Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Verbalnote wird genehmigt.

 

(Übersetzung) 993/1999 Die Botschaft des Königreichs der Niederlande übermittelt dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 41 Absatz 2 des auf Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union beruhenden Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen vom 26. Juli 1995) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 1999, vorzuschlagen, daß die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Verbindungsbeamten bei Europol erforderlichen Privilegien und Immunitäten im Sinne des Anhanges vereinbart werden. Falls dieser Vorschlag dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich genehm ist, schlägt die Botschaft des Königreichs der Niederlande vor, daß diese Note und die bestätigende Note des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich begründen mögen, das am 1. Tag des Monates in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind. Anhang 1. Definitionen In diesem Abkommen: a) bedeutet „Verbindungsbeamter“ jeden Beamten, der Europol gemäß Artikel 5 des Europol- Übereinkommens zugeteilt wird; b) bedeutet „Regierung“ die Regierung des Königreichs der Niederlande; c) bedeutet „Behörden des Gastgeberstaates“ die staatlichen, Gemeinde- oder sonstigen Behörden des Königreichs der Niederlande, die im Rahmen der im Königreich der Niederlande geltenden Gesetze und Gepflogenheiten und im Einklang mit ihnen jeweils zuständig sind; d) bedeutet „Mitgliedstaat“ die Republik Österreich; e) bedeutet „Archiv des Verbindungsbeamten“ alle Aufzeichnungen, Korrespondenzen, Dokumente, Manuskripte, Computer- und Mediendaten, Fotos, Filme, Video- und Tonaufzeichnungen, die dem Verbindungsbeamten gehören oder in seinem Besitz sind, sowie jedes andere ähnliche Material, das nach einhelliger Auffassung des Mitgliedstaates und der Regierung Teil des Archivs des Verbindungsbeamten ist.

Ziffer 2 Privilegien und Immunitäten 1. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens genießen der Verbindungsbeamte und die Mitglieder seiner Familie, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben und die niederländische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, im Königreich der Niederlande und gegenüber diesem die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966, Mitgliedern des diplomatischen Personals gewährt werden. 2. Die den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Personen gewährte Immunität umfaßt nicht: i) Zivilklagen seitens eines Dritten auf Schadenersatz, einschließlich Personenschaden oder Todesfall, auf Grund eines durch eine solche Person verursachten Verkehrsunfalls, unbeschadet von Artikel 32 des Europol-Übereinkommens; oder ii) die Straf- und Zivilgerichtsbarkeit über Handlungen, die nicht in Erfüllung ihrer Amtspflichten gesetzt wurden. 3. Die Verpflichtungen der Entsendestaaten und ihres Personals, die nach dem Wiener Übereinkommen für Mitglieder des diplomatischen Personals gelten, gelten auch für die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Personen. 3. Einreise, Aufenthalt und Abreise 1. Die Regierung erleichtert nötigenfalls die Einreise, den Aufenthalt und die Abreise des Verbindungsbeamten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitglieder seiner Familie. 2. Dieser Artikel behindert nicht die Forderung nach einem angemessenen Nachweis, daß die Personen, welche die in diesem Artikel Vorgesehene Behandlung verlangen, tatsächlich in die in Absatz 1 dieses Artikels festgesetzten Kategorien fallen. 3. Falls Personen, die in diesem Artikel erwähnt werden, Visa benötigen, so werden diese kostenlos und so rasch wie möglich ausgestellt. 4. Erwerbstätigkeit Familienmitglieder, die mit dem Verbindungsbeamten im gemeinsamen Haushalt leben und keine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen, sind für die Dauer der Zuteilung des Verbindungsbeamten von der Verpflichtung zur Einholung von Arbeitsgenehmigungen befreit. 5. Unverletzlichkeit des Archivs Das Archiv des Verbindungsbeamten, gleichgültig, wo und in wessen Besitz es sich befindet, gilt als unverletzlich. 6. Persönlicher Schutz Auf Ersuchen des Mitgliedstaates unternehmen die Behörden des Gastgeberstaates im Einklang mit ihren nationalen Gesetzen alle zumutbaren Schritte, um die erforderliche Sicherheit und den Schutz des Verbindungsbeamten sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sicherzustellen, falls deren Sicherheit durch die dienstliche Tätigkeit des Verbindungsbeamten bei Europol gefährdet ist. 7. Erleichterungen und Immunitäten bezüglich der Kommunikation 1. Die Regierung gestattet den Verbindungsbeamten, frei und ohne Erfordernis einer besonderen Erlaubnis zu allen amtlichen Zwecken zu kommunizieren, und schützt das Recht des Verbindungsbeamten, dies zu tun. Der Verbindungsbeamte ist berechtigt, Codes zu verwenden und amtliche Korrespondenzen und andere amtliche Mitteilungen durch Kurier oder in versiegeltem Kuriergepäck abzusenden und zu empfangen, wobei diese die gleichen Privilegien und Immunitäten genießen wie diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck. 2. Soweit dies mit dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 6. November 1982 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1989, vereinbar ist, genießt der Verbindungsbeamte für seine amtlichen Kommunikationen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, welche vom Königreich der Niederlande jeder internationalen Organisation bzw. jeder Regierung hinsichtlich der Prioritäten für die Verbindung auf dem Postwege, durch Kabel, Telegraph, Fernschreiber, Funk, Fernsehen, Telefon, Fax, Satellit oder andere Mittel gewährt wird. 8. Mitteilung 1. Der Mitgliedstaat teilt der Regierung umgehend den Namen des Verbindungsbeamten, seine Ankunft und endgültige Abreise bzw. die Beendigung seiner Zuteilung sowie die Ankunft und endgültige

Abreise der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder mit, sowie gegebenenfalls, daß eine Person nicht mehr zum Haushalt gehört. 2. Die Regierung stellt dem Verbindungsbeamten und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern einen Identitätsausweis mit Foto des Inhabers aus. Dieser Ausweis dient zur Identifikation des Inhabers gegenüber allen Behörden des Gastgeberstaates. 9. Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen dem Mitgliedstaat und der Regierung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder irgendeine Frage, die den Verbindungsbeamten oder das Verhältnis zwischen dem Mitgliedstaat und der Regierung betrifft, wird, sofern sie nicht auf freundschaftlichem Wege beigelegt wird, auf Antrag des Mitgliedstaates oder der Regierung zur endgültigen Entscheidung einem Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern vorgelegt. Jede Partei ernennt dabei einen Schiedsrichter. Der dritte, der im Schiedsgericht den Vorsitz führt, ist von den ersten beiden Schiedsrichtern auszuwählen. 2. Falls eine der Parteien es innerhalb von zwei Monaten nach einem entsprechenden Ersuchen der anderen Partei verabsäumt, eine solche Ernennung vorzunehmen, kann die andere Partei den Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften oder in dessen Abwesenheit den Vizepräsidenten ersuchen, eine solche Ernennung vorzunehmen. 3. Falls sich die ersten beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf den dritten einigen, kann jede der beiden Parteien den Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften oder in dessen Abwesenheit den Vizepräsidenten ersuchen, eine solche Ernennung vorzunehmen. 4. Falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest. 5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Dem Vorsitzenden steht das Dirimierungsrecht zu. Die Entscheidung ist endgültig und für die Streitparteien bindend. 10. Örtlicher Geltungsbereich Hinsichtlich des Königreichs der Niederlande gilt dieses Abkommen nur für den europäischen Teil des Königreichs. Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benützt diese Gelegenheit, um dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten den Ausdruck ihrer vorzüglichsten Hochachtung zu erneuern. Wien, am 9. Feber 1999 L. S. An das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich Abteilung römisch eins.2 Ballhausplatz 2 1014 Wien

 

 

(Übersetzung) BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN GZ 2355.116/0038e-I.2/1999 Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich übermittelt der Botschaft des Königreichs der Niederlande seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der do. Note Zl. 993/1999 vom 9. Feber 1999 bezüglich des Europol-Übereinkommens vom 26. Juli 1995 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat: „Die Botschaft des Königreichs der Niederlande übermittelt dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 41 Absatz 2 des auf Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union beruhenden Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen vom 26. Juli 1995) vorzuschlagen, daß die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Verbindungsbeamten bei Europol erforderlichen Privilegien und Immunitäten im Sinne des Anhanges vereinbart werden. Falls dieser Vorschlag dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich genehm ist, schlägt die Botschaft des Königreichs der Niederlande vor, daß diese Note und die bestätigende Note des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich begründen mögen, das am ersten Tag des Monates in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind. Anhang 1. Definitionen In diesem Abkommen: a) bedeutet „Verbindungsbeamter“ jeden Beamten, der Europol gemäß Artikel 5 des Europol- Übereinkommens zugeteilt wird; b) bedeutet „Regierung“ die Regierung des Königreichs der Niederlande; c) bedeutet „Behörden des Gastgeberstaates“ die staatlichen, Gemeinde- oder sonstigen Behörden des Königreichs der Niederlande, die im Rahmen der im Königreich der Niederlande geltenden Gesetze und Gepflogenheiten und im Einklang mit ihnen jeweils zuständig sind; d) bedeutet „Mitgliedstaat“ die Republik Österreich; e) bedeutet „Archiv des Verbindungsbeamten“ alle Aufzeichnungen, Korrespondenzen, Dokumente, Manuskripte, Computer- und Mediendaten, Fotos, Filme, Video- und Tonaufzeichnungen, die dem Verbindungsbeamten gehören oder in seinem Besitz sind, sowie jedes andere ähnliche Material, das nach einhelliger Auffassung des Mitgliedstaates und der Regierung Teil des Archivs des Verbindungsbeamten ist. 2. Privilegien und Immunitäten 1. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens genießen der Verbindungsbeamte und die Mitglieder seiner Familie, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben und die niederländische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, im Königreich der Niederlande und gegenüber diesem die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 Mitgliedern des diplomatischen Personals gewährt werden. 2. Die den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Personen gewährte Immunität umfaßt nicht: i) Zivilklagen seitens eines Dritten auf Schadenersatz, einschließlich Personenschaden oder Todesfall, auf Grund eines durch eine solche Person verursachten Verkehrsunfalls, unbeschadet von Artikel 32 des Europol-Übereinkommens; oder ii) die Straf- und Zivilgerichtsbarkeit über Handlungen, die nicht in Erfüllung ihrer Amtspflichten gesetzt wurden. 3. Die Verpflichtungen der Entsendestaaten und ihres Personals, die nach dem Wiener Übereinkommen für Mitglieder des diplomatischen Personals gelten, gelten auch für die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Personen.

Ziffer 3 Einreise, Aufenthalt und Abreise 1. Die Regierung erleichtert nötigenfalls die Einreise, den Aufenthalt und die Abreise des Verbindungsbeamten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitglieder seiner Familie. 2. Dieser Artikel behindert nicht die Forderung nach einem angemessenen Nachweis, daß die Personen, welche die in diesem Artikel Vorgesehene Behandlung verlangen, tatsächlich in die in Absatz 1 dieses Artikels festgesetzten Kategorien fallen. 3. Falls Personen, die in diesem Artikel erwähnt werden, Visa benötigen, so werden diese kostenlos und so rasch wie möglich ausgestellt. 4. Erwerbstätigkeit Familienmitglieder, die mit dem Verbindungsbeamten im gemeinsamen Haushalt leben und keine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen, sind für die Dauer der Zuteilung des Verbindungsbeamten von der Verpflichtung zur Einholung von Arbeitsgenehmigungen befreit. 5. Unverletzlichkeit des Archivs Das Archiv des Verbindungsbeamten, gleichgültig, wo und in wessen Besitz es sich befindet, gilt als unverletzlich. 6. Persönlicher Schutz Auf Ersuchen des Mitgliedstaates unternehmen die Behörden des Gastgeberstaates im Einklang mit ihren nationalen Gesetzen alle zumutbaren Schritte, um die erforderliche Sicherheit und den Schutz des Verbindungsbeamten sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sicherzustellen, falls deren Sicherheit durch die dienstliche Tätigkeit des Verbindungsbeamten bei Europol gefährdet ist. 7. Erleichterungen und Immunitäten bezüglich der Kommunikation 1. Die Regierung gestattet den Verbindungsbeamten, frei und ohne Erfordernis einer besonderen Erlaubnis zu allen amtlichen Zwecken zu kommunizieren, und schützt das Recht des Verbindungsbeamten, dies zu tun. Der Verbindungsbeamte ist berechtigt, Codes zu verwenden und amtliche Korrespondenzen und andere amtliche Mitteilungen durch Kurier oder in versiegeltem Kuriergepäck abzusenden und zu empfangen, wobei diese die gleichen Privilegien und Immunitäten genießen wie diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck. 2. Soweit dies mit dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 6. November 1982 vereinbar ist, genießt der Verbindungsbeamte für seine amtlichen Kommunikationen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, welche vom Königreich der Niederlande jeder internationalen Organisation bzw. jeder Regierung hinsichtlich der Prioritäten für die Verbindung auf dem Postwege, durch Kabel, Telegraph, Fernschreiber, Funk, Fernsehen, Telefon, Fax, Satellit oder andere Mittel gewährt wird. 8. Mitteilung 1. Der Mitgliedstaat teilt der Regierung umgehend den Namen des Verbindungsbeamten, seine Ankunft und endgültige Abreise bzw. die Beendigung seiner Zuteilung sowie die Ankunft und endgültige Abreise der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder mit, sowie gegebenenfalls, daß eine Person nicht mehr zum Haushalt gehört. 2. Die Regierung stellt dem Verbindungsbeamten und den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern einen Identitätsausweis mit Foto des Inhabers aus. Dieser Ausweis dient zur Identifikation des Inhabers gegenüber allen Behörden des Gastgeberstaates. 9. Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen dem Mitgliedstaat und der Regierung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder irgendeine Frage, die den Verbindungsbeamten oder das Verhältnis zwischen dem Mitgliedstaat und der Regierung betrifft, wird, sofern sie nicht auf freundschaftlichem Wege beigelegt wird, auf Antrag des Mitgliedstaates oder der Regierung zur endgültigen Entscheidung einem Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern vorgelegt. Jede Partei ernennt dabei einen Schiedsrichter. Der dritte, der im Schiedsgericht den Vorsitz führt, ist von den ersten beiden Schiedsrichtern auszuwählen. 2. Falls eine der Parteien es innerhalb von zwei Monaten nach einem entsprechenden Ersuchen der anderen Partei verabsäumt, eine solche Ernennung vorzunehmen, kann die andere Partei den Präsidenten

des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften oder in dessen Abwesenheit den Vizepräsidenten ersuchen, eine solche Ernennung vorzunehmen. 3. Falls sich die ersten beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf den dritten einigen, kann jede der beiden Parteien den Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften oder in dessen Abwesenheit den Vizepräsidenten ersuchen, eine solche Ernennung vorzunehmen. 4. Falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest. 5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Dem Vorsitzenden steht das Dirimierungsrecht zu. Die Entscheidung ist endgültig und für die Streitparteien bindend. 10. Örtlicher Geltungsbereich Hinsichtlich des Königreichs der Niederlande gilt dieses Abkommen nur für den europäischen Teil des Königreichs. Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benützt diese Gelegenheit, um dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten den Ausdruck ihrer vorzüglichsten Hochachtung zu erneuern.“ Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Königreichs der Niederlande mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Österreich mit dem Inhalt der genannten Note einverstanden ist und daß die Note der do. Botschaft und die vorliegende Zustimmung der Regierung der Republik Österreich zum Ausdruck bringende Note ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich begründen, welches am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der dem Tag folgt, an welchem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind. Wien, am 18. März 1999 L. S. An die Botschaft des Königreiches der Niederlande Wien Die für das Inkrafttreten erforderlichen Mitteilungen wurden am 6. Mai bzw. 23. Juni 1999 abgegeben; das Abkommen tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

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