PRÄAMBEL Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und das Ministerium für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet, IM BEWUSSTSEIN der Beschlüsse der Dritten Paneuropäischen Verkehrskonferenz vom Juni 1997 in Helsinki auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit Maßnahmen zu ergreifen, ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards – anzuwenden, IN DEM BESTREBEN, die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln, sowie deren Organisation und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung des Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten, HABEN FOLGENDES VEREINBART: Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße im internationalen Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sowie im Transit durch ihre Hoheitsgebiete mit den Fahrzeugen, die in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen sind. Artikel 2 Legaldefinitionen Im Sinne dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen: (1) „Gelegenheitsverkehr“ ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition des Linienverkehrs (Absatz 2,) noch der Definition des Pendelverkehrs (Absatz 3,) entspricht. (2) „Linienverkehr“ im Sinne dieser Vereinbarung ist die fahrplanmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen zu genehmigten Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können. (3) a) „Pendelverkehr“ ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielort Fahrgäste befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefaßt worden sind. Diese Fahrgäste sind entweder Staatsangehörige des

Staates, in dem das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht. b) Unter „Ausgangsort“ und „Zielort“ sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels, sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Gruppen können außerhalb des Ausgangsortes und des Zielortes an höchstens drei verschiedenen Stellen aufgenommen oder abgesetzt werden. c) Beim Pendelverkehr kann die Unterbringung mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während der Reise für mindestens 80% der Fahrgäste erbracht werden. Die Dauer des Aufenthalts der Fahrgäste am Zielort muß mindestens zwei Nächte betragen. (4) „Unternehmer“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jede physische oder juristische Person, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei ihren ständigen Sitz hat und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen auf der Straße zugelassen ist. (5) „Fahrzeug“ im Sinne dieser Vereinbarung ist jedes Kraftfahrzeug, daß a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich des Lenkers) bestimmt ist. (6) „Genehmigung“ im Sinne dieser Vereinbarung ist der Nachweis, daß der Unternehmer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, die ihn berechtigen, die in Artikel 1 genannten Verkehrsleistungen durchzuführen. Artikel 3 Pendelverkehre (1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3, Litera a und b unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden. (2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten. (3) Nach vorheriger Vereinbarung der Vertragsparteien dürfen Fahrgäste abweichend a) von Artikel 2 Absatz 3, die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen; b) von Artikel 3 Absatz eins, unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden. (4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den inneren Vorschriften einer der Vertragsparteien verantwortliche Person oder Stelle den Abschluß des Vertrages oder die Durchführung des Verkehrsdienstes übernommen hat. Artikel 4 Gelegenheitsverkehre (1) Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikels 1 umfaßt a) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt; b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten); c) alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste. (2) Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit verschiedener Häufigkeit durchgeführt werden, ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren. Artikel 5 Genehmigungspflicht (1) Die gemäß dieser Vereinbarung durchgeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, sofern Artikel 6 nichts anderes bestimmt. (2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit erteilt. Die Einzelgenehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Sie ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und des unmittelbar darauffolgenden Monats gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 angeführt ist, eine andere Geltungsdauer bestimmt wird.

  1. Absatz 3Die Genehmigung muß mindestens folgende Angaben enthalten: a) Name (Firma) und Sitz des Unternehmers, b) amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s, c) Vor- und Zuname des/der Lenker/s, d) Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge), e) Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum). (4) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Absatz 3 Litera b bis e sind vom Unternehmer selbst auszufüllen. (5) Die nähere Form der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 angeführt ist, festgelegt. Artikel 6 Genehmigungsfreie Verkehre (1) Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitstandards erfüllt: a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“ gemäß Artikel 4 Absatz eins a, ;, b) Verkehrsdienste gemäß Artikel 4 Absatz eins b, ;, c) Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zurückbefördert werden. (2) Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatz eins, wird von den Vertragsparteien in einem gesonderten Memorandum, das dieser Vereinbarung als Anlage beigefügt ist, festgelegt. (3) Die genehmigungsfreien Verkehre bedürfen eines entsprechenden im Memorandum angeführten Nachweises (technischer Fahrzeugbericht) hinsichtlich der Erfüllung des Standes der Technik. (4) Darüber hinaus können die Vertragsparteien, insbesondere auf Vorschlag der Gemischten Kommission, vereinbaren, daß weitere Verkehrsdienste ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden. Hierbei ist auf die in der Präambel der Vereinbarung genannten Zielsetzungen Bedacht zu nehmen. Artikel 7 Erforderliche Dokumente (1) Folgende Dokumente sind bei jeder Beförderung vollständig ausgefüllt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen: a) das Kontrolldokument gemäß Memorandum und b) eine Genehmigung – wenn die Beförderung gemäß Artikel 5 durchgeführt wird, oder c) ein Nachweis (technischer Fahrzeugbericht) – wenn die Beförderung gemäß Artikel 6, Absatz 2, durchgeführt wird. (2) Das Kontrolldokument und der Nachweis werden von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt. (3) Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises werden von der Gemischten Kommission, die im Artikel 11 angeführt ist, festgelegt. Artikel 8 Kontingente Anzahl der jährlichen Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit und Termin der Übergabe werden jeweils für ein Kalenderjahr auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Artikel 9 Kabotageverbot Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Hoheitsgebietes.

Artikel 10 Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen (1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen zu treffen: a) Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten; b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen; c) bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, gegen diese Vereinbarung kann die zuständige Behörde dieser anderen Vertragspartei den betreffenden Unternehmer vom Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen. (2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession bleiben unberührt. Artikel 11 Gemischte Kommission (1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt. (2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich. (3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Bereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden oder sonstige Experten beiziehen. Artikel 12 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft. Artikel 13 Vertragsdauer Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt. GESCHEHEN zu Wien, am 4. Dezember 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich: Dr. Caspar Einem Der Minister für Verkehr und Seewirtschaft der Republik Polen: Dr. Eugeniusz Morawski

MEMORANDUM zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Ministerium für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung: (1) Die Vertragsparteien vereinbaren für das Jahr 1998 ein provisorisches Kontingent von 8000 Genehmigungen. (2) Nach einer Analyse der Umsetzung der Vereinbarung und der Inanspruchnahme des Kontingentes im ersten Halbjahr 1998 werden die Vertragsparteien das endgültige Kontingent für 1998 vereinbaren sowie ein provisorisches Kontingent für 1999 festlegen. (3) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn des Jahres 1998 Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen. Für die Folgejahre gilt Artikel 8, (4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 7 Absatz 3, das ASOR Kontrolldokument oder das Kontrolldokument gemäß Verordnung 1839/92/EWG in der Fassung 2944/93/EWG. (5) Gemäß Artikel 6 Absatz 2, vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich des Standes der Technik folgendes: a) Emissonsstandards: – Rauchgastrübung – ECE R 24.03 oder – EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491 – Abgase – ECE R 49.02 oder – EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542 – Lärm – ECE R 51.01 oder – EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491 b) Sicherheitstechnische Standards: – Antiblockiervorrichtung (ABV) – ECE R 13.06 oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422 – Verlangsameranlage – ECE R 13.06 oder – EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422 – Tachograph – AETR oder – EG Verordnung 3821/85 (6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht) gemäß Artikel 6 Absatz 3, gilt das in der Anlage 1 zu diesem Memorandum enthaltene Muster. GESCHEHEN zu Wien, am 4. Dezember 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich: Dr. Caspar Einem Der Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen Dr. Eugeniusz Morawski

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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