Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Macau, letztere mit Genehmigung der zuständigen höchsten Behörde der Republik Portugal und mit Zustimmung der Regierung der Volksrepublik China, In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt, Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen Österreich und Macau und darüber hinaus abzuschließen, Haben folgendes vereinbart: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert: a) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei" die.Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung von Macau auf der anderen Seite; b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden" im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung von Macau die Zivilluftfahrtbehörde, oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist; c) hat der Ausdruck „Gebiet" in bezug auf Österreich die dem Ausdruck „Hoheitsgebiet" in Artikel 2 des am 7. Dezember 1.944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1983, gegebene Bedeutung, und schließt in bezug auf Macau die Halbinsel Macau und die Taipa und Coloane Inseln ein; d) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „Internationale Fluglinie" „Fluglinienunternehmen" und „Nichtgewerbliche Landung" die ihnen in Artikel 96 des genannten Abkommens jeweils gegebene Bedeutung; e) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel 4 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen; f) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität" (i) in bezug auf ein Luftfahrzeug, die auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges; (ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie, die Beförderungskapazität des auf dieser Linie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.

Artikel 2 Bestimmungen des Abkommens von Chicago, die den internationalen Flugverkehr betreffen Bei Durchführung dieses Abkommens handeln die Vertragsparteien im Einklang mit den auf beide Vertragsparteien anwendbaren Bestimmungen des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, einschließlich der Anhänge und aller Abänderungen zum Abkommen oder zu dessen Anhängen, insofern diese Bestimmungen den internationalen Flugverkehr betreffen. Artikel 3 Verkehrsrechte (1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs die folgenden Rechte: a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen; b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen. (2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien" bzw. „die festgelegten Flugstrecken" genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch das Recht, auf den für diese Flugstrecke in Übereinstimmung mit dem Anhang festgelegten Punkten Landungen im Gebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen. (3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen. Artikel 4 Erforderliche Bewilligungen (1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen. (2) Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen. (3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen. (4) Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die durch die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden. (5) a) Die zuständigen Behörden von Macau haben das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihnen für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen sie nicht überzeugt sind, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienuntemehmens bei der Regierung Österreichs oder bei seinen Staatsangehörigen liegen. b) Die zuständigen Behörden Österreichs haben das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der ¡n Artikel 3 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihnen für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen

aufzuerlegen, in denen sie nicht überzeugt sind, daß dieses Fluglinienunternehmen in Macau registriert ist und dort seinen Hauptgeschäftssitz hat. (6) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 des vorliegeden Abkommens in bezug auf diese Fluglinie getroffen wurde. Artikel 5 Aussetzung und Widerruf (1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienuntemehmen auszusetzen oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen: a) (i) im Falle von Macau in allen Fällen, in denen die Überzeugung nicht gegeben ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses •Fluglinienunternehmens bei der Regierung Österreichs oder bei seinen Staatsangehörigen liegen; oder (ii) im Falle Österreichs in allen Fällen, in denen die Überzeugung nicht gegeben ist, daß dieses Fluglinienunternehmen in Macau registriert ist und dort seinen Hauptgeschäftssitz hat; b) falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder c) falls das bzw die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen. (2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortige Aussetzung, sofortiger Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragsparteien um solche Beratungen ersucht hat. Artikel 6 Kapazitätsvorschriften Die auf den vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt den folgenden Bedingungen: (1) Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Strecken zu geben. (2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das bzw. haben die Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen des bzw der Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzteren auf der gesamten oder einem Teil derselben Flugstrecke betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen. (3) Die vereinbarten Fluglinien, die von dem bzw. den von den Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel ist die Bereitstellung einer Kapazität, um die bestehende und vernünftigerweise vorhersehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Gebiet der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragspartei und den Zielgebieten des Verkehrs zu decken. (4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Gebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz zu stehen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll: a) der Verkehrsnachfrage zwischen den Ausgangs- und Bestimmungspunkten; b) der Verkehrsnachfrage in dem geographischen Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen überflogen wird, wobei lokale und regionale Verkehrslinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und

Litera c den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs. (5) Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden. (6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode genehmigten Flugpläne bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind. Artikel 7 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen (1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen. (2) Die Regierung von Macau behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die Bewohnern von Macau von einem anderen Staat ausgestellt oder von diesem für gültig erklärt worden sind. (3) Die Österreichische Bundesregierung behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die österreichischen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder von diesem für gültig erklärt worden sind. Artikel 8 Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben (1) Die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben. (2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für eine erbrachte Dienstleistung zu entrichtenden Entgelte, befreit: a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden der jeweils betroffenen Vertragspartei festgesetzten Grenzen, die im Gebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind; b) Ersatzteile, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden; c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem bzw den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Gebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen. Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen (a), (b) und (c) genannten Materialien unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben. (3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden. (4) Folgende Gegenstände und Güter, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien zur ausschließlichen Verwendung durch das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingeführt werden, sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gleichfalls von allen Zöllen und/oder Steuern befreit:

Litera a Güter, die für die Ausstattung und den Betrieb eines Büros verwendet werden sollen, zB Mobiliar, Schreibmaschinen usw., b) alle Arten von Fernmeldegeräten, wie Fernschreiber und tragbare Funksprechgeräte oder sonstige drahtlose Ausrüstung zum Einsatz innerhalb des Flughafens; c) Computersysteme der Fluglinienunternehmen für Buchungs- und Betriebszwecke, verschiedene offizielle Schriftstücke, die das Abzeichen des Fluglinienunternehmens tragen, wie Gepäckanhänger, Flugscheine, Luftfrachtbriefe, Flugpläne, Bordkarten usw Artikel 9 Besteuerung (1) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im Gebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Betriebsleitung befindet. (2) Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Gebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Betriebsleitung befindet. (5) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen. Artikel 10 Direkter Transitverkehr (1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Gebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel. (2) Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit. Artikel 11 Sicherheit der Zivilluftfahrt (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen. In diesem Zusammenhang handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1974,, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1974, sowie des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1974,. (2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern. (3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie werden die Betreiber von bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Gebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet dazu anhalten, daß sie in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln. (4) Beide Vertragsparteien kommen überein, daß diese Betreiber von Luftfahrzeugen dazu angehalten sind, die von der anderen Vertragspartei angewendeten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Si-

cherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß in ihrem Gebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgefühlten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwede Aufforderung der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen. (5) Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder zu sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit eines Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Vorfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Vorfalles oder der Gefahr eines solchen. (6) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen. Artikel 12 Beförderungstarife (1) Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei zur Einhebung gelangenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in angemessener Höhe zu erstellen. (2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren. (3) Vereinbarungen gemäß obigem Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes getroffen werden. (4) Die so vereinbarten Tarife sind mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt werden. (5) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus irgendwelchen anderen Gründen ein Tarif gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden oder geben die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist von dreißig (30) Tagen bekannt, daß sie mit einem gemäß Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen. (6) Können sich die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines ihnen gemäß obigem Absatz 4 vorgelegten Tarifs oder die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 5 nicht einigen, werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen. (7) Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt wurde. (8) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind. Artikel 13 Überweisung von Reinerträgen (1) Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren

Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung erfolgt, frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens. (2) Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so gelten für die Zahlungen die Bestimmungen dieses Abkommens. Artikel 14 Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung (1) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien erhält bzw. erhalten in gleichem Maße Gelegenheit, vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Gebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben. (2) Femer ist dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Gebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben. Artikel 15 Beistellung von Statistiken (1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei haben den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen zu übermitteln. (2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von dem bzw. den Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunfts- und Zielpunkte erforderlich sind. Artikel 16 Beratungen und Abänderungen (1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges sicherzustellen. (2) Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens zu ändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen. (3) Änderungen des Anhangs sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren. Artikel 17 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten (1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen. (2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen; vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, wobei jeweils einer von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede Vertragspartei hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der Vertragsparteien in schriftlicher Form vom Ersuchen der anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von

weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen. (4) Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aufheben oder widerrufen. (5) Jede Vertragspartei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen. Artikel 18 Beendigung (1) Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. (2) In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen. Artikel 19 Registrierung Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren. Artikel 20 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in schriftlicher Form bekanntgegeben haben, daß alle für sein Inkrafttreten notwendigen Verfahren beendet sind. ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu entsprechend befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN in Wien, am 4. November 1994 in deutscher, portugiesischer, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich. Für die Österreichische Bundesregierung: Dr. Alois Mock Für die Regierung von Macau: Vasco Rocha Vieira

ANHANG A. Das bzw die von der Regierung von Macau namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, zwischen Macau und Punkten in Österreich planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben; Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden. B. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, zwischen Punkten in Österreich und Macau planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben; Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden. , Kein Punkt in Hong Kong, Taiwan und dem Festland von China darf entweder als Zwischenpunkt oder als Punkt darüber hinaus angeflogen werden. C. Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Mitteilungen gemäß Artikel 20, des Abkommens wurden am 16. November 1994 bzw. 14. September 1995 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 20, mit 1. November 1995 in Kraft.

Vranitzky