Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Protokoll zur Abänderung des am 30. Jänner 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1975, in der Fassung des Protokolls Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1995, vom 18. Jänner 1994 (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) abzuschließen, haben Folgendes vereinbart: Artikel römisch eins Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: „(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem erstgenannten Vertragsstaat, in dem die die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz oder Geschäftsleitung hat, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen. Diese Dividenden sind jedoch im erstgenannten Vertragsstaat von der Steuer befreit, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.“ Artikel römisch II Artikel 11 des Abkommens wird durch folgenden Artikel ersetzt: „Artikel 11 (1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in dem anderen Staat besteuert werden. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer

Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. (4) Zinsen gelten auch dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt. (5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.“ Artikel römisch III 1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht. 2. Das Protokoll tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden: a) vorbehaltlich des Buchstabens b) auf die an der Quelle erhobenen Steuern von den Dividenden und Zinsen, die am oder nach dem 1. Jänner des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres zufließen; b) auf die an der Quelle erhobenen Steuern von den im letzten Satz von Artikel römisch eins erwähnten Dividenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2000 zufließen. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. GESCHEHEN ZU Zürich am 20. Juli 2000, in zweifacher Ausfertigung. Für die Republik Österreich: Karl-Heinz Grasser Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Kaspar Villiger Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. August 2001 ausgetauscht; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. römisch III Absatz 2, mit 13. September 2001 in Kraft.

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