Der Nationalrat hat beschlossen: Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 25, Absatz 4, ist der Verweis „§ 24 Absatz 6, durch „§ 24 Absatz 4, zu ersetzen. 2. In Paragraph 42, Absatz eins, erster Halbsatz ist das Wort „dreißigsten“ durch das Wort „siebenunddreißigsten“ zu ersetzen. 3. In Paragraph 46, Absatz 2, ist das Wort „siebenundzwanzigsten“ durch das Wort „vierunddreißigsten“ zu ersetzen. 4. In Paragraph 47, ist das Wort „siebenundzwanzigsten“ durch das Wort „vierunddreißigsten“ zu ersetzen. 5. In Paragraph 48, Absatz eins, ist das Wort „siebenundzwanzigsten“ durch das Wort „vierunddreißigsten“ zu ersetzen. 6. In Paragraph 48, Absatz 2, ist das Wort „vierundzwanzigsten“ durch das Wort „einunddreißigsten“ zu ersetzen. 7. In Paragraph 49, Absatz eins, ist das Wort „vierundzwanzigsten“ durch das Wort „einunddreißigsten“ zu ersetzen. 8. In Paragraph 50, Absatz eins und 2 ist jeweils das Wort „siebenundzwanzigsten“ durch das Wort „vierunddreißigsten“ zu ersetzen. 9. Paragraph 66, Absatz eins, lautet: „(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung Stimmzettel- Schablonen zur Verfügung zu stellen. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.“ 9a. In Paragraph 73, Absatz 2, ist der Verweis „§ 72 Absatz 3 und 5 durch „§ 72 Absatz 3 und 4 zu ersetzen. 10. In Paragraph 75, Absatz eins, treten anstelle des letzten Satzes folgende Sätze: „In gleicher Weise sind Stimmzettel-Schablonen (Paragraph 66, Absatz eins,) herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.“ 11. Paragraph 75, Absatz 4, lautet: „(4) Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels und der Stimmzettel-Schablone (Paragraph 66, Abs. 1) sind vom Bund zu tragen.“ 12. In Paragraph 106, Absatz 2, ist das Wort „sechzehnten“ durch das Wort „zwanzigsten“ zu ersetzen. 13. In Paragraph 106, Absatz 5, ist das Wort „vierzehnten“ durch das Wort „sechzehnten“ zu ersetzen.

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