Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Art. Gegenstand 1. Abschnitt Bundeskanzleramt (Euro-Umstellungsgesetz für den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes) 1. Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 2. Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 3. Änderung des Datenschutzgesetzes 2000 4. Änderung des Parteiengesetzes 5. Änderung des Mediengesetzes 6. Änderung des Privatradiogesetzes 7. Änderung des Fernsehsignalgesetzes 8. Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000 9. Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundestheater 10. Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes 11. Änderung des Bundesvergabegesetzes 1997

Ziffer 2 Abschnitt Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur 12. Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes 13. Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes 14. Änderung des Studienberechtigungsgesetzes 15. Änderung des Tierversuchsgesetzes 3. Abschnitt Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen 16. Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes 17. Änderung des Bundes-Jugendvertretungsgesetzes 18. Änderung des Krankenanstaltengesetzes 4. Abschnitt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit 19. Änderung des Außenhandelsgesetzes 1995 20. Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1995 21. Änderung des Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetzes 22. Änderung des Sicherheitskontrollgesetzes 1991 23. Änderung des Akkreditierungsgesetzes 24. Änderung des Bauproduktegesetzes 25. Änderung des Beschussgesetzes 26. Änderung des Dampfkesselbetriebsgesetzes 27. Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992 28. Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes 29. Änderung des Kesselgesetzes 30. Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen 31. Änderung des Maß- und Eichgesetzes 32. Änderung des Normengesetzes 1971 33. Änderung des Vermessungsgesetzes 34. Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes 35. Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes 36. Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes 37. Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 38. Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 39. Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 40. Änderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes 41. Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993 42. Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 43. Änderung des Ingenieurgesetzes 1990 44. Änderung der Gewerbeordnung 1994 45. Änderung des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes 46. Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbwerbsbedingungen 47. Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 48. Änderung des EU-Wettbewerbgesetzes 49. Änderung des Euro-Währungsangabengesetzes 50. Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 51. Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes 52. Änderung des Stadterneuerungsgesetzes 53. Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes 54. Änderung des Gastwirtschaftsgesetzes 55. Änderung des Starkstromwegegesetzes 1968 56. Änderung des Preistransparenzgesetzes 57. Änderung des Berufsausbildungsgesetzes 58. Änderung des Bundesgesetzes über das Grubenwehrehrenzeichen 59. Änderung des Lagerstättengesetzes 60. Änderung des Allgemeinen österreichischen Berggesetzes

Ziffer eins Abschnitt Bundeskanzleramt (Euro-Umstellungsgesetz für den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes) Artikel 1 Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel lautet: „Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG“ 2. Paragraph 17 a, lautet: „§ 17a. (1) Für Anträge gemäß Paragraph 15, Absatz eins, einschließlich der Beilagen ist eine Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist der Eingabe anzuschließen und dem Antragsteller von der Einlaufstelle auf Verlangen zurückzugeben; zuvor ist auf dem Zahlschein ein deutlicher Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Erlagscheines nachgewiesen wurde. Für die Erhebung der Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des Paragraph 11, Ziffer eins und des Paragraph 14, sowie die Paragraphen 74,, 203 und 241 Absatz 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194. (2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Absatz eins, genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.“ 3. In Paragraph 28, Absatz eins, wird der Betrag „500 S“ durch den Betrag „36 Euro“ ersetzt. 4. In Paragraph 28, Absatz 2, wird der Betrag „1500 S“ durch den Betrag „109 Euro“ ersetzt. 5. Paragraph 89, wird folgender Absatz 14, angefügt: „(14) Der Titel und die Paragraphen 17 a,, 28 Absatz eins und 2 und 91 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ 6. Nach Paragraph 90, wird folgender Paragraph 91, angefügt: „§ 91. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Artikel 2 Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 31/2000, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 24, Absatz 3 und 4 lautet: „(3) Für folgende Eingaben einschließlich der Beilagen ist eine Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten: 1. für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; 2. unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, für Beschwerden gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Ziffer eins, im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Ziffer 2, im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist im Fall der Ziffer eins, der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 2 dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist der Partei von der Einlaufstelle auf Verlangen zurückzugeben; zuvor ist auf dem Zahlschein ein deutlicher Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Erlagscheines nachgewiesen wurde. Für die Erhebung der Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des Paragraph 11, Ziffer eins und des Paragraph 14, sowie die Paragraphen 74,, 203 und 241 Absatz 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194. (4) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Absatz eins, genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.“ 2. In Paragraph 33 a, wird der Betrag „10000 S“ durch den Betrag „726 Euro“ ersetzt. 3. Paragraph 73, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 33a und 74 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ 4. Nach Paragraph 73, wird folgender Paragraph 74, samt Überschrift angefügt: „Verweisungen § 74. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Artikel 3 Änderung des Datenschutzgesetzes 2000 Das Datenschutzgesetz 2000 (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 26, Absatz 6, wird der Ausdruck „260 S“ durch „18,89 Euro“ ersetzt. 2. In Paragraph 52, Absatz eins, wird der Ausdruck „260000 S“ durch „18890 Euro“ ersetzt. 3. In Paragraph 52, Absatz 2, wird der Ausdruck „130000 S“ durch „9445 Euro“ ersetzt. 4. Paragraph 60, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraphen 26, Absatz 6 und 52 Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 4 Änderung des Parteiengesetzes Das Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz – PartG), Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, wird der Betrag von „drei Millionen Schilling“ durch „218019 Euro“ ersetzt. 2. Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz lautet: „Die Zuwendungen gemäß Absatz 2, betragen 14010294 Euro.“ 3. Paragraph 2 a, Absatz 2, erster Satz lautet: „Die Summe der gemäß Absatz eins, gebührenden Förderungsmittel wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Nationalratswahl Wahlberechtigten mit einem Betrag von 1,4535 Euro multipliziert wird.“ 4. Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 11, lautet: „11. sonstige Aufwandsarten, wobei solche über 72672 Euro gesondert auszuweisen sind.“

Ziffer 5 In Paragraph 4, Absatz 7, wird der Betrag von „100000 S“ durch „7260 Euro“ ersetzt. 6. Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 2 a, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 11 und Paragraph 4, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 5 Änderung des Mediengesetzes Das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 27, Absatz eins, wird der Betrag von „30000 S“ durch „2180 Euro“ ersetzt. 2. In Paragraph 44, Absatz 3, wird der Betrag von „2000 S“ durch „145 Euro“ ersetzt. 3. In Paragraph 44, Absatz 4, erster und dritter Satz wird jeweils der Betrag von „1000 S“ durch „72 Euro“ ersetzt. 4. In Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz 4 und Paragraph 49, wird jeweils der Betrag von „30000 S“ durch „2180 Euro“ ersetzt. 5. Der bisherige Text des Art. römisch VI a erhält die Bezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Art. römisch eins Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 3 und 4, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz 4,, Paragraph 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 6 Änderung des Privatradiogesetzes Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 27, Absatz eins, wird der Betrag von „30000 S“ durch „2180 Euro“ ersetzt. 2. In Paragraph 27, Absatz 2, wird der Betrag von „50000 S“ durch „3600 Euro“ ersetzt. 3. In Paragraph 27, Absatz 3, wird der Betrag von „100000 S“ durch „7260 Euro“ ersetzt. 4. Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 27, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 7 Änderung des Fernsehsignalgesetzes Das Bundesgesetz über die Anwendung von Normen von Fernsehsignalen (F-SG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 8, wird der Betrag von „100000 S“ durch „7260 Euro“ ersetzt. 2. Der bisherige Text des Paragraph 10, erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 8 Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000 Das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 32, Absatz 5, wird der Betrag „693,4 Millionen Schilling“ durch den Betrag „50,391 Millionen Euro“ und in Absatz 6, Ziffer 3, der Betrag „20 Millionen Schilling“ durch den Betrag „1,453 Millionen Euro“ ersetzt. 2. In Paragraph 66, Absatz eins, wird der Betrag „30000 Schilling“ durch den Betrag „2180 Euro“ ersetzt. 3. Paragraph 73, wird durch folgenden Absatz 9, ergänzt: „(9) Paragraph 32, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer 3, sowie Paragraph 66, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 9 Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundestheater Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz – BThOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 7, Absatz 2, wird der Betrag „1839 Millionen Schilling“ durch den Betrag „133,645 Millionen Euro“ ersetzt.

Ziffer 2 Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 31 a, eingefügt: „§ 31a. Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 10 Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG), BGBl. römisch eins Nr. 131/2000, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 18, Absatz eins, wird der Betrag „12000 S“ durch den Betrag „872 Euro“ ersetzt. 2. Paragraph 30, wird durch folgenden Absatz 3, ergänzt: „(3) Paragraph 18, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 11 Änderung des Bundesvergabegesetzes 1997 Das Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 10, Absatz eins, lautet: „(1) Der Bundeskanzler hat den Gegenwert der in SZR festgesetzten Schwellenwerte in Euro kundzumachen. Der Gegenwert der in SZR festgesetzten Schwellenwerte in Euro ergibt sich aus der entsprechenden Veröffentlichung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft (Kommission) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.“ 2. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 lauten: „1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraphen eins und 3 70000 Euro ohne Umsatzsteuer, 2. bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2, sowie Paragraph 11, Absatz 3, 1 Million Euro ohne Umsatzsteuer, 3. bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 500000 Euro ohne Umsatzsteuer.“ 3. Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4, lautet: „4. der Haftungsrücklass in der Regel 3 vH nicht überschreiten soll und – wenn er 2000 Euro unterschreitet – nicht einbehalten werden muss,“. 4. Paragraph 42, Absatz 2, lautet: „(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes zugelassen wird, ist das Angebot in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.“ 5. In den Paragraphen 62, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 80, 86 Absatz 6 und 7, 88 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 91 Ziffer 2, Litera a und b wird der Ausdruck „ECU“ durch „Euro“ ersetzt. 6. In Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer 7, Litera e, wird der Ausdruck „§ 4“ durch „§ 9“ ersetzt. 7. In Paragraph 98, Absatz 6, hat der Ausdruck „50000 S“ zu lauten „3600 Euro“. 8. Paragraph 109, Absatz 3, zweiter Satz lautet: „Ein solches Ersuchen ist nur zulässig, wenn der Wert eines Auftrages – beurteilt nach dem arithmetischen Mittel der Gesamtpreise der Angebote – mindestens 15 Millionen Euro beträgt.“ 9. Paragraph 118, Absatz 3, lautet: „(3) Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (Paragraph 35, AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 60000 Euro.“ 10. In Paragraph 127, Absatz eins, hat der Ausdruck „50000 S“ zu lauten „3600 Euro“. 11. Paragraph 128, wird folgender Absatz 7, angefügt: „(7) Die Paragraphen 10, Absatz eins,, 14 Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 37 Absatz 3, Ziffer 4,, 42 Absatz 2,, 62 Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 80, 86 Abs. 6 und 7, 88 Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 91 Ziffer 2, Litera a und b, 89 Absatz 3, Ziffer 7, Litera e,, 98 Absatz 6,, 109 Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 118, Absatz 3 und Paragraph 127, Absatz eins, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Ziffer 2 Abschnitt Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Artikel 12 Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 18, wird die Betragsangabe „500000 S“ durch die Betragsangabe „36300 Euro“ ersetzt. 2. Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 13 Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes Das Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 47/2000, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 15, Absatz 2, fünfter Satz lautet: „Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 363364 Euro übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur.“ 2. Paragraph 38, Absatz 3, lautet: „(3) Paragraph 15, Absatz 2, fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ 3. Paragraph 38, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 30 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.“ Artikel 14 Änderung des Studienberechtigungsgesetzes Das Bundesgesetz über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz – StudBerG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 17, Absatz 3, wird die Betragsangabe „30000 S“ durch die Betragsangabe „2200 Euro“ ersetzt. 2. Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 15 Änderung des Tierversuchsgesetzes Das Tierversuchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1999, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 18, wird die Betragsangabe „100000 S“ durch die Betragsangabe „7260 Euro“, die Betragsangabe „50000 S“ durch die Betragsangabe „3600 Euro“ und die Betragsangabe „25000 S“ durch die Betragsangabe „1800 Euro“ ersetzt. 2. Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Paragraph 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Ziffer 3 Abschnitt Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Artikel 16 Änderung des Bundes-Jugendförderungsgesetzes Das Bundes-Jugendförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 7, Absatz 2, wird die Betragsangabe „700000 S“ durch die Betragsangabe „50871 Euro“ und die Betragsangabe „100000 S“ durch die Betragsangabe „7267,3 Euro“ ersetzt. 2. Im Paragraph 7, Absatz 3, wird die Betragsangabe „200000 S“ durch die Betragsangabe „14534,6 Euro“, die Betragsangabe „500000 S“ durch die Betragsangabe „36336,4 Euro“, die Betragsangabe „1000000 S“ durch die Betragsangabe „72672,8 Euro“ und die Betragsangabe „2000000 S“ durch die Betragsangabe „145345,7 Euro“ ersetzt. 3. Im Paragraph 7, Absatz 4, wird die Betragsangabe „100000 S“ durch die Betragsangabe „7267,3 Euro“ ersetzt. 4. Dem Paragraph 12, erster Satz wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Paragraph 7, Absatz 2,, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 17 Änderung des Bundes-Jugendvertretungsgesetzes Das Bundes-Jugendvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 6, Ziffer 4, Litera f, wird die Betragsangabe „200000 S“ durch die Betragsangabe „14534,6 Euro“ ersetzt. 2. Dem Paragraph 13, erster Satz wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Paragraph 6, Ziffer 4, Litera f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 18 Änderung des Krankenanstaltengesetzes Das Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Titel (Grundsatzbestimmungen) 1. In Paragraph 27 a, Absatz eins, wird die Betragsangabe „50 S“ durch die Betragsangabe „3,63 Euro“ ersetzt. 2. In Paragraph 27 a, Absatz 2, wird die Betragsangabe „20 S“ durch die Betragsangabe „1,45 Euro“ ersetzt. 3. In Paragraph 27 a, Absatz 4, entfällt die Wendung „wobei auf volle Schilling zu runden ist“. 4. In Paragraph 27 a, Absatz 5, wird die Betragsangabe „10 S“ durch die Betragsangabe „0,73 Euro“ ersetzt. 5. Paragraph 28, Absatz eins, lautet: „(1) Der Eurowert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren (Paragraph 27, Absatz 4,) sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Paragraph 27, Absatz 3, kostendeckend zu ermitteln. Die LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den einzelnen Pflegling ermittelten LKF- Punkte mit dem von der Landesregierung festgelegten Eurowert je LKF-Punkt. Gelangen LKF-Gebühren zur Verrechnung, ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in geeigneter Weise kundzumachen. Der für die LKF- Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt, die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch der kostendeckend ermittelte Eurowert, die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.“

Ziffer 2 Titel (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) 1. Paragraph 57, lautet: „§ 57. (1) Der Bund hat dem Strukturfonds gemäß Paragraph 56 a, jährlich die folgenden Mittel für die Finanzierung von öffentlichen Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und private Krankenanstalten der im § 2 Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 16, gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu gewähren: 1. 1,416 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im Paragraph 9, Abs. 2 Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2001 genannten Betrages; 2. 31249318,69 Euro; 3. 127177459,79 Euro. (2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in ihm zusammengefassten Sozialversicherungsträger an den Strukturfonds gemäß Paragraph 56 a, jährlich Mittel in der Höhe von 83573759,29 Euro. (3) Der Strukturfonds leistet an die Länder (Landesfonds) zur Finanzierung der in Absatz eins, genannten Krankenanstalten jährlich folgende Beiträge: 1. 1,416 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im Paragraph 9, Abs. 2 Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2001 genannten Betrages; 2. 23982035,28 Euro; 3. 90841042,71 Euro; 4. 127177459,79 Euro nach Maßgabe des Paragraph 59 d und nach Abzug der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens, der Mittel für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen und allfälliger Mittel für die Anstaltspflege österreichischer PatientInnen im Ausland.“ 2. Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer eins und 2 lauten: „(6) Die Mittel des Strukturfonds gemäß Paragraph 57, Absatz 3, Ziffer 4, sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen: 1. Zunächst sind von den 127177459,79 Euro jährlich Vorweganteile abzuziehen und folgendermaßen zu verteilen: a) 3633641,71 Euro für das Bundesland (den Landesfonds) Oberösterreich, b) 4360370,05 Euro für das Bundesland (den Landesfonds) Steiermark, c) 3633641,71 Euro für das Bundesland (den Landesfonds) Tirol. 2. Sodann sind von den verbleibenden 115549806,32 Euro die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens im Ausmaß von 2906913,37 Euro jährlich, die Mittel für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen im Ausmaß von 2180185,03 Euro jährlich, bei einem Mehrbedarf jedoch bis zu höchstens 3633641,71 Euro jährlich, abzuziehen und vom Strukturfonds einzubehalten und gemäß Paragraph 59 d und Paragraph 59 e, zu verwenden. Von dem sodann verbleibenden Betrag sind weiters allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Artikel 32, Absatz 3, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung zu verwenden.“ 3. Titel (Grundsatzbestimmungen) 1. In Paragraph 27 a, Absatz eins, wird die Betragsangabe „50 S“ durch die Betragsangabe „3,63 Euro“ ersetzt. 2. In Paragraph 27 a, Absatz 2, wird die Betragsangabe „20 S“ durch die Betragsangabe „1,45 Euro“ ersetzt. 3. In Paragraph 27 a, Absatz 4, entfällt die Wendung „wobei auf volle Schilling zu runden ist“. 4. Titel (1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum 1. Titel innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2002 in Kraft zu setzen. (2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum 3. Titel innerhalb eines Jahres zu erlassen. (3) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG hinsichtlich des 1. und des 3. Titels steht dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu. (4) Der 2. Titel tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

  1. Absatz 5Der 1. und der 2. Titel treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. (6) Der 3. Titel tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. (7) Mit der Vollziehung des 2. Titels ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“ 4. Abschnitt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Artikel 19 Änderung des Außenhandelsgesetzes 1995 Das Außenhandelsgesetz 1995 (AußHG 1995), Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 4, Ziffer 3, wird die Betragsangabe „11500 S“ durch die Betragsangabe „840 €“ ersetzt. 2. Im Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, wird die Betragsangabe „3500 S“ durch die Betragsangabe „255 €“ ersetzt. 3. Im Paragraph 4, Ziffer 4, Litera b, wird die Betragsangabe „500 S“ durch die Betragsangabe „37 €“ ersetzt. 4. Im Paragraph 4, Ziffer 10, wird die Betragsangabe „40000 S“ durch die Betragsangabe „2910 €“ ersetzt. 5. Im Paragraph 4, Ziffer 17, wird die Betragsangabe „11500 S“ durch die Betragsangabe „840 €“ ersetzt. 6. Im Paragraph 4, Ziffer 18, Litera a, wird die Betragsangabe „5000 S“ durch die Betragsangabe „365 €“ ersetzt. 7. Im Paragraph 17, Absatz 5, wird die Betragsangabe „500000 S“ durch die Betragsangabe „36300 €“ ersetzt. 8. Im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Betragsangabe „eine Million Schilling“ oder „einer Million Schilling“ jeweils durch die Betragsangabe „75000 €“ ersetzt. 9. Im Paragraph 18, Absatz eins, wird die Betragsangabe „zwei Millionen Schilling“ durch die Betragsangabe „145200 €“ ersetzt. 10. Im Paragraph 19, Absatz eins, am Ende des ersten Satzes und im Paragraph 19, Absatz 2, wird die Betragsangabe „einer Million Schilling“ jeweils durch die Betragsangabe „72600 €“ ersetzt.“ 11. Dem Paragraph 23, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 4, Ziffer 3,, Ziffer 4, Litera a und b, Ziffer 10,, Ziffer 17 und Ziffer 18, Litera a,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz eins, sowie Paragraph 19, Absatz eins, und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 20 Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1995 Das Handelsstatistische Gesetz 1995 (HStG 1995), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 23, Absatz eins, wird die Betragsangabe „15000 S“ durch die Betragsangabe „1090 €“ ersetzt. 2. Dem Paragraph 26, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 23, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 21 Änderung des Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetzes Das Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz – CWKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 11, Absatz eins, wird die Betragsangabe „500000 S“ durch die Betragsangabe „36300 €“ ersetzt. 2. Im Paragraph 11, Absatz 2, wird die Betragsangabe „300000 S“ durch die Betragsangabe „21800 €“ ersetzt. 3. Dem Paragraph 13, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 22 Änderung des Sicherheitskontrollgesetzes 1991 Das Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 762/1996, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 18, wird die Betragsangabe „500000 S“ durch die Betragsangabe „36300 €“ ersetzt. 2. Der bisherige Text des Paragraph 19, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Paragraph 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 23 Änderung des Akkreditierungsgesetzes Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (Akkreditierungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 37, Ziffer 2, wird der Ausdruck „100000 S“ durch den Ausdruck „7260 €“ ersetzt. 2. Dem Artikel römisch fünf wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Paragraph 37, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 24 Änderung des Bauproduktegesetzes Das Bundesgesetz über das In-Verkehr-Bringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 15, Absatz eins, wird der Ausdruck „500000 S“ durch den Ausdruck „36300 €“ und der Ausdruck „300000 S“ durch den Ausdruck „21800 €“ ersetzt. 2. Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 18, angefügt: „§ 18. Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 25 Änderung des Beschussgesetzes Das Bundesgesetz über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschussgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1984,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 18, Absatz eins, wird der Ausdruck „3000 S“ durch den Ausdruck „218 €“ ersetzt. 2. Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 24, angefügt: „§ 24. Paragraph 18, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 26 Änderung des Dampfkesselbetriebsgesetzes Das Bundesgesetz über den Betrieb von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselbetriebsgesetz), BGBl. Nr. 212/1992, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 11, wird der Ausdruck „100000 S“ durch den Ausdruck „7260 €“ und der Ausdruck „30000 S“ durch den Ausdruck „2180 €“ ersetzt. 2. Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 27 Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992 Das Bundesgesetz über die Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 17, Absatz eins, wird der Ausdruck „350000 S“ durch den Ausdruck „25435 €“, der Ausdruck „200000 S“ durch den Ausdruck „14530 €“ und der Ausdruck „100000 S“ durch den Ausdruck „7260 €“ ersetzt. 2. Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 28 Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes Das Bundesgesetz über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 3, Absatz 2, wird der Ausdruck „4.705,404.000 Schilling“ durch den Ausdruck „341955045 €“ ersetzt. 2. In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Ausdruck „fünfhunderttausend Schilling“ durch den Ausdruck „36340 €“, der Ausdruck „hunderttausend bis fünfhunderttausend Schilling“ durch den Ausdruck „7270 € bis 36340 €“ und der Ausdruck „zehntausend bis hunderttausend Schilling“ durch den Ausdruck „730 € bis 7270 €“ ersetzt. 3. In Paragraph 20, Absatz 2, wird der Ausdruck „fünfhunderttausend Schilling“ durch den Ausdruck „36340 €“ ersetzt. 4. Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 29 Änderung des Kesselgesetzes Das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen (Kesselgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 31, wird der Ausdruck „25000 S“ durch den Ausdruck „1800 €“, der Ausdruck „100000 S“ durch den Ausdruck „7260 €“ und der Ausdruck „300000 S“ durch den Ausdruck „21800 €“ ersetzt. 2. Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 30 Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen Das Bundesgesetz zur Begrenzung der von Dampfkesselanlagen ausgehenden Luftverunreinigungen (Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen), Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 115/1997, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 15, Absatz eins, wird der Ausdruck „10000 S“ durch den Ausdruck „726 €“, der Ausdruck „100000 S“ durch den Ausdruck „7260 €“ und der Ausdruck „500000 S“ durch den Ausdruck „36300 €“ ersetzt. 2. Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 31 Änderung des Maß- und Eichgesetzes Das Bundesgesetz über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 63, wird der Ausdruck „150000 S“ durch den Ausdruck „10900 €“ ersetzt. 2. Nach Paragraph 70, wird folgender Paragraph 71, angefügt: „§ 71. Paragraph 63, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 32 Änderung des Normengesetzes 1971 Das Bundesgesetz über das Normenwesen (Normengesetz 1971), Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 8, Absatz eins, wird der Ausdruck „30000 S“ durch den Ausdruck „2180 €“ ersetzt. 2. Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 33 Änderung des Vermessungsgesetzes Das Bundesgesetz über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 51, Absatz eins, wird der Ausdruck „5000 S“ durch den Ausdruck „360 €“ und in Paragraph 51, Absatz 2, der Ausdruck „500 S“ durch den Ausdruck „36 €“ ersetzt. 2. Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 51, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 34 Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „mit Geldstrafe von 10000 S bis 50000 S, im Wiederholungsfall von 20000 S bis 100000 S“ durch den Ausdruck „mit Geldstrafe von 726 € bis zu 3600 €, im Wiederholungsfall von 1450 € bis zu 7260 €“ ersetzt. 2. Im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, wird der Ausdruck „mit Geldstrafe bis zu 10000 S, im Wiederholungsfall von 5000 S bis 20000 S“ jeweils durch den Ausdruck „mit Geldstrafe bis zu 726 €, im Wiederholungsfall von 360 € bis zu 1450 €“ ersetzt. 3. Paragraph 23, lautet: „§ 23. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft. (2) Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. (3) Die Paragraphen eins, Absatz 3,, 13 Absatz 4 und 5, 15, 17, 18 Absatz eins,, 19 Absatz eins bis 3, 20 Absatz eins,, 21 Absatz eins und 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum In-Kraft-Treten des Paragraph 5, Ziffer eins, Litera b, des Bundessozialämtergesetzes (Artikel 33, des Arbeitsmarktservice- Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice. (4) Die Paragraphen eins,, 10a, 12a, 13, 16a und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999 ereignen. (5) Paragraph 11, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft. (6) Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 35 Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert: 1. In den Paragraphen 34, Absatz eins und 39 Absatz eins, wird der Ausdruck „drei Millionen Schilling“ jeweils durch den Ausdruck „220000 €“ ersetzt. 2. Im Paragraph 48, Absatz eins, wird der Ausdruck „mit einer Geldstrafe von 10000 S bis 50000 S, im Wiederholungsfall von 20000 S bis 100000 S“ durch den Ausdruck „mit Geldstrafe von 726 € bis zu 3600 €, im Wiederholungsfall von 1450 € bis zu 7260 €“ ersetzt. 3. Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 13, angefügt: „(13) Die Paragraphen 34, Absatz eins,, 39 Absatz eins und 48 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 36 Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 3, Absatz 5, wird der Ausdruck „2000 Schilling“ durch den Ausdruck „150 €“ ersetzt. 2. Im Paragraph 4, Absatz 4, wird der Ausdruck „2985 Schilling“ durch den Ausdruck „220 €“ ersetzt. 3. Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 37 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 120/1999, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 28, Absatz eins, werden ersetzt: a) in Ziffer eins, die Wortfolge „bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10000 S bis 60000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20000 S bis zu 120000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20000 S bis zu 120000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40000 S bis zu 240000 S“ durch die Wortfolge „bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 726 € bis 4360 €, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 1450 € bis 8710 €, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigten beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1450 € bis 8710 €, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2900 € bis 17430 €“, b) in Ziffer 2, der Ausdruck „mit Geldstrafe von 2000 S bis zu 30000 S, im Falle der Litera c bis f von 30000 S bis 50000 S“ durch den Ausdruck „mit Geldstrafe von 145 € bis 2180 €, im Falle der Litera c bis f von 2180 € bis 3600 €“, c) in Ziffer 3, der Ausdruck „mit einer Geldstrafe von 5000 S bis 30000 S“ durch den Ausdruck „mit Geldstrafe von 360 € bis 2180 €“, d) in Ziffer 4, der Ausdruck „mit Geldstrafe bis zu 10000 S“ durch den Ausdruck „mit Geldstrafe bis zu 726 €“, e) in Ziffer 5, der Ausdruck „mit Geldstrafe bis zu 15000 S“ durch den Ausdruck „mit Geldstrafe bis zu 1090 €“. 2. Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 21, angefügt: „(21) Paragraph 28, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 38 Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 24, Absatz eins, wird die Wortfolge „mit Geldstrafe von 500 S bis 50000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 1000 S bis 50000 S“ ersetzt durch die Wortfolge „mit Geldstrafe von 36 € bis 3600 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 72 € bis 3600 €“. 2. Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 39 Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes Das Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 130, Absatz eins,, 2, 3, 5 und 6 wird die Wortfolge „mit Geldstrafe von 2000 S bis 100000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4000 S bis 200000 S“ ersetzt durch die Wortfolge „mit Geldstrafe von 145 € bis 7260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14530 €“. 2. In Paragraph 130, Absatz 4, wird die Wortfolge „mit Geldstrafe bis 3000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 5000 S“ ersetzt durch die Wortfolge „mit Geldstrafe bis 218 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 360 €“. 3. Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Paragraph 130, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 40 Änderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes Das Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „mit Geldstrafe von 2000 S bis 100000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4000 S bis 200000 S“ durch die Wortfolge „mit Geldstrafe von 145 € bis 7260 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 € bis 14530 €“ ersetzt. 2. Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 41 Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993 Das Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 86/1997, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 31, Ziffer 2, lautet: „2. unberechtigt die im Paragraph 30, angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 7260 € zu bestrafen. Die Dauer der im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen.“

Ziffer 2 Der bisherige Text des Paragraph 33, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Paragraph 31, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 42 Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 35, lautet: „§ 35. Die Führung der Bezeichnung „Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“ sowie der Bezeichnung „Kammer“ mit einem auf das Architekten-, Ingenieurkonsulenten- oder Ziviltechnikerwesen hinweisenden Zusatz durch andere als die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Körperschaften ist als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 7260 € zu bestrafen. Die Dauer der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen.“ 2. Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, lautet: „2. Geldstrafen bis zur Höhe von 18150 €;“. 3. Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 35 und Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 43 Änderung des Ingenieurgesetzes 1990 Das Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 12, lautet: „§ 12. Wer die Standesbezeichnung „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1450 € zu bestrafen. Gleiches gilt für Übertretungen des Paragraph 3 Punkt “, 2. Paragraph 20, lautet: „§ 20. Wer die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7260 Euro zu bestrafen.“ 3. Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz lautet: „(2) Für die Verleihung ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 109 € zu entrichten.“ 4. Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Paragraph 12,, Paragraph 20 und Paragraph 21, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 44 Änderung der Gewerbeordnung 1994 Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 13, Absatz 2, wird der Betrag „10000 S“ durch den Betrag „726 €“ ersetzt. 2. Im Paragraph 173 a, wird die Wortfolge „einer Million Schilling“ durch den Betrag „72670 €“ ersetzt. 3. Im Paragraph 284 e, wird der Ausdruck „Schilling-“ durch den Ausdruck „Euro-“ ersetzt. 4. Im Paragraph 338, Absatz 3, wird der Betrag „500 S“ durch den Betrag „36 €“ ersetzt. 5. Die Einleitung zu Paragraph 366, Absatz eins, lautet wie folgt: „Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3600 € zu bestrafen ist, begeht, wer“.

Ziffer 6 Die Einleitung zu Paragraph 367, lautet wie folgt: „Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2180 € zu bestrafen ist, begeht, wer“. 7. Die Einleitung zu Paragraph 368, lautet wie folgt: „Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1090 € zu bestrafen ist, begeht, wer“. 8. Im Paragraph 376, Ziffer 3, Absatz 9, wird der Betrag „20000 S“ durch den Betrag „1450 €“ ersetzt. 9. Im Paragraph 376, Ziffer 28, Absatz 2, wird der Betrag „30000 S“ durch den Betrag „2180 €“ ersetzt. 10. Im Paragraph 376, Ziffer 41, Absatz 2, wird der Betrag „20000 S“ durch den Betrag „1450 €“ ersetzt. 11. Im Paragraph 376, Ziffer 47, Absatz 3, wird der Betrag „30000 S“ durch den Betrag „2180 €“ ersetzt. 12. Im Paragraph 377, Absatz 10, wird der Betrag „30000 S“ durch den Betrag „2180 €“ ersetzt. 13. In den Paragraph 382, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 7 a, eingefügt: „(7a) Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 173 a,, Paragraph 284 e,, Paragraph 338, Absatz 3,, Paragraph 366, Absatz eins,, Paragraph 367,, Paragraph 368,, Paragraph 376, Ziffer 3, Absatz 9,, Paragraph 376, Z 28 Absatz 2,, Paragraph 376, Ziffer 41, Absatz 2,, Paragraph 376, Ziffer 47, Absatz 3 und Paragraph 377, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 45 Änderung des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes Das Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 804 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 4, Absatz eins, wird der Betrag „10000 S“ durch den Betrag „726 €“ ersetzt. 2. Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 46 Änderung des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen Das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 8, Absatz eins, wird der Betrag „30000 S“ durch den Betrag „2180 €“ ersetzt. 2. Der bisherige Text des Paragraph 11, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 47 Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8, wird die Betragsangabe „5 S“ durch die Betragsangabe „0,36 €“ und die Betragsangabe „300000 S“ durch die Betragsangabe „21600 €“ ersetzt. 2. In Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz eins, und Paragraph 33 f, wird die Betragsangabe „40000 S“ jeweils durch die Betragsangabe „2900 €“ ersetzt. 3. Paragraph 44, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Die Paragraphen 9 a, Absatz 2, Ziffer 8,, 29 Absatz 2,, 30 Absatz 2,, 31 Absatz 3,, 33 Absatz eins und 33f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 48 Änderung des EU-Wettbewerbsgesetzes Das Bundesgesetz über die Durchführung der Wettbewerbsregeln in der Europäischen Union (EU- Wettbewerbsgesetz/EU-WBG), Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 4, Absatz 4, wird der Ausdruck „Unvernehmensverbände“ durch „Unternehmensverbände“ ersetzt.

Ziffer 2 In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Betragsangabe „75000 S“ durch die Betragsangabe „5445 €“ und die Betragsangabe „15000 S“ durch die Betragsangabe „1090 €“ ersetzt. 3. Der bisherige Text des Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 49 Änderung des Euro-Währungsangabengesetzes Das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die doppelte Preisauszeichnung und andere Angaben von Geldbeträgen erlassen werden (Euro-Währungsangabengesetz – EWAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 23, wird die Betragsangabe „20000 S“ durch die Betragsangabe „1450 €“ ersetzt. 2. In Paragraph 24, Absatz eins, wird die Betragsangabe „100000 S“ durch die Betragsangabe „7260 €“ und die Betragsangabe „200000 S“ durch die Betragsangabe „14530 €“ ersetzt. 3. Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, samt Überschrift eingefügt: „In-Kraft-Treten § 29a. Die Paragraphen 23 und 24 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 50 Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes Das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz wird die Betragsangabe „3000 S“ durch die Betragsangabe „218 €“ ersetzt. 2. In Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz wird die Betragsangabe „zehn Millionen Schilling“ durch die Betragsangabe „726700 €“ ersetzt. 3. In Paragraph 14 d, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Betragsangabe „14,80 S“ durch die Betragsangabe „1,0755 €“ ersetzt. 4. In Paragraph 38, Absatz eins, wird die Betragsangabe „100000 S“ durch die Betragsangabe „7260 €“ ersetzt. 5. In Art. römisch IV wird folgender Absatz eins g, eingefügt: „(1g) Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 14 d, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 38, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 51 Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes Das Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenabrechnungsgesetz – HeizKG), Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 20, wird die Betragsangabe „80000 S“ durch die Betragsangabe „5800 €“ ersetzt. 2. In Paragraph 29, wird folgender Absatz eins b, eingefügt: „(1b) Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 52 Änderung des Stadterneuerungsgesetzes Das Bundesgesetz betreffend die Assanierung von Wohngebieten (Stadterneuerungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1992,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 2, wird die Betragsangabe „30000 S“ durch die Betragsangabe „2180 €“ ersetzt. 2. Die Überschrift zu Artikel römisch III Paragraph eins, lautet: „Aufhebung geltender bundesgesetzlicher Vorschriften, In-Kraft-Treten“.

Ziffer 3 Der bisherige Artikel römisch III Paragraph eins, erhält die Bezeichnung „§ 1 (1)“. Nach Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 53 Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes Das Bundesgesetz betreffend die Wiederherstellung der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten Wohnhäuser und den Ersatz des zerstörten Hausrates (Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz – WWG), Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 24, Absatz eins, wird die Betragsangabe „30000 S“ durch die Betragsangabe „2180 €“ ersetzt. 2. Der bisherige Text des Paragraph 34 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 54 Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden, BGBl. römisch eins Nr. 121/2000, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 7, Absatz 4, lautet: „(4) Im Anhang zum Jahresabschluss sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von 727000 € übersteigt und die mit verbundenen Unternehmen (Paragraph 6, Z 25) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.“ 2. Paragraph 66, Absatz eins, lautet: „(1) Für nach diesem Bundesgesetz auf Antrag eingeleitete Preisverfahren ist, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 4,, ein Kostenbeitrag von mindestens 72 € und höchstens 3600 € zu leisten.“ 3. Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 66, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 55 Änderung des Starkstromwegegesetzes 1968 Das Bundesgesetz vom 6. Februar 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (StarkstromwegeG 1968), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 26, Absatz eins und 2 lauten: „(1) Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig der Bestimmung des Paragraph 3, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2180 € oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu ahnden. (2) Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig den Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 Absatz eins und 4 sowie des auf Grund des Paragraph 7, ergangenen Bescheides zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 € oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu ahnden.“ 2. Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 26, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 56 Änderung des Preistransparenzgesetzes Das Preistransparenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1995,, wird wie folgt geändert:

Ziffer eins Paragraph 10, lautet: „§ 10. Wer 1. einer auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2,, des Paragraph 2, Absatz 2, oder des Paragraph 7, Absatz eins, erlassenen Verordnung, 2. den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, über die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und zur Gewährung der Einsichtnahme in diese oder 3. der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2180 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 7260 € zu bestrafen.“ 2. In Paragraph 12, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 57 Änderung des Berufsausbildungsgesetzes Das Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 32, Absatz eins, wird der Betrag „15000 S“ durch „1090 €“, der Betrag „2000 S“ durch „145 €“ sowie der Ausdruck „4500 S bis 30000 S“ durch „327 € bis 2180 €“ ersetzt. 2. Im Paragraph 32, Absatz 2, wird der Betrag „45000 S“ durch „3270 €“ ersetzt. 3. Im Paragraph 32, Absatz 3, wird der Betrag „30000 S“ durch „2180 €“ ersetzt. 4. Dem Paragraph 36, wird folgender Satz angefügt: „§ 32 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 58 Änderung des Bundesgesetzes über das Grubenwehrehrenzeichen Das Bundesgesetz über das Grubenwehrehrenzeichen, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1954,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 5, wird der Betrag „300 S“ durch den Betrag „21 €“ ersetzt. 2. Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 59 Änderung des Lagerstättengesetzes Das Bundesgesetz über die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Mineralien (Lagerstättengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1947,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 7, wird der Betrag „20000 S“ durch den Betrag „1450 €“ ersetzt. 2. Der bisherige Text des Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel 60 Änderung des Allgemeinen österreichischen Berggesetzes Das Kaiserliche Patent, womit für den ganzen Umfang der Monarchie ein allgemeines Berggesetz erlassen wird (Allgemeines österreichisches Berggesetz), RGBl. Nr. 146/1854, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 248, wird der Betrag „2000 S“ durch den Betrag „145 €“ ersetzt. 2. Der bisherige Text des Paragraph 248, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Paragraph 248, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

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