Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1965, wird folgende Vereinbarung abgeschlossen : Artikel 1 (1) Beim Bahnhof St. Margrethen werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. (2) Die schweizerische und die österreichische Grenzabfertigung des Reisenden- und des Güterverkehrs im Eisenbahnverkehr und der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen, werden von diesen Grenzabfertigungsstellen durchgeführt. Artikel 2 (1) Die Zone für die Grenzabfertigung des Reisendenverkehrs im Bahnhof St. Margrethen umfaßt a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar — die Bahnstrecke zwischen der schweizerisch-österreichischen Staatsgrenze und der Zone im Bahnhof St. Margrethen; — den Bahnsteig vor dem Aufnahmegebäude; — das Bahnareal nördlich des Aufnahmegebäudes und des Gütergebäudes bis und mit Gleis A 4; — die gemeinschaftliche Abfertigungshalle im Aufnahmegebäude einschließlich Untersuchungsraum und Vorraum zur Gepäckaufgabe; b) den den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Raum in der Abfertigungshalle des Aufnahmegebäudes. (2) Die Zone für die Grenzabfertigung des Güterverkehrs im Bahnhof St. Margrethen umfaßt a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar — die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bahnanlagen und Räume; — die Gleisanlage zwischen dem Ausfahrtsignal Richtung Bregenz bei Bahnkilometer 0,693 und dem Niveauübergang der Grenzstraße mit den Gleisen A 5 bis A 12, der Weichenstraße von Weiche 44 bis Weiche 49, dem zur Obstrampe führenden Gleis, den Gleisen B 1, B 6, B 15 (bis zur Speisestation der Schweizerischen Bundesbahnen), B 11, B 10, B 14, der Weichenstraße von Weiche 37Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1968, bis Weiche 6 sowie dem Gleis C 1 ; — die Vieh- und die Obstrampe, die Schuppen des Gütergebäudes einschließlich der Rampen, mit Ausnahme der Räume und Raumteile, die den schweizerischen oder österreichischen Bediensteten oder den Schweizerischen Bundesbahnen zur alleinigen Benützung überlassen sind; — die Verbindungswege zwischen den Zonen teilen; b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar — den Raum in der Abfertigungshalle des Aufnahmegebäudes ; — die drei Erdgeschoßräume im Westteil des Gütergebäudes einschließlich der Toiletten. (3) Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge außerhalb des in Absatz 1 oder Güterzüge außerhalb des in Absatz 2 beschriebenen Gebietes abgefertigt werden, gelten jeweils für diesen Fall auch das Gleis, auf dem der Zug hält, und die Verbindungswege als Zone.
Vranitzky