Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK ESTLAND, im folgenden die „Vertragsparteien" genannt, VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen; IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens (1) umfaßt der Begriff „Investition" alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich: a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte; b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen; e) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill; e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen; (2) bezeichnet der Begriff „Investor." in bezug auf die Vertragsparteien a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren Gesetzen ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

Litera b jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien geschaffen wurde, ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; (3) bezeichnet der Begriff „Erträge" diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte; (4) umfaßt der Begriff „Enteignung" auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung. Artikel 2 Förderung und Schutz der Investitionen (1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig. (2) Investitionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition erfolgt in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Artikel 3 Behandlung von Investitionen (1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen. (2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft; b) einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen; c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs. Artikel 4 Entschädigung (1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden. Die Entschädigung muß dem Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muß ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz jenes Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Investition durchgeführt wurde, zu verzinsen; sie muß in frei konvertierbarer Währung erfolgen und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. (2) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird. (3) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen. (4) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 8 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

Artikel 5 Transfer (1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition; b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren; c) der Erträge; d) der Rückzahlung von Darlehen; e) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition; f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens. (2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten. (3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei befindlichen Börsen bzw subsidiar von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein. Artikel 6 Eintrittsrecht Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt dies.e andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 8 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 dieses Abkommens sinngemäß. Artikel 7 Andere Verpflichtungen (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist. (2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat. Artikel 8 Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt. (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Erhalt einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei durch ein Schiedsverfahren mit drei Schiedsrichtern nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung, die am 15. Dezember 1976 von der Generalversammlung angenommen wurde, entschieden. (3) Für den Fall, daß beide Vertragsparteien Vertragsstaaten der Washingtoner Konvention vom 18. März 1965 über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehöriger

anderer Staaten geworden sind, kann die Meinungsverschiedenheit auf Antrag des Investors alternativ zu dem in Absatz 2 erwähnten Verfahren dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) unterbreitet werden. Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, eine solche Meinungsverschiedenheit dem ICSID zur Beilegung nach der erwähnten Washingtoner Konvention zu unterbreiten. Sollten die Streitparteien unterschiedlicher Auffassung darüber sein, ob entweder ein Vergleichsverfahren oder ein Schiedsverfahren die geeignetere Weise der Streitbeilegung darstellt, so hat der Investor das Entscheidungsrecht. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind. (4) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher. (5) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe. Artikel 9 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden. (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet. (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und beide Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen. (4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert diese Funktion auszuüben, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. (5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung. (6) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist endgültig und bindend. (7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenregelung treffen. Artikel 10 Anwendung dieses Abkommens Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden; es gilt jedoch nicht für eine Investitionsstreitigkeit, die vor seinem Inkrafttreten auftrat, noch für einen Anspruch, der vor seinem Inkrafttreten beigelegt wurde.

Artikel 11 Inkrafttreten und Dauer (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat. (2) Das Abkommen bleibt zwanzig Jahre lang in Kraft. Nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. (3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für weitere zwanzig Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an. GESCHEHEN zu Tallin, am 16. Mai 1994, in zwei Urschriften, jede in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Für die Republik Österreich: Dr Manfred Ortner Für die Republik Estland: Jüri Luik

 

 

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. September 1995 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. Abs. 1 mit 1. Oktober 1995 in Kraft getreten.

Vranitzky