Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. REPUBLIK ÖSTERREICH DER BUNDESMINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN DR. WOLFGANG SCHÜSSEL Wien, am 15. Oktober 1996 GZ. 855/11-I.5/96 Exzellenz! Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1981, einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981“ genannt) in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1986, (im folgenden „Abkommen von 1985“ genannt) zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Absatz 2, des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde:

Ziffer eins Die in Artikel 3 Absatz 2, Litera a, des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000. 2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Absatz 2, des Abkommens von 1981 hinzugefügt: „Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Litera a, vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung den Vereinten Nationen detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Absatz 2, Litera a, erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.“ Wenn die Vereinten Nationen diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung. Dr. Wolfgang Schüssel Herrn Giorgio Giacomelli Generaldirektor des Büros der Vereinten Nationen in Wien Wien

Ziffer 15 October 1996 Exzellenz! Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 15. Oktober 1996 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat: „Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981“ genannt) in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden „Abkommen von 1985“ genannt) zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Absatz 2, des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde: 1. Die in Artikel 3 Absatz 2, Litera a, des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000. 2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Absatz 2, des Abkommens von 1981 hinzugefügt: „Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Litera a, vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung den Vereinten Nationen detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Absatz 2, Litera a, erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.“ Wenn die Vereinten Nationen diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.“ Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die Vereinten Nationen diesem Vorschlag zustimmen und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich darstellen, welches ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung. Giorgio Giacomelli Dr. Wolfgang Schüssel Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich

REPUBLIK ÖSTERREICH DER BUNDESMINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN DR. WOLFGANG SCHÜSSEL Wien, am 15. Oktober 1996 GZ. 855/11-I.5/96 Exzellenz! Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1981, einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981“ genannt) in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1986, (im folgenden „Abkommen von 1985“ genannt) zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Absatz 2, des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde: 1. Die in Artikel 3 Absatz 2, Litera a, des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000. 2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Absatz 2, des Abkommens von 1981 hinzugefügt: „Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Litera a, vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Internationalen Atomenergieorganisation detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Absatz 2, Litera a, erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.“ Wenn die Internationale Atomenergiebehörde diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergiebehörde darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung. Dr. Wolfgang Schüssel Herrn Dr. Hans Blix Generaldirektor der Internationalen Atomenergieorganisation Wien

 

 

(Übersetzung) Wien, am 15 Oktober 1996 Exzellenz! Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 15. Oktober 1996 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat: „Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981“ genannt), in der Fassung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden „Abkommen von 1985“ genannt), zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Absatz 2, des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde: 1. Die in Artikel 3 Absatz 2, Litera a, des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000. 2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Absatz 2, des Abkommens von 1981 hinzugefügt: „Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Litera a, vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Internationalen Atomenergieorganisation detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Absatz 2, Litera a, erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.“ Wenn die Internationale Atomenergieorganisation diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergieorganisation darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.“ Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die Internationale Atomenergieorganisation diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergieorganisation und der Republik Österreich darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung. Hans Blix Generaldirektor Herrn Dr. Wolfgang Schüssel Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Wien

REPUBLIK ÖSTERREICH DER BUNDESMINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN DR. WOLFGANG SCHÜSSEL Wien, am 15. Oktober 1996 GZ. 855/11-I.5/96 Exzellenz! Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1981, einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981“ genannt) in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1986, (im folgenden „Abkommen von 1985“ genannt) zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Absatz 2, des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde: 1. Die in Artikel 3 Absatz 2, Litera a, des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000. 2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Absatz 2, des Abkommens von 1981 hinzugefügt: „Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums, für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Litera a, vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Absatz 2, Litera a, erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.“ Wenn die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung. Dr. Wolfgang Schüssel Herrn Mauricio de Maria y Campos Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung Wien

 

UNITED NATIONS INDUSTRIAL DEVELOPMENT ORGANIZATION GENERALDIREKTOR Wien, am 15. Oktober 1996 Exzellenz! Ich beehre mich, mich auf Ihr Schreiben vom 15. Oktober 1996 zu beziehen, das folgenden Wortlaut hat: „Ich beehre mich, mich auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Errichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums über die Streitbeilegung nach diesem Abkommen (im folgenden „Abkommen von 1981“ genannt) in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der bestehenden Abkommen betreffend gemeinsame Bereiche des Internationalen Zentrums Wien für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden „Abkommen von 1985“ genannt) zu beziehen. In Entsprechung von Artikel 8 Absatz 2, des Abkommens von 1981 beehre ich mich, vorzuschlagen, daß dieses Abkommen wie folgt abgeändert und ergänzt werde: 1. Die in Artikel 3 Absatz 2, Litera a, des Abkommens von 1981 in der Fassung des Abkommens von 1985 genannte Summe ist durch 325000 US-Dollar zu ersetzen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000. 2. Die folgenden Sätze werden dem Artikel 8 Absatz 2, des Abkommens von 1981 hinzugefügt: „Ein Jahr vor Ablauf des Zeitraums für den ein bestimmter Höchstbetrag im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Litera a, vereinbart worden ist, wird die Österreichische Regierung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung detaillierte Informationen zur Verfügung stellen, die die für die Neufestsetzung des Höchstbetrages für die folgende Periode notwendigen Daten beinhalten, um es den Organisationen zu ermöglichen, die nötigen budgetären Vorkehrungen zu treffen. Für den Fall, daß ausgehend von den von der Österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellten Daten der in Artikel 3 Absatz 2, Litera a, erwähnte Höchstbetrag angehoben werden muß, werden sofortige Verhandlungen gemäß diesem Artikel aufgenommen werden.“ Wenn die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich, vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist.“ Ich beehre mich, des weiteren zu bestätigen, daß die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Republik Österreich darstellen, welches – vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind – ab 1. Jänner 1996 anwendbar ist. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung. Mauricio de Maria y Campos Seine Exzellenz Dr. Wolfgang Schüssel Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz 2 A-1014 Wien Die für das Inkrafttreten erforderlichen Mitteilungen der Republik Österreich wurden am 13. August 1997 abgegeben.

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