(Übersetzung) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Arabischen Republik Ägypten sind, vom Wunsche geleitet, ihre Beziehungen auf den Gebieten des Erziehungswesens, der Wissenschaft und der Kultur weiterzuentwickeln, in Übereinstimmung mit dem am 11. Mai 1972 zwischen den beiden Staaten unterzeichneten Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1973 wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien fördern die direkte Zusammenarbeit in Lehre und Forschung zwischen Universitäten — einschließlich der Al-Azhar-Universität — und den Forschungsinstitutionen beider Staaten. (2) Die Vertragsparteien ermutigen die Universitäten — einschließlich die Al-Azhar-Universität — und die Forschungsinstitutionen beider Staaten, die Formen und Fachgebiete der Zusammenarbeit durch gegenseitige Kontaktnahme im direkten Einvernehmen zu bestimmen. (3) Die ägyptische Vertragspartei schlägt vor, daß der Zusammenarbeit in den Bereichen Medizin, Landwirtschaft und Orientalistik sowie arabische
und deutsche Sprache und arabische und österreichische Literatur besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Artikel 2 Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit fördern die Vertragsparteien folgende Austauschaktionen zwischen Universitäten beider Staaten, einschließlich der Al-Azhar-Universität: a) einen Austausch von höchstens sechs Universitäts- bzw. Hochschullehrkräften für eine Gesamtdauer von sechzig Tagen zur Abhaltung von Gastvorlesungen, wobei die jeweiligen Einladungen durch die zuständigen akademischen Behörden des Gaststaates im diplomatischen Wege ausgesprochen werden. Voraussetzung ist, daß in jedem einzelnen Fall das Fachgebiet, das Thema der Gastvorlesungen und die Dauer des Aufenthaltes sowie der Termin von den zuständigen akademischen Institutionen in direkter Kontaktnahme vereinbart wurden ; b) einen Austausch von höchstens sechs Universitätslehrkräften für eine Gesamtdauer von sechzig Tagen zur Herstellung wissenschaftlicher Beziehungen zwischen den an der gemeinsamen Studienbetreuung für ägyptische Doktoranden, die an ägyptischen Universitäten registriert sind und einen Teil ihrer Vorbereitungen in Österreich absolvieren, beteiligten Universitäten oder Hochschulen. Die Art des Programmes wird in jedem einzelnen Fall von den zuständigen akademischen Behörden vereinbart. Die Abhaltung von Gastvorlesungen durch die Teilnehmer an einem solchen Austausch wird begrüßt; c) einen Austausch von höchstens vier Universitätslehrkräften für eine Gesamtdauer von vier Monaten zur Durchführung konkret definierter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten mit einer Aufenthaltsdauer von einem bis höchstens zwei Monaten. Die Nominierung erfolgt auf diplomatischem Wege. Eine vorhergehende Festlegung des Arbeitsprogrammes mit den in Frage kommenden Kooperationspartnern ist erwünscht. d) Die administrativen und finanziellen Bedingungen für diesen Austausch sind in Artikel 49 und 50 dieses Übereinkommens geregelt. Artikel 3 (1) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens tauschen die Vertragsparteien Delegationen von höchstens drei Mitgliedern zum Studium einer engeren Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung, der wissenschaftlichen For-
schung und der Technik für einen Zeitraum bis zu zehn Tagen aus. Die ägyptische Delegation setzt sich aus Vertretern der Universitäten und der Hochschulbildung zusammen. (2) Die administrativen und finanziellen Bedingungen für diesen Austausch sind in Artikel 49 und 50 dieses Übereinkommens geregelt. Artikel 4 Die Vertragsparteien unterstützen die Errichtung von Lektoraten zur Förderung von Sprache und Literatur an den Universitäten des anderen Vertragsstaates — die Al-Azhar-Universität eingeschlossen — und sind bestrebt, hiefür Universitätslektoren auszutauschen. Artikel 5 Die Vertragsparteien setzen ihren Informationsaustausch über Zeugnisse, akademische Grade und Diplome, die von Hochschulinstitutionen in jedem der beiden Staaten verliehen werden, sowie über das Recht der Zulassung zum Hochschulstudium beider Staaten fort. Artikel 6 Die Vertragsparteien tauschen vorzugsweise in Englisch und Französisch abgefaßte Informationen und Publikationen aus, die sich auf Hochschulbildung, Wissenschaft und Medizin beziehen. Artikel 7 Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit zwischen den Akademien der Wissenschaften beider Staaten auf der Grundlage der zwischen beiden Institutionen am 27. Februar 1980 unterzeichneten Vereinbarung über wissenschaftliche Zusammenarbeit. Artikel 8 Die ägyptische Vertragspartei informiert die österreichische Vertragspartei über das Projekt des Wissenschaftszentrums der Stadt Mubarak. Weitere Kontakte werden zwischen dem Ägyptischen Ministerium für wissenschaftliche Forschung und den zuständigen Stellen in Österreich erfolgen, um die Möglichkeit einer Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Stellen zu untersuchen. Artikel 9 (1) a) Die ägyptische Vertragspartei bietet jährlich Stipendien für eine Gesamtdauer von 36 Monaten an, die nach Wunsch der österrei
chischen Vertragspartei an österreichische Studenten und graduierte Akademiker zur Durchführung von Spezialstudien und Forschungsarbeiten an ihren akademischen Institutionen einschließlich der Al-Azhar-Universität vergeben werden sollen. b) Die Al-Azhar-Universität bietet jährlich zwei Stipendien für eine Dauer von jeweils einem akademischen Jahr in den Bereichen Arabische Sprache und Islamische Studien an. (2) Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich Stipendien für eine Gesamtdauer von 45 Monaten für ägyptische Kandidaten an. Voraussetzung ist, daß die Kandidaten für ein Doktoratsstudium an einer ägyptischen Universität, einschließlich der Al-Azhar-Universität, inskribiert sind und von österreichischen Universitäten zur Durchführung von Spezialstudien im Rahmen einer gemeinsamen Studienbetreuung — im Zusammenhalt mit den Vereinbarungen gemäß Artikel 2 Litera b, — aufgenommen werden. (3) Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich ein Stipendium von neun Monaten zum Studium an einer österreichischen Musikhochschule unter der Voraussetzung an, daß die ägyptischen Kandidaten die Aufnahmsprüfung erfolgreich ablegen und die Inskription als Ordentliche Hörer an der betreffenden Hochschule nachweisen. (4) An Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung älter als 35 Jahre sind, kann kein Stipendium vergeben werden. (5) Falls ein Stipendiat guten Erfolg nachweist, kann sein Stipendium verlängert werden, jedoch wird diese Verlängerung auf die jährliche Gesamtquote der Stipendien angerechnet. (6) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Stipendienaktionen sind in Artikel 52, 53, 54 und 57 dieses Übereinkommens geregelt. Artikel 10 (1) Die österreichische Vertragspartei bietet ägyptischen Kandidaten im Besitze eines Doktorates während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens vier Stipendien für die Dauer von je neun Monaten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten an österreichischen Universitäten bzw. Forschungsinstitutionen an. An Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung älter als 40 Jahre sind, kann kein Stipendium vergeben werden. (2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Stipendienaktionen sind in Artikel 52 und 54 dieses Übereinkommens geregelt.
Artikel 11 Die österreichische Vertragspartei gewährt im Rahmen des österreichischen Nord-Süd-Dialog- Stipendienprogrammes bis zu 60 Stipendienmonate pro Jahr; die jeweiligen Vergabekriterien und Modalitäten sowie die Antragsformulare für diese Stipendien werden auf diplomatischem Wege bekanntgegeben bzw. übermittelt. Artikel 12 (1) Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen von wissenschaftlich und sprachlich qualifizierten Kandidaten für Stipendien zur Teilnahme an besonderen Postgraduate-Kursen, die regelmäßig in englischer Sprache abgehalten werden. (2) Die österreichische Vertragspartei informiert die ägyptische Vertragspartei über alle besonderen Postgraduate-Kurse, die für ägyptische Bewerber in Frage kommen, so früh als möglich. Artikel 13 Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen für die jährlich an der Salzburger Fremdenverkehrsschule stattfindenden besonderen Ausbildungskurse. Bewerbungen können nur berücksichtigt werden, wenn die Kandidaten die notwendigen Kenntnisse auf diesem Gebiet und in der englischen Sprache aufweisen. Artikel 14 (1) Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen von Kandidaten, welche die erforderlichen Qualifikationen besitzen, um Aufnahme an der Diplomatischen Akademie in Wien. (2) Die Vertragsparteien ermutigen die Diplomatische Akademie in Wien und das Diplomatische Institut in Kairo, Wege und Mittel zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zu suchen und sich dabei insbesondere der jährlichen Treffen von Dekanen und Direktoren diplomatischer Akademien und von Instituten für internationale Beziehungen zu bedienen. (3) Die Vertragsparteien tauschen Periodika und in Druck erschienenes Material betreffend diplomatische Studien aus. Artikel 15 Die Vertragsparteien fördern die direkte Zusammenarbeit zwischen österreichischen Kunsthochschulen und gleichrangigen ägyptischen Lehranstalten und ermutigen diese, Formen und Fachgebiete der Zusammenarbeit im direkten Einvernehmen festzulegen.
Artikel 16 (1) Jede Vertragspartei empfängt während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens eine aus zwei Mitgliedern bestehende Delegation auf den Gebieten des Volksschul- und des allgemeinbildenden höheren Schulwesens für die Dauer von zehn Tagen. (2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt. Artikel 17 (1) Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich zwölf einmonatige Stipendien für ägyptische Deutschlehrer zum Besuch universitärer Sommersprachkurse an. An Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung älter als 35 Jahre sind, kann kein Stipendium vergeben werden. (2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Stipendienaktionen sind in Artikel 52 und 55 dieses Übereinkommens geregelt. Artikel 18 (1) Die österreichische Vertragspartei empfängt während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen ägyptischen Experten auf dem Gebiet des Sonderschulwesens für die Dauer von zehn Tagen. (2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen dafür sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt. Artikel 19 (1) Die Vertragsparteien ermutigen die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des technisch-berufsbildenden Schulwesens. Die ägyptische Vertragspartei begrüßt den Besuch eines Experten, um eine Feasibility-Studie für den Aufbau einer technischen Mittelschule zu erstellen, während von einem weiteren Experten die Zusammenarbeit mit ägyptischen Experten zum Zwecke der Strukturverbesserung von zwei bereits bestehenden Lehrerausbildungsinstituten erwartet wird. Die für diese Experten nötigen Spezifikationen werden der österreichischen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt werden. (2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Zusammenarbeit sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt. Artikel 20 (1) Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt, zur Lehreraus- und Lehrerfortbildung für die
ägyptische Seite einen Lehrgang im Bereich des technisch-berufsbildenden Schulwesens (Maschinenbau, Elektrotechnik) am Berufspädagogischen Institut Mödling einzurichten. Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien eine aus zwei Mitgliedern bestehende Expertendelegation für die Dauer von bis zu zehn Tagen aus, um entsprechende Erfordernisse und Durchführungsmodalitäten zu erheben und zu besprechen. (2) Weitere Schritte in dieser Zusammenarbeit der Vertragsparteien werden sodann auf diplomatischem Wege vereinbart. (3) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt. Artikel 21 Die Vertragsparteien tauschen Dokumente und Forschungsergebnisse über Erziehungsfragen aus, insbesondere auf folgenden Gebieten: — Grundschulausbildung; — Technische Ausbildung; — Mathematik; — Prüfungssysteme. Artikel 22 Auf präzise Anforderung tauschen die Vertragsparteien aus: a) Kulturelle und wissenschaftliche Publikationen und gedrucktes Informationsmaterial; b) Informationen über Bibliotheken, Dokumentationszentren sowie Verteilungs- und Verbreitungssysteme; c) Informationen über und Verzeichnisse von Handschriften und Mikrofilmen; d) Übersetzungen von Büchern bedeutender Autoren; e) Informationen und Berichte über Aktivitäten auf dem Gebiet des Museumswesens. Artikel 23 (1) Jede Vertragspartei begrüßt die Teilnahme der anderen Vertragspartei an den in ihrem Staat jährlich stattfindenden Buchmessen. (2) Die ägyptische Vertragspartei begrüßt eine österreichische Teilnahme an der „Cairo International Book Fair" und an der „Children's International Book Fair" in Kairo. Artikel 24 (1) Die österreichische Vertragspartei bietet jährlich Stipendien für eine Gesamtdauer von acht Monaten zu Studien in Museen oder ähnlichen Forschungsinstitutionen für ägyptische Museums-
experten an. Voraussetzung ist, daß die Aufenthaltsdauer und das Arbeitsprogramm zwischen den befaßten Institutionen im direkten Einvernehmen vereinbart wird. An Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Bewerbung älter als 35 Jahre sind, kann kein Stipendium vergeben werden. (2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diese Stipendienaktionen sind in Artikel 52 und 54 dieses Übereinkommens geregelt. Artikel 25 Die Vertragsparteien ermutigen zum gegenseitigen Besuch von Experten in Zentren für Papyrologie in beiden Staaten. Artikel 26 Die österreichische Vertragspartei stellt, soweit möglich, der ägyptischen Altertumsverwaltung (Ägyptisches Museum) zur Verfügung: a) Kopien von in Österreich erschienenen Publikationen über ägyptische Kultur, b) Mikrofilme von in österreichischen öffentlichen Sammlungen befindlichen Manuskripten, einschließlich von Papyri, die Bezug zur ägyptischen Kultur aufweisen. Artikel 27 (1) Die Vertragsparteien organisieren während der Gültigkeitsdauer dieses Übereinkommens eine Kulturwoche im jeweils anderen Vertragsstaat. Die genauen Programme und Bedingungen werden auf diplomatischem Wege zeitgerecht vereinbart werden. (2) Ein mögliches Datum für die Ägyptische Kulturwoche in Wien könnte der Zeitraum vom 25. November bis 10. Dezember 1991 sein. Artikel 28 Die Vertragsparteien ermutigen zur Veranstaltung von und zur Teilnahme an Kunstausstellungen im jeweils anderen Staat. Einzelheiten werden auf diplomatischem Wege vereinbart. Artikel 29 (1) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens tauschen die Vertragsparteien Kulturdelegationen von höchstens drei Mitgliedern für einen Zeitraum bis zu zehn Tagen aus, um mit dem Kulturleben in den beiden Staaten bekannt zu werden. (2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt.
Artikel 30 Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles. Artikel 31 Die Vertragsparteien begünstigen den nichtkommerziellen Austausch von Filmen, Zeitschriften, Publikationen und von Informationen über neue Entwicklungen auf dem Gebiet der Kinematographie. Artikel 32 Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme an Filmfestspielen in beiden Staaten. Artikel 33 Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme künstlerischer Ensembles an Festspielen in beiden Staaten. Artikel 34 (1) Im Rahmen der in der Arabischen Republik Ägypten geltenden Bestimmungen für ausländische Missionen auf den Gebieten der Archäologie und der Urgeschichte räumt die Arabische Republik Ägypten der Republik Österreich bezüglich der Forschungs- und Grabungstätigkeit die Begünstigungen ein, die der meistbegünstigten Mission gewährt werden. (2) Die Zuteilung von archäologischen Funden wird durch ein besonderes Protokoll zwischen den betreffenden österreichischen Institutionen und der Ägyptischen Altertumsverwaltung festgelegt werden. Artikel 35 Nach erfolgter direkter Kontaktnahme zwischen der ägyptischen Altertumsverwaltung und den zuständigen österreichischen Behörden fördert die österreichische Vertragspartei die Aktivitäten der österreichischen Experten auf den Gebieten der Archäologie und Urgeschichte sowie der Erhaltung und Restaurierung von Altertümern in der Arabischen Republik Ägypten dadurch, daß sie solchen Experten Urlaube und andere Erleichterungen gewährt. Artikel 36 (1) Die Vertragsparteien tauschen Besuche von Experten auf den Gebieten der Archäologie, der Urgeschichte, der Restaurierung und des Museums-
wesens für eine Gesamtdauer von höchstens dreißig Tagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus, nachdem Kontakte auf diplomatischem Wege erfolgt sind. (2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt. Artikel 37 Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Jugendarbeit. Artikel 38 Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports. Artikel 39 Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Dokumentarfilmen und Publikationen auf dem Gebiet des Informationswesens. Artikel 40 Die Vertragsparteien ermutigen a) zum Besuchsaustausch zwischen dem staatlichen ägyptischen Informationsdienst und dem österreichischen Bundespressedienst; b) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur jährlichen Einladung von höchstens vier Journalisten für maximal sieben Tage. Artikel 41 Die ägyptische Vertragspartei bringt den Wunsch nach einem einmonatigen, von der österreichischen Vertragspartei zur Verfügung gestellten, Ausbildungslehrgang für zwei Personen auf dem Gebiet des computergestützten Designs von Informationsmaterialien vor. Die österreichische Vertragspartei nimmt dieses Ersuchen zur Kenntnis und bittet die ägyptische Vertragspartei um weitere Informationen. Artikel 42 Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit zwischen den Nachrichtenagenturen beider Staaten. Artikel 43 Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen österreichischen und ägyptischen Rundfunk- und Fernsehorganisationen ein-
schließlich des allfälligen Austausches von Programmen über kulturelle Aspekte des Lebens in ihren Staaten sowie den Erfahrungsaustausch auf den verschiedenen Gebieten des Rundfunk- und Fernsehwesens. Artikel 44 (1) Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet des Sozialwesens zusammen. Sie tauschen aus: a) Eine zweiköpfige Delegation des jeweiligen Ministeriums für soziale Angelegenheiten für die Dauer von bis zu zehn Tagen. Die ägyptische Vertragspartei bekundet besonderes Interesse, bei diesem Besuch die Rehabilitation von Behinderten sowie Altersheime, Säuglingsheime und SOS-Kinderdörfer zu studieren. b) Forschungsergebnisse, Publikationen und gedrucktes Informationsmaterial. Die ägyptische Vertragspartei ist besonders an den in Litera a, angeführten Gebieten interessiert. c) Informationen über Vorschriften und Regelungen über die soziale Stellung der Frau, auf den unter Litera a, angeführten Gebieten sowie über Gesetze betreffend die Entschädigung von Kriegsopfern und Opfern von Gewaltverbrechen. (2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 51 dieses Übereinkommens geregelt. Artikel 45 (1) Jede Vertragspartei gewährt jährlich höchstens drei auf dem Gebiet der Medizin qualifizierten Personen Stipendien für eine Gesamtdauer von zwei Monaten. Die österreichische Vertragspartei ist bereit, ägyptische Experten auf den Gebieten der Prophylaxe, der kurativen Medizin und der Rehabilitation zu empfangen; die ägyptische Vertragspartei ist bereit, österreichische Experten auf den Gebieten der Tropenmedizin, der Augenheilkunde und der Infektionskrankheiten zu empfangen. (2) Die administrativen und finanziellen Bestimmungen für diesen Austausch sind im Artikel 59 dieses Übereinkommens geregelt. Artikel 46 Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Publikationen über wissenschaftliche Aspekte der Land- und Forstwirtschaft aus und ermutigen zum Austausch von Prüfmustern landwirtschaftlichen Saatgutes. Die ägyptische Vertragspartei bekundet besonderes Interesse an folgenden Gebieten:
Litera a Ausweitung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen und ländliche Entwicklung; b) Pflanzenschutz; c) Zuckerrübenproduktion und -zucht; d) Pflanzenkrankheiten; e) Fruchtkrankheiten; f) Verwendung von Atomenergie in der Landwirtschaft; g) Gewebekultur; h) Mikrobiologie; i) Geflügelzucht und -produktion; j) Gewächshauskulturen; k) landwirtschaftliches Projektsmanagement. Artikel 47 Die Vertragsparteien tauschen auf präzise Anforderung Informationen über Forschungsresultate und Publikationen in den Bereichen Ausweitung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen, ländliche Entwicklung, moderne Bewässerungsmethoden, Fischzuchteinrichtungen, Fleisch- und Milchproduktion aus. Artikel 48 Im Lichte der Bedeutung der Umweltproblematik ermutigt die ägyptische Vertragspartei die österreichische Vertragspartei, entsprechende Kontakte aufzubauen und einen Meinungsaustausch auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu etablieren. Artikel 49 Die Vertragsparteien geben einander die Namen von eingeladenen und nominierten Personen und deren Wünsche hinsichtlich Programm und Reiseroute mindestens drei Monate vor Antritt der Reise und deren genaue Ankunftsdaten mindestens drei Wochen vorher bekannt. Artikel 50 Für die Austauschaktionen gemäß Artikel 2 und 3 gelten folgende Bedingungen: (1) Reisekosten: Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise einschließlich des Gepäcktransportes bis zum Bestimmungsort. Der Empfangsstaat trägt die Kosten der zur Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen Reisen im Inland. (2) Aufenthaltskosten: Kurzaufenthalte bis zu 10 Tagen: — Die ägyptische Vertragspartei gewährt Unterkunft und volle Verpflegung in einem entsprechenden Hotel, interne Reisekosten und ein
Taggeld von 15 ägyptischen Pfund. Dieser Betrag ist von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit. — Die österreichische Vertragspartei gewährt ein Taggeld von 1100 S für Professoren und Institutsvorstände und von 1000 S für sonstige Universitäts- bzw. Hochschullehrkräfte zur Deckung der Unterkunfts- und Lebenshaltungskosten; bei Abhaltung von Gastvorlesungen erhält jeder Vortragende außerdem einen Betrag von 1000 S je Universitätsstadt, in der er eine vereinbarte Lehrveranstaltung abhält. Die österreichische Vertragspartei ist auf Ersuchen der entsendenden Partei bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft durch die einladende Institution behilflich. Im Falle eines Aufenthaltes von mehr als zehn Tagen zahlt der Gaststaat eine Aufwandsentschädigung, welche die Lebenshaltungskosten in angemessener Weise deckt. Diese Aufwandsentschädigung wird in jedem einzelnen Falle festgelegt und zusammen mit der Einladung oder der Annahme des Nominierungsvorschlages bekanntgegeben. Artikel 51 Für Austauschaktionen gemäß Artikel 16, 18, 19, 20, 29, 36 und 44 gelten folgende Bedingungen: a) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort. b) Der Empfangsstaat trägt die Aufenthaltskosten und die Kosten der zur Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen Reisen im Inland. c) Die österreichische Vertragspartei gewährt die kostenlose Unterbringung (Nächtigung und Frühstück) sowie ein Taggeld von 400 S. d) Die ägyptische Vertragspartei gewährt die kostenlose Unterbringung (Nächtigung und Frühstück) sowie ein Taggeld von 30 ägyptischen Pfund. Dieser Betrag ist von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit. Artikel 52 (1) Der Entsendestaat gibt spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Antritt des Stipendiums den Namen des Kandidaten, seine akademische Vorbildung, seine Funktion, sein Fachgebiet, seine Studien- bzw. Forschungsvorhaben und seine überprüften Fremdsprachenkenntnisse unter Anschluß der entsprechenden Nachweise bekannt. (2) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort.
Artikel 53 (1) Die ägyptische Vertragspartei bietet österreichischen Stipendiaten gemäß Artikel 9 folgende Leistungen: a) ein monatliches Stipendium von 130 ägyptischen Pfund. b) eine Anfangszahlung von 130 ägyptischen Pfund, zahlbar nur an Stipendiaten, die ein volles Studienjahr bleiben; c) eine monatliche Wohnungszulage von 60 ägyptischen Pfund; d) kostenlose ärztliche Behandlung. (2) Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit. Artikel 54 (1) Die österreichische Vertragspartei bietet Stipendiaten der Arabischen Republik Ägypten gemäß Artikel 9, 10 und 24 folgende Beträge und Leistungen: a) ein monatliches Stipendium von 6800 S für Studierende, von 7500 S für graduierte Akademiker und von 9000 S für Universitätsassistenten und -dozenten; b) eine Bücherzulage von 1000 S pro Semester; c) eine einmalige Zulage von 2500 S, zahlbar an Stipendiaten, die zumindest ein volles Semester bleiben; d) medizinische Versorgung, ausgenommen Zahnprothesen und chronische Erkrankungen; e) Unterstützung bei Unterbringung in einem Studentenheim; f) sofern die Unterbringung in einem Studentenheim nicht angeboten werden kann, eine monatliche Wohnungszulage in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der durchschnittlichen Miete eines Studentenheimplatzes und den tatsächlichen Mietkosten, jedoch maximal 4000 S. (2) Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit. Artikel 55 Die Höhe des von der österreichischen Vertragspartei gemäß Artikel 17 gewährten Stipendiums beträgt 10000 S pro Monat. Ferner werden die Kurs- und Einschreibegebühren bis zu einem Höchstbetrag von 7000 S übernommen. Darüber hinausgehende Kosten sind aus dem Stipendium zu bezahlen. Artikel 56 Sofern eine der beiden Vertragsparteien die Beträge, die allgemein an ausländische Stipendiaten
gezahlt werden, erhöht, so gilt eine derartige Erhöhung automatisch für Stipendiaten der anderen Vertragspartei. Artikel 57 Wenn auf Grund der Studienerfolge und auf Empfehlung der Institution, der er zugeteilt wurde, einem Stipendiaten eine Verlängerung seines Stipendiums zuerkannt wird, so erhält er das volle monatliche Stipendiengeld auch während der drei Sommermonate ausbezahlt, vorausgesetzt, daß der Stipendiat diese Zeit zur Fortsetzung seines Studienvorhabens im Empfangsstaat verbringt. Artikel 58 Im Rahmen der akademischen Austauschprogramme sowie der Stipendienaktionen gemäß Artikel 9 und 10 erhalten solche Kandidaten den Vorzug, welche an der Durchführung von österreichisch-ägyptischen wissenschaftlichen Kooperationsprojekten beteiligt sind und deren Studienvorhaben im voraus genehmigt wurden. Artikel 59 Für die Austauschaktionen gemäß Artikel 45 gelten folgende Bedingungen: a) Der Entsendestaat gibt spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Antritt des Stipendiums den Namen des Stipendiumwerbers, seine Ausbildung, seine Funktion, sein Fachgebiet, seine Studienvorhaben und seine Fremdsprachenkenntnisse unter Anschluß der entsprechenden Nachweise bekannt. b) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise einschließlich des Gepäcktransportes bis zum Bestimmungsort. c) Die österreichische Vertragspartei gewährt ägyptischen Stipendiaten einen Betrag von 850 S pro Tag für Unterkunft, Verpflegung und persönliche Ausgaben. d) Die ägyptische Vertragspartei gewährt kostenlose Unterbringung (Nächtigung und Frühstück) sowie ein Taggeld von 30 ägyptischen Pfund. Dieser Betrag ist von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit. Artikel 60 Die Kosten für Ausstellungen werden, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen worden sind, wie folgt getragen: a) Der Entsendestaat trägt die Transportkosten bis zur Hauptstadt des Empfangsstaates und zurück. Der Entsendestaat trägt die gesamten Kosten der Versicherung von Nagel zu Nagel.
Litera b Der Empfangsstaat trägt die Transportkosten im Inneren des Landes, die Kosten der Organisation und Werbung (Ausstellungsräume, Plakate und Einladungen) sowie die Kosten des Aufenthaltes (Unterbringung und Taggeld) für höchstens zwei Begleitpersonen im Gesamtausmaß von höchstens zwei Wochen je Ausstellung entsprechend den im Artikel 51 vorgesehenen Bedingungen. c) Der Empfangsstaat übernimmt die Kosten der Sicherung der Exponate für die Dauer ihres Aufenthaltes im Gaststaat. d) Im Schadensfall stellt der Empfangsstaat dem Entsendestaat alle für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen notwendigen Dokumente zur Verfügung. Die Kosten für die Beschaffung solcher Dokumente und die Feststellung des Tatbestandes werden vom Empfangsstaat getragen. Artikel 61 (1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde. Es hat eine Geltungsdauer von drei Jahren. (2) Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage vor dem Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es darüber hinaus bis zum Inkrafttreten eines neuen Übereinkommens. Artikel 62 Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über kulturelle Zusammenarbeit, das am 13. Juli 1987 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1987, in Wien unterzeichnet wurde, außer Kraft. Geschehen zu Kairo, am 10. März 1992 in zwei Urschriften in englischer Sprache. Für die Österreichische Bundesregierung : Dr. Peter Pramberger Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten: Nabil Mohamed Badr Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 61, mit 1. Juni 1992 in Kraft.
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