Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn (im Folgenden Vertragsparteien) haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 15. Mai 1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1992, Folgendes vereinbart: Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien errichten an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze zwischen den Gemeinden Lutzmannsburg und Zsira beim Grenzstein B78 N/S einen Grenzübergang. (2) Der Benützungsumfang umfasst den Fußgänger- und Radfahrerverkehr von österreichischen und ungarischen Staatsbürgern, von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und von Staatsangehörigen von Drittstaaten, die in keinem der Staaten der Vertragsparteien der Visumpflicht unterliegen. Artikel 2 Die Öffnungszeiten des Grenzübergangs sind wie folgt: a) in der Zeit vom 1. Mai bis 2. November zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr; b) in der Zeit vom 3. November bis 30. April zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr. Artikel 3 (1) Die Grenzabfertigung durch die Vertragsparteien erfolgt auf österreichischem Staatsgebiet in einer von der österreichischen Vertragspartei zu errichtenden gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle. (2) Die österreichische Vertragspartei stellt die für die Tätigkeit der ungarischen Bediensteten erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Sie übernimmt die Betriebskosten mit Ausnahme der Kosten für Telekommunikation der ungarischen Vertragspartei. Artikel 4 Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst: – die Gemeindestraße von der Staatsgrenze bis zur gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle; – in der Baulichkeit der gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle zwei Diensträume; – die für die Bediensteten vorgesehenen sozialen und sanitären Räumlichkeiten; – den für die Bediensteten vorgesehenen Abstellplatz für Kraftfahrzeuge.

Artikel 5 Die Schranke wird in Richtung Österreich von österreichischen, in Richtung Ungarn von ungarischen Bediensteten betätigt. Artikel 6 (1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wird, in Kraft. (2) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf diplomatischen Wege schriftlich gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. (3) Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieser Vereinbarung vorübergehend teilweise oder zur Gänze aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen. (4) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 15. Mai 1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt. GESCHEHEN zu Gödöllö, am 10. Oktober 2001 in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. Für die Österreichische Bundesregierung: Ernst Strasser Für die Regierung der Republik Ungarn: Sandor Pinter

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 6, Absatz eins, mit 1. Dezember 2001 in Kraft.

Schüssel