf
die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
2. „zuständige Behörde“
in Bezug auf die Republik Österreich
die Bundesminister, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 angeführten
Rechtsvorschriften betraut sind,
in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien
das Bundesministerium, das mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 angeführten
Rechtsvorschriften betraut ist;
3. „Träger“
die Einrichtung oder Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
4. „zuständiger Träger“
den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen
den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates,
in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
5. „Wohnort“
den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
6. „Aufenthalt“
den vorübergehenden Aufenthalt;
7.Ziffer 7 „Familienangehöriger“
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger,
zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
8. „Versicherungszeiten“
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
als solche gelten;
9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller
Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als
Beitragserstattungen geleistet werden.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten zukommt.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
d) das Arbeitslosengeld;
2. auf die jugoslawischen Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung, den Gesundheitsschutz und die Mutterschaft,
b) die Pensions- und Invalidenversicherung,
c) das Arbeitslosengeld.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten
Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt
a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den im Buchstaben a bezeichneten Personen
ableiten.
Artikel 4
Gleichbehandlung
(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen
nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates
gleich.
(2) Absatz 1 berührt nicht
a) die Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den
Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit;
b) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen
Staaten;
c) die Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der
beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten
Personen.
(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von
Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für jugoslawische Staatsangehörige, die unmittelbar
vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.
Artikel 5
Leistungstransfer
(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb gekürzt,
geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des
anderen Vertragsstaates wohnt.
(2) Absatz 1 bezieht sich nicht
a) auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
b) auf den Mindestpensionsbetrag nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Regelung
(1) Die Versicherungspflicht einer Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes
bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt
wird, und zwar auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers
im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
(2) Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.
Artikel 7
Besondere Regelungen
(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in
das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach
dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch
in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte
Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff
führt.
Artikel 8
Diplomatisches und konsularisches Hilfspersonal
(1) Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen, die nicht Beamte
oder ihnen gleichgestellte Personen sind, und private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern
dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden,
gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des anderen
Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die
Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.
Artikel 9
Ausnahmen
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren,
wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.
Artikel 5
Leistungstransfer
(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb gekürzt,
geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des
anderen Vertragsstaates wohnt.
(2) Absatz 1 bezieht sich nicht
a) auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
b) auf den Mindestpensionsbetrag nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften.
ABSCHNITT römisch II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Regelung
(1) Die Versicherungspflicht einer Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes
bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt
wird, und zwar auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers
im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
(2) Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.
Artikel 7
Besondere Regelungen
(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in
das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach
dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch
in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte
Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff
führt.
Artikel 8
Diplomatisches und konsularisches Hilfspersonal
(1) Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen, die nicht Beamte
oder ihnen gleichgestellte Personen sind, und private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern
dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden,
gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des anderen
Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die
Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.
Artikel 9
Ausnahmen
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren,
wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.
(2)Absatz 2Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates,
obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften
so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 10
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung
zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 11
Sachleistungen
(1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und
a) die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder
b) deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich
Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen
Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, oder
c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhält, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,
hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes
nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln
und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, dass der zuständige Träger hiezu seine
Zustimmung gibt, es sei denn, dass die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne
das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden oder dass nach Artikel 15
Absatz 2 eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen erfolgt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
(4) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten in Bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte,
Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung im anderen Vertragsstaat aufhalten, sowie
die sie begleitenden Familienangehörigen;
b) Personen, die ihre im anderen Vertragsstaat wohnende Familie besuchen;
c) Personen, die sich aus anderen Gründen im anderen Vertragsstaat aufhalten, wenn ihnen eine
ambulante Behandlung für Rechnung des für ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Trägers
gewährt wurde.
Artikel 12
Geldleistungen
(1) In den Fällen des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der
Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen,
die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates,
obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften
so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.
ABSCHNITT römisch III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 10
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung
zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 11
Sachleistungen
(1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und
a) die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder
b) deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich
Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen
Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, oder
c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhält, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,
hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes
nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln
und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, dass der zuständige Träger hiezu seine
Zustimmung gibt, es sei denn, dass die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne
das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden oder dass nach Artikel 15
Absatz 2 eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen erfolgt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
(4) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten in Bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte,
Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung im anderen Vertragsstaat aufhalten, sowie
die sie begleitenden Familienangehörigen;
b) Personen, die ihre im anderen Vertragsstaat wohnende Familie besuchen;
c) Personen, die sich aus anderen Gründen im anderen Vertragsstaat aufhalten, wenn ihnen eine
ambulante Behandlung für Rechnung des für ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Trägers
gewährt wurde.
Artikel 12
Geldleistungen
(1) In den Fällen des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der
Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen,
die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
Artikel 13
Pensionsbezieher
(1) Für eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension
berechtigt ist, gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie
wohnt.
(2) Für eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension
berechtigt ist und im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt, gelten die Rechtsvorschriften dieses
Vertragsstaates, als ob sie zum Bezug einer Pension nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates
berechtigt wäre.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 14
Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes
In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 2 werden die Leistungen gewährt
a) in der Republik Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
b) in der Bundesrepublik Jugoslawien
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Außenstelle
der Republiksorganisation für Krankenversicherung.
Artikel 15
Kostenerstattung
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, die nach Artikel
11 und Artikel 13 Absatz 2 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständige österreichische Behörde und die jugoslawische Verbindungsstelle können zur
verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, dass für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von
Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
(3) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 2 ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte
aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 16
Sachleistungen
(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates
aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers
vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften,
als ob sie bei diesem versichert wäre. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt
a) in der Republik Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
b) in der Bundesrepublik Jugoslawien
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Außenstelle
der Republiksorganisation für Krankenversicherung.
(3) Anstelle des in Absatz 2 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung
die Leistung erbringen.
(4) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.
Artikel 17
Berufskrankheiten
(1) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates davon ab, dass die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich
festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal
im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass Leistungen für eine Berufskrankheit
nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer
ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich,
die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates galten.
Artikel 18
Entschädigung von Berufskrankheiten
(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen,
so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet
zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.
(2) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu Lasten
eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen
kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der
Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung
nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Träger des zweiten Vertragsstaates
gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der Verschlimmerung
geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften
eingetreten wäre.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 19
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder
das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat
der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den
von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf
dieselbe Zeit entfallen.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen
von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in
einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser
Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten
nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht
besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
(3) Verlängern nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensionsgewährung den
Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum
auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.
(4) Die in Tagen ausgedrückten jugoslawischen Versicherungszeiten hat der österreichische Träger
in Monate umzurechnen, wobei 30 Tage einem Monat entsprechen; Resttage gelten hiebei als ein ganzer
Monat.
Artikel 20
Versicherungszeiten unter einem Jahr
(1) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen
sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen
Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein
Leistungsanspruch allein auf Grund dieser Versicherungszeiten besteht.
(2) Die in Absatz 1 erster Satz genannten Versicherungszeiten sind von dem Träger des anderen Vertragsstaates
für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches
sowie dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
zurückgelegte Versicherungszeiten.
Artikel 21
Feststellung der Leistungen
(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 19
ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf
Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nur unter Anwendung des Artikels 19
ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung nach Artikel 22
oder Artikel 23 festzustellen.
Artikel 22
Berechnung von österreichischen Teilleistungen
Im Falle des Artikels 21 Absatz 2 hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich
auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:
1. Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten
abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften
für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren,
höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
2. Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis
der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung
des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu
berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
3. Ziffer 1 gilt nicht
a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung;
b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung
eines Mindesteinkommens.
Artikel 23
Berechnung von jugoslawischen Teilleistungen
Im Falle des Artikels 21 Absatz 2 hat der zuständige jugoslawische Träger die Leistung auf die Weise
festzustellen, dass er zunächst den Leistungsbetrag berechnet, der zustehen würde, wenn die gesamten
für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nach den jugoslawischen
Rechtsvorschriften zurückgelegt wären, jedoch höchstens bis zur vollen Höhe der Leistung, und sodann
auf Grund des so berechneten Betrages den Leistungsbetrag im Verhältnis zwischen den ausschließlich
nach den jugoslawischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und den gesamten
für die Berechnung der Leistung berücksichtigten Versicherungszeiten feststellt.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 24
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für
den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine
solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt
mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als
Arbeitnehmer versichert war.
(2) Die Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit von 26 Wochen gilt nicht für Arbeitslose, deren
Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als nach 26 Wochen ohne
ihr Verschulden geendet hat, oder welche die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzen, in dem sie
die Leistung beantragen.
Artikel 25
Bezugsdauer
Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb
der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit
bezogen hat.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 26
Aufgaben der zuständigen Behörden,
Rechts- und Amtshilfe
(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen
in einer Vereinbarung regeln.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander
zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese
Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens
miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und
sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates
abgefasst sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten
oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts-
oder Wohnortes veranlasst. Werden ärztliche Untersuchungen in Durchführung der Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten durchgeführt, werden sie vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes
der betreffenden Person zu seinen Lasten veranlasst.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
anwendbaren Bestimmungen.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 24
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für
den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine
solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt
mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als
Arbeitnehmer versichert war.
(2) Die Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit von 26 Wochen gilt nicht für Arbeitslose, deren
Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als nach 26 Wochen ohne
ihr Verschulden geendet hat, oder welche die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzen, in dem sie
die Leistung beantragen.
Artikel 25
Bezugsdauer
Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb
der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit
bezogen hat.
ABSCHNITT römisch IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 26
Aufgaben der zuständigen Behörden,
Rechts- und Amtshilfe
(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen
in einer Vereinbarung regeln.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander
zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese
Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens
miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und
sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates
abgefasst sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten
oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts-
oder Wohnortes veranlasst. Werden ärztliche Untersuchungen in Durchführung der Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten durchgeführt, werden sie vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes
der betreffenden Person zu seinen Lasten veranlasst.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
anwendbaren Bestimmungen.
Artikel 27
Verbindungsstellen
Die zuständigen Behörden haben in der Vereinbarung nach Artikel 26 Absatz 1 zur Erleichterung
der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung
zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.
Artikel 28
Befreiung von Steuern und Beglaubigungen
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von
Steuern oder Gebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften
vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung
dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens
vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 29
Einreichung von Schriftstücken
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung
eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer
sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder
Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt
auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,
die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller
ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen
Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei
der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,
Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen der
Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.
Artikel 30
Zahlungsverkehr
(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können Leistungen an Berechtigte im
anderen Vertragsstaat mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung oder
in einer anderen konvertierbaren Währung erbringen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates
zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.
Artikel 31
Vollstreckungsverfahren
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise
(Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige
Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates
widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
(3)Absatz 3Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen
Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in
dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat
erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung
oder der Urkunde muss mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen
sein.
Artikel 32
Verrechnung von Vorschüssen
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum
entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden.
(2) Hat ein Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die ein Träger des anderen Vertragsstaates
nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung
gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages
als Vorschuss im Sinne des Absatzes 1.
(3) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines
Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch
auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen
und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen
bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe
des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.
Artikel 33
Schadenersatz
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen
Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften
gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des
ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.
(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl
einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der
Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung
durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig
im Verhältnis der von Ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Artikel 34
Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem In-Kraft-
Treten oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten
berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor In-Kraft-Treten
dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem
In-Kraft-Treten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen
abgegolten worden sind.
Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen
Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in
dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat
erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung
oder der Urkunde muss mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen
sein.
Artikel 32
Verrechnung von Vorschüssen
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum
entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden.
(2) Hat ein Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die ein Träger des anderen Vertragsstaates
nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung
gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages
als Vorschuss im Sinne des Absatzes 1.
(3) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines
Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch
auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen
und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen
bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe
des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.
Artikel 33
Schadenersatz
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen
Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften
gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des
ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.
(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl
einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der
Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung
durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig
im Verhältnis der von Ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Artikel 34
Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
ABSCHNITT römisch fünf
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem In-Kraft-
Treten oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten
berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor In-Kraft-Treten
dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem
In-Kraft-Treten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen
abgegolten worden sind.
(4)Absatz 4Leistungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens oder für Personen nach Artikel 37
Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996 festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.
(5) Wird ein Antrag auf Leistungen binnen zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens
von einer nicht von Artikel 37 Absatz 3 erfassten Person eingebracht, so sind die Leistungen vom
Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, ohne dass der betreffenden Person Ausschluss- oder
Verjährungsfristen entgegengehalten werden können.
Artikel 36
Versicherungslastregelungen
(1) Die Träger in der Republik Österreich übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von Personen,
die am 1. Jänner 1956 österreichische Staatsangehörige waren oder die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften für den Bereich der Sozialversicherung als Volksdeutsche anerkannt werden, vorausgesetzt,
dass sich die betreffenden Personen am 1. Jänner 1956 im Gebiet der Republik Österreich nicht
nur vorübergehend aufgehalten haben, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor
dem 1. Jänner 1956 in der ehemaligen jugoslawischen Sozialversicherung (Pensions- oder Invaliditätsversicherung)
zurückgelegten Versicherungszeiten entstanden sind.
(2) Die Träger in der Bundesrepublik Jugoslawien übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche
von jugoslawischen Staatsangehörigen, die als jugoslawische Staatsangehörige am 1. Jänner 1956 ihren
Wohnort im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien hatten, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf
Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in der österreichischen Sozialversicherung (Pensions- oder Unfallversicherung)
zurückgelegten Versicherungszeiten entstanden sind.
(3) Sind Leistungsansprüche zu übernehmen, so gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die entsprechenden
Leistungen als erfüllt. Hiebei sind für die Bemessung der Leistungen die den übernommenen
Leistungsansprüchen zugrunde liegenden Versicherungszeiten heranzuziehen. Erreichen diese Zeiten
nicht das Ausmaß der für die entsprechenden Pensionen erforderlichen Wartezeit, so sind der Leistungsbemessung
Zeiten im Ausmaß dieser Wartezeit zugrunde zu legen.
(4) Für die Berücksichtigung der Anwartschaften und Ansprüche in Leistungen der österreichischen
Pensions- oder Unfallversicherung sind die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom
22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions-(Renten-)Versicherung
und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland anzuwenden.
Artikel 37
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in
Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die
Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf den Erwerb und die Gewährung von Leistungen
aus der sozialen Sicherheit beziehen, sind ab dem 1. Oktober 1996 auf Personen anzuwenden, auf
die das zwischen den beiden Vertragsstaaten vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene Abkommen
über soziale Sicherheit anzuwenden war. Soweit in der Zeit vor In-Kraft-Treten dieses Abkommens hinsichtlich
der Gewährung von Sachleistungen anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.
Artikel 38
Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem
Weg kündigen.
(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für
erworbene Ansprüche weiter.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln
versehen.
GESCHEHEN zu Belgrad, am 5. Juni 1998, in zwei Urschriften in deutscher und serbischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich:
Dr. Wolfgang Schüssel m. p.
Für die Bundesrepublik Jugoslawien:
Zivadin Jovanovic m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 18. April 2002 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 37 Abs. 2 mit
1. Mai 2002 in Kraft.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 18. April 2002 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 37, Absatz 2, mit
1. Mai 2002 in Kraft.
Schüssel