Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kasachstan In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt, Als Vertragsparteien des am 7 Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 325/1983, Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen, Haben folgendes vereinbart: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert: a) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei" die österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung der Republik Kasachstan auf der anderen Seite; b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention" das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind; c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden" im Falle der österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Republik Kasachstan das Ministerium für Transportwesen oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist; d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität dieses Staates stehen; e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie" jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben wird; f) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie" eine Fluglinie, die durch den Luftraum von mehr als einem Staat führt; g) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen" jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt; h) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde; i) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung" eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post; j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität" : i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast; ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.

Artikel 2 Verkehrsrechte 1 Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs die folgenden Rechte: a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen; b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen; c) das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an den für diese Flugstrecke im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Frachtgut und Post aufzunehmen und/oder abzusetzen. 2. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien" bzw „die festgelegten Flugstrecken" genannt. 3. Keine Bestimmung in diesem Artikel ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Frachtgut, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen. Artikel 3 Erforderliche Bewilligungen 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen. 2. Bei Erhalt dieser Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen. 3. Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen. 4. Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden. 5. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß die wesentlichen Eigentumsrechte und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft macht, oder ihren Staatsangehörigen liegen. 6. Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 des vorliegenden Abkommens in bezug auf diese Fluglinie getroffen wurde. Artikel 4 Aussetzung und Widerruf 1 Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch das bzw die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen. a) in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß die wesentlichen Eigentumsrechte und die tatsächliche Kontrolle dieses bzw dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das bzw die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen, oder b) falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw unterlassen, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen oder c) falls das bzw die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw unterlassen, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen. 2. Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortige Aussetzung, sofortiger Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels

genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften hintanzuhalten. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragsparteien darum ersucht hat. Artikel 5 Kapazitätsvorschriften Die zum Betrieb der vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt den folgenden Bedingungen: 1. Dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu geben. 2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat bzw haben das bzw die Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen des (der) Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzteren auf der gesamten oder einem Teil derselben Flugstrecke betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen. 3. Die vereinbarten Fluglinien, die von den, von den Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel der vereinbarten Fluglinien ist die Bereitstellung einer Kapazität, um die bestehende und vernünftigerweise voraussehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der das bzw die Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragspartei und dem Land des Endziels des Verkehrs zu decken. 4. Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz zu erfolgen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ursprungsland und den Bestimmungsländern; b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches das bzw die Fluglinienunternehmen durchquert bzw durchqueren, wobei lokale und regionale Verkehrslinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind, und c) der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs. 5. Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden. 6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind. Artikel 6 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen 1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen. 2. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder, als gültig erklärt worden sind. Artikel 7 Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben 1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen ähnlichen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben. 2. Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte, befreit: a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen wurden, innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen, und die zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind; b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft

 

 

 

gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden; c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen. Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a), b) und c) genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle verbleiben. 3. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In jedem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden. 4. Folgende Gegenstände und Güter, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zur ausschließlichen Verwendung durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingeführt werden, sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gleichfalls von allen Zöllen und/oder Steuern befreit: a) Güter, die für die Einrichtung, Ausstattung und den Betrieb eines Büros verwendet werden sollen, das heißt alle Arten von Baumaterial, Mobiliar, Schreibmaschinen usw.; b) alle Arten von Fernmeldegeräten wie Fernschreiber und tragbare Funksprechgeräte oder sonstige drahtlose Ausrüstung zur Verwendung innerhalb des Flughafens; c) Computersysteme der Fluglinienunternehmen für Buchungs- und Betriebszwecke, verschiedene offizielle Schriftstücke, die das Abzeichen des Fluglinienunternehmens tragen, wie zum Beispiel Gepäckanhänger, Flugscheine, Luftfrachtbriefe, Flugpläne, Bordkarten usw Was Kraftfahrzeuge anlangt, bezieht sich die Befreiung nur auf busähnliche Fahrzeuge, die für den Transfer von Fluggästen und Gepäck zwischen dem Stadtbüro und dem Flughafen zum Einsatz gebracht werden. Artikel 8 Besteuerung 1 Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet. 2. Das Kapitel in Form von im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet. 3. Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Steuern auf Einkommen und Kapital zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen. Artikel 9 Direkter Transitverkehr 1. Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie sowie Drogenschmuggel. 2. Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit. Artikel 10 Sicherheit der Zivilluftfahrt 1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen. Ohne die Allgemeinheit ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem sie noch beitreten. 2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, von deren Fluggästen und Besatzungsmitgliedern,

von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern. 3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind oder den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln. 4. Beide Vertragsparteien kommen überein, daß solche Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten werden können, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Vorräte an Bord sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwede Aufforderung der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen. 5. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Zwischenfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalls oder der Gefahr eines solchen. 6. Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen. Artikel 11 Beförderungstarife 1. Die von dem bzw den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit, Bequemlichkeit und anderer, in angemessener Höhe zu erstellen. 2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren. 3. Vereinbarungen gemäß obigem Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahrens des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) getroffen werden. 4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden. 5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus anderen Gründen ein Tarif gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden, oder geben die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist von dreißig (30) Tagen bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen. 6. Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß obigem Absatz 4 vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 5 einigen, so werden die Vertragsparteien sich bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen. 7. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien genehmigt wurde. 8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 12 Überweisung von Reinerträgen 1. Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung erfolgt, ungehindert zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens. 2. Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so gelten für die Zahlungen die Bestimmungen dieses Abkommens. Artikel 13 Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung 1. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei erhält bzw. erhalten das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n). Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben. Die notwendige Akkreditierung, Notifizierung und/oder Registrierung des ausländischen Personals einer Vertretung hätte bei der in Artikel 1 (c) genannten Stelle zu erfolgen. 2. Ferner ist dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben. Artikel 14 Beistellung von Statistiken 1. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln. 2. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesem Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind. Artikel 15 Beratungen und Abänderungen 1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhangs zu gewährleisten. 2. Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen. 3. Abänderungen des Anhangs sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren. Artikel 16 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten 1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen. 2. Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen; vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden, wobei jeweils einer von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede Vertragspartei hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Inter-

nationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen. 4. Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aufheben •oder widerrufen. 5. Jede Vertragspartei trägt die für ihren .Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen. Artikel 19 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander durch einen diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind. ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN in Almaty am 26. April 1993 in zweifacher Ausfertigung in deutscher, kasachischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich. Für die österreichische Bundesregierung: Viktor Klima Franz Vranitzky Artikel 17 Beendigung 1. Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen. 2. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen. Artikel 18 Registrierung Dieses Abkommen und jede Änderung davon sind bei dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren. Für die Regierung der Republik Kasachstan: Nigmatschan K. Isingarin Asygat A. Schabagin Anhang A. Das bzw die von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw sind berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen zwischen Punkten in Österreich und Punkten in Kasachstan zu betreiben. B. Das bzw die von der Regierung der Republik Kasachstan namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw sind berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen zwischen Punkten in Kasachstan und Punkten in Österreich zu betreiben. C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden. Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Mitteilungen gemäß Artikel 19, wurden am 27 Mai 1993 bzw 14. Februar 1994 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19, mit 1. April 1994 in Kraft.

Vranitzky