Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.- DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK TÜRKEI, im folgenden die „Vertragsparteien" genannt, VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen; IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von gegenseitigen Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1 Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens (1) umfaßt der Begriff „Investition" alle Vermögenswerte, insbesondere, aber nicht ausschließlich: a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte; b) Anteilsrechte und ähnliche Arten von Beteiligungen; c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und mit einer anderen Investition in Bezug stehen; d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster, technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill; und e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen; (2) bezeichnet der Begriff „Investor" a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien gemäß gültiger Gesetze dieser Vertragspartei besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition getätigt hat; b) jede juristische Person, Organisation oder Vereinigung, die gemäß den Gesetzen einer der Vertragsparteien rechtmäßig geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition getätigt hat;

  1. Absatz 3bezeichnet der Begriff „Ertrag" diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfaßt insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte; (4) umfaßt der Begriff „Enteignung" auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung. Artikel 2 Förderung und Schutz von Investitionen (1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig. (2) Investitionen gemäß Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle ihrer Wiederveranlagung auch für deren" Erträge. Die rechtliche Erweiterung oder Veränderung einer Investition hat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zu erfolgen, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird. Artikel 3 Behandlung von Investitionen (1) Jede Vertragspartei behandelt Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, die in ihrem Hoheitsgebiet nach Einhaltung aller für ihre Errichtung und Nutzung geltenden Rechtsvorschriften begründet worden sind, nicht weniger günstig als Investitionen eigener Investoren oder von Investoren dritter Staaten. (2) Jede Vertragspartei behandelt in ihrem Hoheitsgebiet die Betätigung von Investoren der

anderen Vertragspartei in bezug auf eine Investition, insbesondere hinsichtlich ihrer Verwaltung, Verwendung, ihres Gebrauchs und ihrer Nutzung, nicht weniger günstig als die Betätigung eigener Investoren oder von Investoren dritter Staaten. (3) Die Bestimmungen dieses Abkommens, wonach die Behandlung nicht weniger günstig sein darf als diejenige, die Investoren eines dritten Staates zuerkannt wird, können nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft; b) einem internationalen Abkommen oder einer bilateralen Vereinbarung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit über Steuerfragen; c) Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs. Artikel 4 Entschädigung (1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden. Die Entschädigung muß dem Wert der Investition zu dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteignung gesetzt oder die drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muß ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung zu verzinsen; sie muß tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im

Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. (2) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der Entschädigung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen: (3) Hinsichtlich der in Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels geregelten Angelegenheiten werden Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt als eigene Investoren oder Investoren dritter Staaten. Artikel 5 Verluste Investoren einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch Krieg, andere bewaffnete Auseinandersetzungen, Ausnahmezustand oder andere vergleichbare Ereignisse Verluste an ihren Investitionen erleiden, werden von dieser anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die sie in diesem Zusammenhang trifft, nicht weniger günstig behandelt als eigene Investoren oder Investoren dritter Staaten. Artikel 6 Überweisungen (1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, a) der Erträge; b) der Rückzahlung von Darlehen, die mit einer Investition in Bezug stehen; c) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Veräußerung oder Liquidation der Investition;

Litera d einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1. (2) Die Behandlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels darf nicht weniger günstig sein als diejenige, die Investoren dritter Staaten gewährt wird. (3) Die Überweisungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung gelten. (4) Die Wechselkurse und Bankgebühren werden von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Artikel 7 Eintrittsrecht (1) Besteht für die Investitionen eines Investors einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Garantie gegen nicht wirtschaftliche Risken auf Grund eines durch Gesetz geschaffenen Systems, erkennt diese andere Vertragspartei jedes Eintrittsrecht des Garantiegebers in die Rechte des genannten Investors gemäß den Bestimmungen dieser Garantie unbeschadet der Rechte des Investors aus Artikel 9 dieses Abkommens an. (2) Der Garantiegeber ist nicht berechtigt, andere Rechte als die Rechte auszuüben, die der Investor auszuüben berechtigt gewesen wäre. (3) Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Garantiegeber sollen nach Möglichkeit gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens beigelegt werden. Artikel 8 Andere Verpflichtungen Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber Investoren der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.

Artikel 9 Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (1) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet Investitionsstreitigkeit eine Meinungsverschiedenheit, in der berührt werden: a) die Interpretation oder die Ausübung einer Investitionsgenehmigung, die von der Behörde einer Vertragspartei für Auslandsinvestitionen einem Investor der anderen Vertragspartei gewährt wurde; oder b) die Verletzung eines Rechtes bezüglich einer Investition, das durch dieses Abkommen gewährt oder geschaffen wird. (2) Im Fall einer Investitionsstreitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei sollen die Streitparteien zuerst versuchen, die Meinungsverschiedenheit durch Konsultationen und Verhandlungen im guten Glauben zu lösen. Sind die Konsultationen oder Verhandlungen erfolglos, kann die Meinungsverschiedenheit durch Anwendung nicht verbindlicher Drittparteienverfahren beigelegt werden, denen der Investor und die. Vertragspartei gemeinsam zustimmen. Kann die Meinungsverschiedenheit nicht durch die vorhergehenden Verfahren beigelegt werden, steht es jeder der Streitparteien frei, jederzeit nach Ablauf eines Jahres von dem Tag an, an dem die Meinungsverschiedenheit entstand, die Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („Zentrum") zur Beilegung durch ein Vergleichsverfahren oder ein Schiedsverfahren zu unterbreiten, vorausgesetzt, daß kein endgültiges Urteil ergangen ist, falls der beteiligte Investor die Meinungsverschiedenheit vor die Gerichte der Vertragspartei, die Streitpartei ist, gebracht hat. (3) a) Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, daß eine Investitionsstreitig-

keit dem Zentrum zur Beilegung durch ein Vergleichsverfahren oder ein Schiedsverfahren unterbreitet wird. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten. b) Schiedsverfahren über solche Meinungsverschiedenheiten werden gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten und der Schiedsverfahrensordnung des Zentrums durchgeführt. (4) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher. (5) Jede Seite trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von beiden Seiten zu gleichen Teilen getragen. Im Falle eines Vergleichsverfahrens trägt der Investor die Kosten. (6) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund

einer Garantie bezüglich einiger oder aller seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe. Artikel 10 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch direkte und sinnvolle Verhandlungen beigelegt werden. (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet. (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden einigen, der von den Regierungen der Vertragsparteien ernannt wird. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen. (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen.

  1. Absatz 5Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. (6) Nach Feststellung, daß die Vertragspartei, die das Schiedsverfahren verlangt hat, den Versuch unternommen hat, die Meinungsverschiedenheit durch direkte und . sinnvolle Verhandlungen beizulegen, führt das Schiedsgericht ein Schiedsverfahren über die Meinungsverschiedenheit durch. (7) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung ist endgültig und bindend. (8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seiner Entscheidung eine andere Kostenregelung treffen. (9) Dieser Artikel kommt nicht zur Anwendung in bezug auf eine Meinungsverschiedenheit, die gemäß Artikel 9 dieses Abkommens dem ICSID (Zentrum) unterbreitet wurde und bei diesem noch anhängig ist. Artikel 11 Anwendung dieses Abkommens Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben. Artikel 12 Inkrafttreten und Dauer (1) Dieses Abkommen' bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tage des dritten Monats in

Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind. (2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbegrenzte Zeit verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien das Abkommen zwölf Monate vor seinem Ablauf schriftlich kündigt. Nach Ablauf von zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit von jeder der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden. (3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 11 noch für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an. GESCHEHEN zu Ankara, am 16. September 1988, in zwei Urschriften, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor. Für die Republik Österreich: Alois Mock Für die Republik Türkei: Mesut Yilmaz Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Oktober 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 12, Absatz eins, mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

Vranitzky