Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Formblätter wird genehmigt. Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, in dem Wunsch, die Untersuchung und Verfolgung strafbarer Handlungen durch die Behörden beider Staaten wirksam zu gestalten, indem sie im weitestmöglichen Maße in Strafsachen zusammenarbeiten und einander Rechtshilfe leisten, haben folgendes vereinbart: Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Die Vertragsparteien leisten einander gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe im Zusammenhang mit der Untersuchung und Verfolgung strafbarer Handlungen, zu deren Bestrafung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind, sowie in damit zusammenhängenden Verfallsverfahren. (2) Die Rechtshilfe umfaßt: a) die Ausforschung oder Identifizierung von Personen oder Gegenständen; b) die Zustellung von Schriftstücken; c) die Vernehmung von Zeugen und Auskunftspersonen; d) die Überstellung von in Haft befindlichen Personen für Beweis- oder sonstige Zwecke; e) die Zurverfügungstellung von Schriftstücken, Akten und Beweismitteln; f) die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme; g) die Beschränkung der Verfügung über Gegenstände; h) die Rechtshilfe in Verfahren betreffend Verfall und Rückstellung und i) jede andere Art der Rechtshilfe, die mit dem Gegenstand dieses Vertrages im Einklang steht und von den Zentralen Behörden der Vertragsparteien gegenseitig anerkannt wird. (3) Der ersuchte Staat leistet Rechtshilfe unabhängig davon, ob die Handlung, die Gegenstand der Ermittlung, der Verfolgung oder des Verfahrens im ersuchenden Staat ist, nach dem Recht des ersuchten Staates eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen würde; mit der Ausnahme, daß der ersuchte Staat es ganz oder zum Teil ablehnen kann, dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen, soweit die Handlung nach seinem Recht keine gerichtlich strafbare Handlung darstellen und die Erledigung des Ersuchens eine gerichtliche Anordnung für eine Durchsuchung oder Beschlagnahme oder andere Zwangsmaßnahmen erfordern würde. Der ersuchte Staat unternimmt jedoch jede Bemühung, um die Rechtshilfe, die eine gerichtliche Anordnung oder andere Zwangsmaßnahmen erfordert, zu leisten und bewilligt die Rechtshilfe, wenn der sich aus dem Ersuchen ergebende Sachverhalt den begründeten Verdacht darlegt,

daß die beschriebene Handlung, hätte sie sich im ersuchten Staat ereignet, eine strafbare Handlung nach seinem Recht begründen würde. (4) Rechtshilfe wegen fiskalischer strafbarer Handlungen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht dieselbe Art von Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenvorschriften enthält wie das Recht des ersuchenden Staates. (5) Dieser Vertrag bezweckt lediglich die Rechtshilfe zwischen den Vertragsparteien. Die Bestimmungen dieses Vertrages begründen kein Recht irgendeiner Privatperson, Beweise zu erhalten, abzulehnen oder die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens zu verhindern. Artikel 2 Zentrale Behörden (1) In jeder Vertragspartei besteht eine Zentrale Behörde. Für die Republik Österreich ist die Zentrale Behörde der Bundesminister für Justiz oder solche Personen, die vom Bundesminister für Justiz bestimmt werden. Für die Vereinigten Staaten von Amerika ist die Zentrale Behörde der Attorney General oder solche Personen, die vom Attorney General bestimmt werden. (2) Jede Zentrale Behörde stellt und empfängt Rechtshilfeersuchen. Rechtshilfeersuchen werden für die Behörden gestellt, die nach dem Gesetz für Ermittlungen oder für andere Verfolgungshandlungen hinsichtlich Strafsachen zuständig sind. Für die Zwecke dieses Vertrages werden Untersuchungen, die von Behörden geführt werden, die berechtigt sind, Fälle zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen, als Strafverfahren angesehen. (3) Jede Zentrale Behörde wird nur solche Ersuchen stellen, die sie geprüft und genehmigt hat. Die Zentrale Behörde für den ersuchenden Staat wird keine Rechtshilfeersuchen stellen, wenn nach ihrer Auffassung a) die strafbare Handlung, auf welche sich das Ersuchen gründet, keine schwerwiegenden Folgen nach sich gezogen hat, oder b) der Umfang der Rechtshilfe, um die zu ersuchen wäre, unangemessen zu der nach der Verurteilung zu erwartenden Strafe ist. (4) Die Zentralen Behörden verkehren für Zwecke dieses Vertrages direkt miteinander. Artikel 3 Einschränkungen der Rechtshilfe (1) Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn a) das Rechtshilfeersuchen sich auf eine politische strafbare Handlung oder auf eine militärische strafbare Handlung bezieht, die keine strafbare Handlung nach dem allgemeinen Strafrecht darstellt; oder b) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates beeinträchtigen würde. (2) Bevor Rechtshilfe gemäß dem Absatz 1 diese Artikels verweigert wird, berät sich die Zentrale Behörde des ersuchten Staates mit der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates, um zu erwägen, ob Rechtshilfe zu unter ihr erforderlich erscheinenden Bedingungen gewährt werden kann. (3) Wenn die Rechtshilfe letztlich abgelehnt wird, unterrichtet die Zentrale Behörde des ersuchten Staates die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates über die Gründe. Artikel 4 Form und Inhalt des Ersuchens (1) Ein Rechtshilfeersuchen ist auf schriftlichem Weg zu stellen, doch kann die Zentrale Behörde des ersuchten Staates in dringenden Fällen ein Ersuchen auch in einer anderen Form annehmen. In derartigen Fällen ist das Ersuchen innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen, sofern die Zentrale Behörde des ersuchten Staates nicht einer anderen Vorgangsweise zustimmt. Der ersuchende Staat übersetzt das Rechtshilfeersuchen und alle beigefügten Unterlagen in die Sprache des ersuchten Staates. Die Zentralen Behörden können jedoch das Einvernehmen darüber herstellen, daß der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen und alle beigefügten Unterlagen auf Kosten des ersuchenden Staates übersetzt. (2) Das Rechtshilfeersuchen hat folgende Angaben zu enthalten: a) die Bezeichnung der Behörde, die die Untersuchung, Verfolgung oder das Verfallsverfahren durchführt, auf die sich das Ersuchen bezieht;

Litera b eine Darstellung des Sachverhalts und der Art der Untersuchung, Verfolgung oder des Verfallsverfahrens, einschließlich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und c) eine Darstellung des Beweismaterials, der Information oder der sonstigen Rechtshilfe, die gewünscht wird. (3) Soweit erforderlich und möglich, hat ein Rechtshilfeersuchen auch zu enthalten: a) Angaben über die Identität und den Aufenthaltsort einer Person, von der Beweismaterial gewünscht wird; b) Angaben über die Identität und den Aufenthaltsort eines Zustellempfängers, über dessen Stellung im Verfahren und die Art der gewünschten Zustellung; c) Angaben über die Identität und Anhaltspunkte für den festzustellenden Aufenthalt einer Person oder für den festzustellenden Ort, an dem sich ein Gegenstand befindet; d) eine genaue Darstellung der Örtlichkeit oder der Person, die durchsucht, und der Gegenstände, die beschlagnahmt werden sollen; e) eine Darstellung der Weise, in der eine Zeugenvernehmung oder Anhörung vorgenommen und festgehalten werden soll; f) eine Darstellung der gewünschten Zeugenaussage, die eine Liste der dem Zeugen zu stellenden Fragen enthalten kann; g) eine Darstellung eines besonderen Verfahrens, das bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens einzuhalten ist; h) Angaben über die Gebühren und Aufwandsentschädigungen, die einer zum Erscheinen im ersuchenden Staat geladenen Person zustehen; und i) jegliche andere Angaben, die dem ersuchten Staat zur Erleichterung der Durchführung des Ersuchens zur Kenntnis gebracht werden können. Artikel 5 Erledigung von Rechtshilfeersuchen (1) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates erledigt das Ersuchen unverzüglich oder übermittelt es gegebenenfalls der hiefür zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um das Ersuchen zu erledigen. (2) Erforderlichenfalls wird das Ersuchen durch von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates bestellte Personen der zuständigen Behörde vorgelegt. (3) Ersuchen werden gemäß den Gesetzen des ersuchten Staates erledigt, soweit dieser Vertrag nicht anderes bestimmt. Die Gerichte des ersuchten Staates sind befugt, zur Erledigung von nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen gleichartige Verfügungen zu treffen, wie sie nach den Gesetzen des ersuchten Staates in innerstaatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsverfahren zulässig sind. Der im Ersuchen angeführten Form der Erledigung wird entsprochen, soweit dies nach den Gesetzen des ersuchten Staates nicht unzulässig ist. (4) Stellt die Zentrale Behörde des ersuchten Staates fest, daß die Erledigung eines Ersuchens einen Eingriff in anhängige strafrechtliche Ermittlungen oder in ein Strafverfahren darstellt, die Sicherheit einer Person gefährden oder die Mittel des ersuchten Staates außerordentlich belasten würde, so kann sie die Erledigung aufschieben oder von Bedingungen abhängig machen, die nach Konsultationen mit der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates als erforderlich festgestellt werden. (5) Der ersuchte Staat bemüht sich in bestmöglicher Weise, ein Ersuchen und dessen Inhalt vertraulich zu behandeln, falls die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates um vertrauliche Behandlung ersucht. Kann das Ersuchen nicht erledigt werden ohne die erbetene Vertraulichkeit zu brechen, so informiert die Zentrale Behörde des ersuchten Staates hievon die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates, die daraufhin entscheidet, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll. (6) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates setzt die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates unverzüglich vom Ergebnis der Erledigung des Ersuchens in Kenntnis. Artikel 6 Kosten Der ersuchte Staat kommt für alle Kosten im Zusammenhang mit der Erledigung des Ersuchens auf, ausgenommen die Gebühren von Sachverständigen, Dolmetscher-, Übersetzungs- und Übertragungskosten sowie die Gebühren und Reisekosten der in den Artikeln 10 und 12 angeführten Personen; diese Gebühren und Kosten werden vom ersuchenden Staat beglichen.

Artikel 7 Grundsatz der Spezialität (1) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann verlangen, daß nach diesem Vertrag beschaffte Angaben und Beweismittel ohne vorherige Zustimmung des ersuchten Staates nicht in anderen als den im Ersuchen angeführten Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder sonstigen Verfahren verwendet werden. Im Falle fiskalischer strafbarer Handlungen erfolgt jedoch eine solche Verwendung immer nur mit der vorherigen Zustimmung des ersuchten Staates, ausgenommen in damit zusammenhängenden Zoll-, Abgaben- und Steuerverfahren. (2) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann verlangen, daß nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellte Angaben und Beweismittel entsprechend von ihr angeführten Bedingungen vertraulich behandelt werden. In diesem Fall unternimmt der ersuchende Staat bestmögliche Bemühungen, um den angeführten Bedingungen zu entsprechen. (3) Angaben und Beweismittel, die im ersuchenden Staat im regelmäßigen Verlauf des Verfahrens, für das sie zur Verfügung gestellt wurden, veröffentlicht wurden, können daraufhin für jeden Zweck verwendet werden. Artikel 8 Zeugenvernehmung oder Beweisaufnahme im ersuchten Staat (1) Eine Person, um deren Einvernahme als Zeuge oder Auskunftsperson nach diesem Vertrag ersucht wurde, wird auf die gleiche Art und in gleichem Umfang wie in strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren im ersuchten Staat gezwungen zu erscheinen, auszusagen und Gegenstände vorzulegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schriftstücke, Aufzeichnungen und Beweisgegenstände. Eine Person, die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens entweder mündlich oder schriftlich ein falsches Zeugnis ablegt, wird im ersuchten Staat in Übereinstimmung mit dessen Strafgesetzen der Strafverfolgung und Bestrafung unterworfen. (2) Auf Ersuchen macht die Zentrale Behörde des ersuchten Staates im voraus Angaben über Datum und Ort der Zeugenvernehmung oder Beweisaufnahme nach diesem Artikel. (3) Der ersuchte Staat gestattet die Anwesenheit von Personen, die im Ersuchen angeführt sind, bei der Erledigung des Ersuchens. Er gestattet ihnen, entweder die Person, die Gegenstand der Zeugenvernehmung oder Beweisaufnahme ist, direkt zu befragen oder im Einklang mit entsprechenden Verfahrensvorschriften im ersuchten Staat Fragen stellen zu lassen. (4) Wenn die Person, auf die sich Absatz 1 bezieht, einen Grund für die Verweigerung der Zeugenaussage nach den Gesetzen des ersuchenden Staates geltend macht, der im Ersuchen nicht angeführt war, so erfolgt die Zeugenvernehmung ungeachtet dessen; die Geltendmachung eines Grundes zur Aussageverweigerung wird der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates zur Entscheidung durch die Behörden dieses Staates bekanntgegeben. (5) Der ersuchende Staat kann darum ersuchen, daß Gegenstände, die im ersuchten Staat nach diesem Artikel oder Artikel 15 vorgelegt wurden oder die Gegenstand einer Zeugenvernehmung nach diesem Artikel sind, durch eine Bestätigung beglaubigt werden. Handelt es sich bei diesen Gegenständen um Geschäftsunterlagen, so kann die Bestätigung erfolgen: a) durch ein Zeugnis gemäß dem diesem Vertrag angeschlossenen Formblatt A; b) durch eine Niederschrift, die die im Formblatt A verlangten wesentlichen Angaben enthält; c) durch eine Urkunde, welche die vom ersuchenden Staat angeführten wesentlichen Angaben enthält. Auf diese Weise beglaubigte Schriftstücke sind im ersuchenden Staat als Beweis für die Richtigkeit der darin festgestellten Tatsachen zugelassen. Artikel 9 Akten von Regierungsstellen (1) Der ersuchte Staat stellt dem ersuchenden Staat Kopien öffentlich zugänglicher Schriftstücke, Akten oder in irgendeiner Form festgehaltener Informationen zur Verfügung, die sich im Besitz von Ministerien, Regierungsstellen oder Gerichten des ersuchten Staates befinden. (2) Der ersuchte Staat kann Kopien von Schriftstücken, Akten oder in irgendeiner Form festgehaltener Informationen, die sich im Besitz von Ministerien, Regierungsstellen oder eines Gerichtes befinden, aber nicht öffentlich sind, im gleichen Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung stellen, wie sie für seine Behörden zur Verfügung stünden, für die gemäß Artikel 2 Absatz 2

Rechtshilfeersuchen gestellt werden können. Der ersuchte Staat kann nach seinem Ermessen ein Ersuchen nach diesem Absatz gänzlich oder zum Teil ablehnen. (3) Nach diesem Artikel zur Verfügung gestellte amtliche Schriftstücke können in der im Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Beglaubigung Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968, vorgesehenen Weise bestätigt werden. Eine weitere Beglaubigung ist nicht erforderlich. Schriftstücke, die gemäß diesem Absatz bestätigt sind, werden im ersuchenden Staat als Beweismittel zugelassen. Artikel 10 Erscheinen im ersuchenden Staat (1) Der ersuchende Staat kann um das Erscheinen einer Person zum Zweck der Teilnahme an Untersuchungshandlungen oder Verfahren in diesem Staat ersuchen. Der ersuchte Staat lädt die Person ein zu erscheinen und verständigt den ersuchenden Staat von der Antwort dieser Person. (2) Der ersuchende Staat gibt bekannt, in welchem Ausmaß die Auslagen dieser Person ersetzt werden. Eine Person, die zum Erscheinen bereit ist, kann darum ersuchen, daß der ersuchende Staat Geld zur Bestreitung dieser Auslagen vorstreckt. Das Vorstrecken kann durch die Botschaft oder durch ein Konsulat des ersuchenden Staates erfolgen. Artikel 11 Sicheres Geleit (1) Sofern im Ersuchen nichts anderes angeführt ist, darf eine gemäß diesem Vertrag im ersuchenden Staat als Zeuge oder Sachverständiger erscheinende Person wegen Handlungen oder Unterlassungen, die vor ihrer Abreise aus dem ersuchten Staat erfolgten, nicht einer Zivilklage unterworfen werden, die gegen sie nur wegen ihrer Anwesenheit im ersuchenden Staat eingebracht werden kann, oder verfolgt oder bestraft oder irgendeiner Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden. (2) Ein nach diesem Artikel gewährtes sicheres Geleit findet keine Anwendung mehr, wenn eine nach diesem Vertrag erscheinende Person innerhalb von 7 Tagen, nachdem ihr bekanntgegeben wurde, daß ihre Anwesenheit nicht länger erforderlich ist, nicht den ersuchenden Staat verlassen hat, obwohl sie hiezu in der Lage gewesen war, oder wenn sie nach Verlassen des ersuchenden Staates freiwillig dorthin zurückgekehrt ist. Artikel 12 Überstellung in Verwahrung befindlicher Personen (1) Eine im Gewahrsam des ersuchten Staates befindliche Person, deren Anwesenheit im ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat für Zwecke der Rechtshilfe nach diesem Vertrag erforderlich ist, wird hiefür dem ersuchenden Staat überstellt, wenn diese Person zustimmt und die Zentralen Behörden beider Staaten einverstanden sind. (2) Eine im Gewahrsam des ersuchenden Staates befindliche Person, deren Anwesenheit im ersuchten Staat für Zwecke der Rechtshilfe nach diesem Vertrag erforderlich ist, kann an den ersuchten Staat überstellt werden, wenn die Person zustimmt und die Zentralen Behörden beider Staaten einverstanden sind. (3) Für die Zwecke dieses Vertrages a) hat der übernehmende Staat die Befugnis und die Verpflichtung, die überstellte Person in Gewahrsam zu halten, falls nicht eine gegenteilige Ermächtigung durch den überstellenden Staat erfolgt ist; b) stellt der übernehmende Staat die überstellte Person in den Gewahrsam des überstellenden Staates zurück, sobald die Umstände dies erlauben oder entsprechend einer sonstigen Vereinbarung der beiden Zentralen Behörden; c) verlangt der übernehmende Staat nicht, daß der überstellende Staat ein Auslieferungsverfahren zur Rückstellung der überstellten Person einleitet; und d) wird der überstellten Person die im Gewahrsam des übernehmenden Staates verbrachte Zeit auf die Verbüßung der im überstellenden Staat verhängten Strafe angerechnet.

Artikel 13 Ausforschung oder Identifizierung von Personen oder Gegenständen Der ersuchende Staat unternimmt bestmögliche Bemühungen, um den Ort, an dem sich im Ersuchen angeführte Personen oder Gegenstände befinden, oder deren Identität festzustellen, wenn dies für die Erledigung eines nach diesem Vertrag gestellten Ersuchens erforderlich ist. Artikel 14 Zustellung von Schriftstücken (1) Der ersuchte Staat unternimmt bestmögliche Bemühungen, um die Zustellung von Schriftstücken vorzunehmen, die sich auf ein vom ersuchenden Staat nach den Bestimmungen dieses Vertrages gestelltes Rechtshilfeersuchen beziehen oder Bestandteil dieses Ersuchens sind. (2) Der ersuchende Staat übermittelt ein Ersuchen um Zustellung eines Schriftstückes, das das Erscheinen einer Person vor einer Behörde des ersuchenden Staates verlangt, angemessene Zeit vor dem für das Erscheinen vorgesehenen Zeitpunkt. (3) Der ersuchte Staat übermittelt einen Zustellnachweis auf die im Ersuchen angegebene Art. (4) Eine Person, die Staatsangehöriger des ersuchten Staates oder dort einem solchen gleichgestellt ist und einer nach diesem Vertrag zugestellten Vorladung zum Erscheinen im ersuchenden Staat als Zeuge oder Sachverständiger nicht Folge leistet, darf aus diesem Grunde weder bestraft noch einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden. Artikel 15 Durchsuchung und Beschlagnahme (1) Der ersuchte Staat erledigt ein Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme und Zurverfügungstellung eines Gegenstandes an den ersuchenden Staat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schriftstücke, Akten oder Beweismittel, falls das Ersuchen Angaben enthält, die eine derartige Verfügung nach den Gesetzen des ersuchten Staates zulassen. Diese Angaben enthalten auch eine Bestätigung, daß eine zuständige Behörde im ersuchenden Staat die Vorlage der betreffenden Gegenstände erzwingen könnte, wenn diese sich im ersuchenden Staat befänden. (2) Jede einen beschlagnahmten Gegenstand verwahrende Amtsperson bestätigt auf Ersuchen die Identität des Gegenstandes, die ununterbrochene Verwahrung und die Unversehrtheit seines Zustandes. Diese Bestätigung erfolgt unter Verwendung des diesem Vertrag angeschlossenen Formblattes B oder einer Urkunde, welche die vom ersuchenden Staat verlangten wesentlichen Angaben enthält. Eine weitere Bestätigung ist nicht erforderlich. Die Bestätigungen sind im ersuchenden Staat als Beweismittel für die Richtigkeit der darin festgestellten Tatsachen zugelassen. (3) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann verlangen, daß der ersuchende Staat Auflagen und Bedingungen zustimmt, die zum Schutz der Interessen dritter Parteien an dem zu übergebenden Gegenstand notwendig sind. Artikel 16 Rückstellung von Gegenständen Wenn dies von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates verlangt wird, stellt die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates die ihr in Erledigung eines Ersuchens nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Schriftstücke, Akten oder Beweisgegenstände so bald wie möglich zurück. Artikel 17 Rechtshilfe in Verfallsverfahren (1) Wenn die Zentrale Behörde einer Vertragspartei von Erlösen oder Mitteln der Begehung strafbarer Handlungen erfährt, die sich auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befinden und nach den Gesetzen dieser Vertragspartei Gegenstand des Verfalls oder sonstiger Beschlagnahme sein können, so kann sie hievon die Zentrale Behörde der anderen Vertragspartei in Kenntnis setzen. Wenn die andere Vertragspartei über die entsprechende Zuständigkeit verfügt, kann sie die Angaben ihren Behörden vorlegen, damit entschieden wird, ob irgendwelche Veranlassungen angezeigt sind. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung und verständigen über ihre Zentrale Behörde die andere Vertragspartei von den getroffenen Veranlassungen. (2) Die Vertragsparteien leisten einander in dem nach ihren jeweiligen Gesetzen zulässigen Ausmaß Rechtshilfe in Verfahren betreffend den Verfall von Erlösen oder Mitteln zur Begehung strafbarer

Handlungen, die Rückerstattung an die Verbrechensopfer und die Vollstreckung von Geldstrafen, die durch Urteile in strafgerichtlichen Verfahren verhängt wurden. (3) Ein ersuchter Staat, in dessen Verfügungsgewalt sich verfallene Erlöse oder Mittel zur Begehung strafbarer Handlungen befinden, verfügt über diese auf Grund seiner Gesetze. Soweit dies nach seinen Gesetzen zulässig ist, und unter ihm angemessen erscheinenden Bedingungen, kann jeder Vertragsstaat verfallene Vermögenswerte oder den Erlös ihres Verkaufs dem anderen Staat übergeben. Artikel 18 Vereinbarkeit mit anderen Verträgen oder Vereinbarungen Die Rechtshilfe und die Verfahrensregeln, die in diesem Vertrag vereinbart sind, hindern keine Vertragspartei daran, der anderen Vertragspartei nach den Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Verträge, denen sie angehört, oder nach den Bestimmungen ihrer eigenen Gesetze Rechtshilfe zu leisten. Die Vertragsparteien können auch auf Grund eines anwendbaren zweiseitigen Vertrages Rechtshilfe leisten. Artikel 19 Konsultationen Die Zentralen Behörden der Vertragsparteien werden zu von ihnen einvernehmlich vereinbarten Zeitpunkten Beratungen durchführen, um eine wirksame Anwendung dieses Vertrages zu ermöglichen. Artikel 20 Ratifikation, Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Washington ausgetauscht werden. (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden. (3) Dieser Vertrag findet auf Rechtshilfeersuchen unabhängig davon Anwendung, ob die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden. (4) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlagen der Notifikation wirksam. ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet. GESCHEHEN zu Wien, am 23. Februar 1995 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. Für die Regierung der Republik Österreich: Dr. Alois Mock m. p. Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika: Swanee Hunt m. p.

Formblatt A Bestätigung der Echtheit von Geschäftsunterlagen

Formblatt B Bestätigung betreffend beschlagnahmte Gegenstände

 

 

 

 

 

 

 

 

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Mai 1998 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 20, Absatz 2, mit 1. August 1998 in Kraft.

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