Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REGIERUNG VON HONGKONG, auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung seitens der souveränen Regierung, die für die auswärtigen Angelegenheiten betreffend Hongkong verantwortlich ist, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt, VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Bedingungen für bedeutendere Investitionen durch Investoren einer Vertragspartei im Gebiet der anderen zu schaffen, IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der gegenseitige Schutz solcher Investitionen durch ein Abkommen individuelle geschäftliche Initiativen stimulieren und die Prosperität in beiden Gebieten fördern wird, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens a) „Gebiet“: (i) umfaßt betreffend Hongkong, Hongkong Island, Kowloon und die New Territories, (ii) bedeutet betreffend die Republik Österreich das Territorium der Republik Österreich, b) „frei konvertierbar“ bedeutet frei von allen Devisenkontrollen und in jeder Währung ins Ausland transferierbar, c) bedeutet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und beinhaltet insbesondere, aber nicht ausschließlich: (i) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte; (ii) Anteilsrechte an und Aktien und Schuldverschreibungen von Unternehmen und jede andere Art von Beteiligungen an Unternehmen; (iii) Ansprüche auf Geld oder auf jede vertragliche Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; (iv)geistige Eigentumsrechte, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill; (v) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, die Entwicklung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen. Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert werden, berührt nicht deren Eigenschaft als Investitionen;

Litera d „Investor“ bedeutet: (i) in bezug auf Hongkong – physische Personen, die in dessen Gebiet das Recht auf Wohnsitz haben; – juristische Gesellschaften, Personengesellschaften und Vereinigungen, die erforderlichenfalls in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften in dessen Gebiet errichtet oder konstituiert und registriert wurden; (ii) in bezug auf die Republik Österreich – jede natürliche Person, die Staatsangehöriger der Republik Österreich ist; – jede juristische Person und auch jede Handelsgesellschaft oder andere Gesellschaft oder Vereinigung, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften errichtet wurde; e) „Erträge“ bedeutet diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte. Artikel 2 Förderung und Schutz von Investitionen und Erträgen (1) Jede Vertragspartei fördert und schafft günstige Bedingungen für Investoren der anderen Vertragspartei, um Investitionen auf ihrem Gebiet zu tätigen, und genehmigt solche Investitionen im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Regelungen. (2) Investitionen und Erträge der Investoren jeder Vertragspartei werden jederzeit gerecht und angemessen behandelt und genießen vollen Schutz und Sicherheit auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei. Keine Vertragspartei beeinträchtigt in ihrem Gebiet in irgendeiner Weise durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuß von oder die Verfügung über Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei. Jede Vertragspartei erfüllt jede Verpflichtung, die sie in bezug auf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei eingehen wird. (3) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition. Artikel 3 Behandlung von Investitionen und Erträgen (1) Keine der beiden Vertragsparteien behandelt auf ihrem Gebiet Investitionen oder Erträge der Investoren der anderen Vertragspartei weniger günstig als Investitionen oder Erträge ihrer eigenen Investoren oder als Investitionen oder Erträge der Investoren dritter Staaten. (2) Keine der beiden Vertragsparteien behandelt auf ihrem Gebiet Investoren der anderen Vertragspartei, zum Beispiel hinsichtlich der Verwaltung, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses von oder der Verfügung über ihre Investitionen weniger günstig als ihre eigenen Investoren oder die Investoren dritter Staaten. Artikel 4 Ausnahmen (1) Die Bestimmungen in diesem Abkommen betreffend die Gewährung einer Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die den Investoren der beiden Vertragsparteien oder Investoren dritter Staaten gewährt wird, dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den gegenwärtigen oder zukünftigen Nutzen a) einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft; b) eines internationalen Abkommens, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Gesetzgebung über Steuerfragen; Investoren der anderen Vertragspartei zu gewähren. (2) Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs zwischen Österreich und seinen Nachbarn dürfen nicht als Basis für das Verlangen nach Meistbegünstigung auf Grund dieses Abkommens verwendet werden.

Artikel 5 Entschädigung für Verluste (1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei wegen Krieges oder anderer bewaffneter Konflikte, Revolution, nationalen Notstandes, Aufstandes oder Unruhen im Gebiet der letzteren Vertragspartei Schaden erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelungen seitens der letzteren Vertragspartei keine weniger günstige Behandlung als eigene Investoren oder Investoren aus Drittstaaten. Daraus folgende Zahlungen sind frei konvertierbar. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels erhalten Investoren einer Vertragspartei, die auf Grund von Ereignissen, wie sie im zitierten Absatz angeführt sind, Schaden auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei erleiden durch a) Beschlagnahme ihres Eigentums durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, oder durch b) Zerstörung ihres Eigentums durch die Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, die nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde und unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war, eine Rückerstattung oder eine angemessene Entschädigung. Daraus folgende Zahlungen sind frei konvertierbar. (3) Im Absatz 2 dieses Artikels bedeutet der Begriff „Streitkräfte“ hinsichtlich Hongkong die Streitkräfte der souveränen Regierung, die für die auswärtigen Angelegenheiten betreffend Hongkong verantwortlich ist. Artikel 6 Entschädigung für Enteignung (1) Investitionen der Investoren einer Vertragspartei werden auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei nicht enteignet und auch nicht sonstigen Maßnahmen unterworfen, die gleiche Auswirkungen haben wie eine Enteignung, außer auf Grund gesetzlicher Maßnahmen im öffentlichen Interesse im Zusammenhang mit den internen Bedürfnissen dieser Vertragspartei und gegen Entschädigung. Die Entschädigung muß dem echten Wert der Investition entweder unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Enteignung oder vor dem Zeitpunkt des öffentlichen Bekanntwerdens der drohenden Enteignung entsprechen, je nachdem welches Ereignis früher eintritt, und muß die Zinsen zum handelsüblichen Zinssatz bis zum Zeitpunkt der Zahlung enthalten, ohne ungebührliche Verzögerung erfolgen, sowie tatsächlich verfügbar und frei konvertierbar sein. (2) Dem betroffenen Investor steht das Recht zu, im Rahmen der Rechtsordnung der Vertragspartei, die die Enteignung veranlaßt, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch ein richterliches oder anderes zuständiges oder unabhängiges Organ dieser Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen. Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung entweder durch das richterliche oder andere zuständige oder unabhängige Organ dieser Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen. (3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die auf Grund der geltenden Gesetzgebung in jedem Teil ihres Gebietes errichtet oder konstituiert wurde, und an der Investoren der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzen, so sichert sie die Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels in dem Ausmaße, das notwendig ist, um die im Absatz 1 erwähnte Entschädigung in bezug auf die Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, die Eigentümer dieser Anteile sind, sicherzustellen. Artikel 7 Transfer (1) Jede Vertragspartei gewährleistet in bezug auf Investitionen den Investoren der anderen Vertragspartei das uneingeschränkte Recht, ihre Investitionen, wie sie im Artikel 1 (c) definiert sind, und ihre Erträge, wie sie im Artikel 1 (e) definiert sind, ins Ausland zu transferieren. Investoren haben außerdem das uneingeschränkte Recht, ins Ausland im besonderen, aber nicht auschließlich zu transferieren: a) Kapital und zusätzliche Beträge zur Instandhaltung oder Ausweitung ihrer Investitionen; b) Beträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;

Litera c Rückzahlungen von Krediten; d) Erlöse aus vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition; e) eine Entschädigung gemäß Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens. (2) Devisentransfers erfolgen ohne Verzögerung in jeder frei konvertierbaren Währung. Wenn nicht anders vereinbart mit dem Investor, erfolgen Transfers zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung gelten. Der Wechselkurs entspricht dem Kreuzkurs, der am Tage der Zahlung aus der Anwendung der Kurse des Internationalen Währungsfonds für die Umwandlung der betroffenen Währungen in Sonderziehungsrechte resultiert. Artikel 8 Eintrittsrecht (1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr benannte Institution eine Zahlung auf Grund einer Garantie für eine Investition im Gebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt diese andere Vertragspartei die kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei erfolgte Übertragung aller Rechte oder Ansprüche des entschädigten Investors und anerkennt ferner, daß die erstgenannte Vertragspartei oder eine von ihr hiezu benannte Institution alle diese Rechte oder diese Ansprüche auf Grund des Eintrittes im gleichen Umfange wie der Investor geltend machen kann. Dies berührt nicht die Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 9 dieses Abkommens oder die Rechte der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 10 dieses Abkommens. (2) Die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr benannte Institution kann in jedem Fall die gleiche Behandlung hinsichtlich der von ihr auf Grund der Übertragung erworbenen Rechte und Ansprüche und hinsichtlich aller Zahlungen, die sie in Ausübung dieser Rechte und Ansprüche erhält, wie sie der entschädigte Investor auf Grund dieses Abkommens in bezug auf die betroffene Investition und die diesbezüglichen Erlöse zu beanspruchen berechtigt war, beanspruchen. (3) Zahlungen, die die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr benannte Institution in Ausübung der erworbenen Rechte und Ansprüche erhält, sind frei konvertierbar. Über solche Zahlungen kann die erstgenannte Vertragspartei auch zum Zwecke der Begleichung jeder Ausgabe frei verfügen, die auf dem Gebiet der letztgenannten Vertragspartei geleistet wird. (4) Eine Vertragspartei, die in einer Streitigkeit über eine Investition gemäß Artikel 9 dieses Abkommens Streitpartei ist, kann in keinem Stadium eines Vergleiches oder eines Schiedsverfahrens oder einer Vollstreckung des Schiedsspruches den Einwand erheben, daß der Investor, der die andere Streitpartei in der Streitigkeit ist, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung für die Gesamtheit oder Teile seines Schadens erhalten hat. Artikel 9 Beilegung von Investitionsstreitigkeiten Jede Streitigkeit zwischen einem Investor der einen Vertragspartei und der anderen Vertragspartei über eine Investition des Erstgenannten auf dem Gebiet der Letztgenannten, die nicht freundschaftlich beigelegt wurde, wird nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab der schriftlichen Mitteilung betreffend den Anspruch in einem solchen Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit behandelt, über das sich die beiden Streitparteien geeinigt haben. Wenn es innerhalb dieser sechs Monate zu keiner Einigung über ein solches Verfahren kommt, sind die Streitparteien verpflichtet, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren gemäß der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung zu unterwerfen, insoweit sie auf Grund der letzten Abänderung, die für beide Vertragsparteien anwendbar ist, abgeändert wurde. Die Parteien können sich in schriftlicher Form über eine Abänderung dieser Regeln einigen. Artikel 10 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien (1) Wenn es zu einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens kommt, werden diese, soweit wie möglich, durch Verhandlungen beigelegt. (2) Wenn die Vertragsparteien eine Streitigkeit durch Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nicht beilegen können, kann sie von ihnen einer solchen Person oder Einrichtung, über die sie sich einigen können, unterbreitet werden oder wird über Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, das sich in folgender Weise konstitutiert:

Litera a Innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Antrages auf ein Schiedsgerichtsverfahren ernennt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Ein Angehöriger eines Staates, der bezüglich der Streitigkeit als unparteiisch angesehen werden kann, fungiert als Vorsitzender des Schiedsgerichtes und wird auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Schiedsrichtern als dritter Schiedsrichter innerhalb von sechzig Tagen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters ernannt; b)Wenn innerhalb der obenerwähnten Fristen keine Ernennung erfolgt, kann jede der Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes, in seiner Eigenschaft als Person und Individuum ersuchen, die erforderliche Ernennung innerhalb von dreißig Tagen vorzunehmen. Sieht sich der Präsident als Angehörigen eines Staates an, der in bezug auf die Meinungsverschiedenheit nicht als neutral zu beurteilen ist, oder ist er aus einem anderen Grunde verhindert, diese Funktion wahrzunehmen, so nimmt der Vizepräsident, oder falls dieser in gleicher Weise verhindert ist, das dienstälteste Mitglied, das nicht im Sinne dieser Gründe ungeeignet ist, die Ernennung vor. (3) Soweit dies nicht in diesem Artikel in den folgenden Bestimmungen oder auf andere Weise zwischen den Vertragsparteien geregelt wird, bestimmt das Schiedsgericht die Grenzen seiner Zuständigkeit und beschließt seine Verfahrensregeln. Über Anweisung des Schiedsgerichtes oder über Verlangen einer der Vertragsparteien wird eine Konferenz nicht später als dreißig Tage nach vollständiger Konstituierung des Schiedsgerichtes abgehalten, die die genauen Sachfragen, die Gegenstand des Schiedsverfahrens sein sollen, und die anzuwendenden spezifischen Verfahren bestimmt. (4) Wenn dies nicht durch die Vertragsparteien anders vereinbart oder durch das Schiedsgericht verfügt wird, legt jede Vertragspartei innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach vollständiger Konstituierung des Schiedsgerichtes ein Memorandum vor. Stellungnahmen dazu sind nach sechzig Tagen fällig. Das Schiedsgericht führt eine Verhandlung über Verlangen einer der beiden Vertragsparteien, oder auch auf Grund eigener Entscheidung, innerhalb von dreißig Tagen nach dem Termin für Stellungnahmen durch. (5) Das Schiedsgericht versucht, innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluß der Verhandlung oder, falls es zu keiner Verhandlung kommt, nach dem Datum der Vorlage der beiden Stellungnahmen, ein schriftliches Urteil zu fällen. Das Urteil ergeht auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses. (6) Die Vertragsparteien können Ersuchen um Erläuterung des Urteils innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt desselben einbringen und solche Erläuterungen werden innerhalb von fünfzehn Tagen nach einem solchen Ersuchen ausgefertigt. (7) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund international anerkannter Rechtsregeln. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und für die beiden Vertragsparteien bindend. (8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die sonstigen Kosten des Gerichtes werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, einschließlich der Kosten, die dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder dem dienstältesten Mitglied des Internationalen Gerichtshofes bei der Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 2 (b) dieses Artikels entstehen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Aufteilung der Kosten festlegen. Artikel 11 Anwendung Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für alle Investitionen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen wurden. Artikel 12 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem sich die Vertragsparteien gegenseitig auf schriftlichem Wege informiert haben, daß die jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Artikel 13 Vertragsdauer und Kündigung (1) Das Abkommen bleibt für die Dauer von fünfzehn Jahren in Kraft und bleibt danach für unbestimmte Zeit in Kraft, außer es wird in Übereinstimmung mit Absatz 2 dieses Artikels gekündigt.

  1. Absatz 2Jede Vertragspartei kann das Abkommen, sobald es fünfzehn Jahre in Kraft war, jederzeit nach einjähriger schriftlicher Vorankündigung gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. (3) Unabhängig vom Außerkrafttreten gemäß Absatz 2 dieses Artikels, wird dieses Abkommen für eine zweite und letzte Periode von fünfzehn Jahren betreffend Investitionen weiter gelten, die vor dem Datum des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt wurden. ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten, gehörig bevollmächtigt durch ihre jeweiligen Regierungen, dieses Abkommen unterfertigt. GESCHEHEN zu Wien, am 11. Oktober 1996, in zweifacher Ausfertigung in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Republik Österreich: Dr. B. Ferrero-Waldner m. p. Für die Regierung von Hongkong: Donald Tsang m. p.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Mitteilungen gemäß Artikel 12, des Abkommens wurden am 24. Juni bzw. 9. Juli 1997 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 12, mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.

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