Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Statut und Schlußprotokoll wird genehmigt. Die Vertragsparteien von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, insbesondere des Gewässerschutzes und der Abflußverhältnisse, zu vertiefen, in dem Bestreben, die wasserwirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien angemessen zu berücksichtigen, in dem Bemühen, die Güte der gemeinsamen Grenzgewässer der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland im Einzugsgebiet der Donau möglichst zu verbessern, sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, insbesondere bei der Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben und beim Vollzug ihrer wasserrechtlichen Vorschriften im österreichischen und deutschen Einzugsgebiet der Donau, zusammenarbeiten. (2) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch a) Erfahrungsaustausch, b) Austausch von Informationen über Vorschriften und Maßnahmen im Bereich der Wasserwirtschaft, c) Austausch von Experten, d) Austausch von Veröffentlichungen, Vorschriften und Richtlinien, e) Teilnahme an fachwissenschaftlichen Veranstaltungen, f) Behandlung von Vorhaben im Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland, die den ordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem Gebiet des jeweils anderen Staates wesentlich beeinflussen können, g) Beratungen in der Ständigen Gewässerkommission (Artikel 7). (3) Der Vertrag regelt nicht Fragen der Fischereiwirtschaft und der Schiffahrt; die Behandlung von Fragen des Schutzes der Gewässer vor Verunreinigung wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. Artikel 2 (1) Die Vertragsparteien werden einander bedeutsame Vorhaben im Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig mitteilen, sofern diese Vorhaben den ordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem Gebiet des jeweils anderen Staates wesentlich beeinflussen können. (2) Die Erhaltung und Erzielung eines ordnungsgemäßen Wasserhaushaltes im Sinne dieses Vertrages umfaßt Vorhaben a) des Schutzes der Gewässer einschließlich des Grundwassers, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer, der Abwasser- und Wärmeeinleitung, b) der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaues, die zu einer Änderung des Flußregimes führen können, insbesondere der Regulierung und der Abfluß- und Stauregelung von Wasserläufen, der Abwehr von Hochwasser und Eis sowie der Beeinflussung des Wasserabflusses durch Anlagen in oder an Gewässern, c) der Benutzung der Gewässer einschließlich des Grundwassers, insbesondere der Wasserkraftnutzung, der Wasserableitungen und der Wasserentnahmen, d) der Hydrographie. (3) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt unmittelbar zwischen den beteiligten Behörden und Dienststellen, soweit die Auswirkungen auf deren Bereich beschränkt bleiben, oder über die Ständige Gewässerkommission. (4) Die Vertragsparteien werden die für die Mitteilung an die Ständige Gewässerkommission zuständigen Stellen und die beteiligten Behörden und Dienststellen einander bekanntgeben. Artikel 3 (1) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung darauf hinwirken, daß die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland nicht wesentlich nachteilig beeinflußt werden. Sie werden mit dem Ziel der gegenseitigen Abstimmung beraten, sofern eine Seite eine solche Beeinflussung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Mitteilung unter Anführung triftiger Gründe geltend macht. (2) Bei Vorhaben an anderen Gewässern, welche die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Hoheits-

gebiet des jeweils anderen Staates wesentlich nachteilig beeinflussen können, werden die Vertragsparteien vor deren Durchführung auf Wunsch der betreffenden Vertragspartei über Möglichkeiten der Abwendung solcher Einflüsse beraten. Artikel 4 (1) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken, die in den Hoheitsgebieten der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, entscheiden die jeweils zuständigen Behörden über den in ihrem Gebiet durchzuführenden Teil; sie stimmen dabei die erforderlichen Verfahren zeitlich und die zu treffenden Entscheidungen inhaltlich aufeinander ab. (2) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken, die nur im Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, aber Rechte und Interessen, wie etwa im Bereich des Gewässerregimes und des Gütezustands, auch des anderen Staates nachteilig berühren können, ist den zuständigen Behörden des anderen Staates rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere zum Sachverhalt und zu den im öffentlichen Interesse gelegenen Bedingungen und Auflagen, zu geben. (3) Ist eine Angelegenheit im Sinne des Absatzes 1 oder 2 von einer Vertragspartei der Ständigen Gewässerkommission unterbreitet worden, so haben die zuständigen Behörden — außer bei Gefahr im Verzug — vor ihrer Entscheidung die Beratung der Ständigen Gewässerkommission abzuwarten. Artikel 5 Die zuständigen Behörden werden Kontrollmessungen des Gütezustandes der Gewässer, soweit zweckmäßig gemeinsam, in Bereichen vornehmen, in denen das Gewässer die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bildet oder kreuzt. Artikel 6 Die zuständigen Behörden stimmen ihre Alarm-, Einsatz- und Meldepläne für die Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahren, für Maßnahmen nach Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen oder bei kritischen Gewässerzuständen aufeinander ab und erarbeiten, soweit erforderlich, übereinstimmende Richtlinien. Artikel 7 (1) Es wird eine Ständige Gewässerkommission gebildet. Ihr obliegt es, durch gemeinsame Beratung der sich bei der Anwendung dieses Vertrages ergebenden Fragen zu deren Lösung beizutragen. Sie kann zu diesem Zweck an die Vertragsparteien einvernehmlich beschlossene Empfehlungen richten. (2) Zusammensetzung und Verfahren der Ständigen Gewässerkommission sowie deren Befugnisse im einzelnen regelt das diesem Vertrag als Anhang 1 beigefügte Statut, das Bestandteil dieses Vertrages ist. (3) Empfehlungen gemäß Absatz 1 Satz 3 können sich insbesondere beziehen auf a) Mindestanforderungen an Einleitungen in Gewässer, b) Maßnahmen zur Verbesserung kritischer Gewässergütezustände, die auf Einwirkungen aus dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen sind, sofern sich diese Einwirkungen auf das Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates erstrecken, c) weitere geeignete Maßnahmen zum Schutze der Gewässer, unter anderem auch Gewässergüteziele, d) Untersuchungen und Methodik zur Ermittlung der Art und des Ausmaßes der Verunreinigung der Gewässer und Auswertung der Untersuchungsergebnisse. Artikel 8 Dieser Vertrag gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Republik Österreich andererseits. Artikel 9 (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages sollen auf diplomatischem Weg beigelegt werden. (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht zu unterbreiten. (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Streitpartei ein Mitglied bestellt. Treten sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gegenüber der Republik Österreich als Streitparteien auf, so bestellt die Republik Österreich zwei Mitglieder. Die Mitglieder einigen sich auf einen Angehörigen eines unbeteiligten Staates als Vorsitzenden, der von den Streitparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Streitpartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

  1. Absatz 4Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Streitpartei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien besitzt und nicht aus sonstigen Gründen verhindert ist, die Ernennungen vornehmen. (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Streitpartei trägt die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Artikel 10 (1) Bestehende Übereinkommen und Verträge bleiben unberührt. (2) Die Ständige Gewässerkommission prüft alsbald, inwieweit es zweckmäßig ist, Übereinkommen und Verträge im Sinne des Absatzes 1 wegen ihres Inhalts oder aus anderen Gründen zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben; sie erarbeitet Empfehlungen für deren Umgestaltung oder Aufhebung sowie für den Abschluß neuer Übereinkommen oder Verträge. (3) Das als Anhang 2 beigefügte Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Vertrages. Artikel 11 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 12 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Republik Österreich, die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft; die Urkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht. (2) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Urkunden ausgetauscht worden sind. (3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten kann der Vertrag jederzeit von der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. (4) Der Vertrag tritt bereits durch eine Kündigung außer Kraft. Geschehen zu Regensburg am 1. Dezember 1987 in drei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Republik Österreich: Friedrich Bauer Für die Bundesrepublik Deutschland: Clemens Stroetmann Wiegand Pabsch Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft: Stanley Clinton Davis Anhang 1 Statut der Ständigen Gewässerkommission Artikel 1 Die Delegation der Republik Österreich in der Ständigen Gewässerkommission besteht aus sechs Mitgliedern; die Delegation der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft besteht aus neun Mitgliedern. Die Republik Österreich einerseits und die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft andererseits bestellen ein Delegationsmitglied zum Leiter ihrer Delegation und ernennen gleichzeitig die Vertreter der Delegationsmitglieder. Jede Delegation hat eine Stimme. Artikel 2 (1) Die Ständige Gewässerkommission tritt wenigstens einmal jährlich, im übrigen nach Bedarf oder in dringenden Fällen innerhalb von zwei Monaten auf Antrag eines Delegationsleiters zusammen. (2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, tritt die Ständige Gewässerkommission abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zusammen. (3) Die Einberufung einer Sitzung erfolgt durch den Delegationsleiter jenes Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Sitzung stattfinden soll, im Einvernehmen mit dem anderen Delegationsleiter.

Artikel 3 (1) Jede Delegation ist berechtigt, Sachverständige beizuziehen. (2) Die Ständige Gewässerkommission kann Sachverständige mit der Durchführung einzelner genau bezeichneter Aufgaben beauftragen. Artikel 4 (1) Jede Delegation trägt ihre eigenen Kosten und die ihrer Sachverständigen. (2) Sind Sachverständige im Auftrag der Ständigen Gewässerkommission tätig, so werden die Kosten je zur Hälfte von der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits getragen. Artikel 5 Die Ständige Gewässerkommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 6 Die Ständige Gewässerkommission kann bei Bedarf für einzelne Gewässer oder Teile davon sowie für einzelne Sachgebiete Arbeitsausschüsse einsetzen, die paritätisch zu besetzen sind. Die Arbeitsausschüsse berichten der Ständigen Gewässerkommission über ihre Tätigkeit. Artikel 7 Die Arbeitssprache der Kommission ist Deutsch. Anhang 2 Schlußprotokoll (1) Artikel 10 Absatz 1 des Vertrages über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau bezieht sich insbesondere auf a) das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung über Ableitungen aus dem Rißbach-, Dürrach- und Walchengebiet vom 16. Oktober 1950, b) den Vertrag zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Staatsregierung des Freistaates Bayern über die Österreichisch- Bayerische Kraftwerke Aktiengesellschaft vom 16. Oktober 1950, c) das Abkommen der Regierungen der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern über die Donaukraftwerk Jochenstein Großaktiengesellschaft vom 13. Februar 1952, d) das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Freistaates Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach vom 14. August 1959 und e) den Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Deutschen Regierung betreffend die Überleitung von Lechwasser in das Maingebiet vom 26. Januar 1923, dessen Wiederanwendung mit Wirkung vom 1. Mai 1952 bestätigt wurde. (2) Mit Verbalnote vom 1. Februar 1971 hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien der österreichischen Bundesregierung die Studie der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern betreffend die Überleitung von Altmühl- und Donauwasser in das Regnitz- Maingebiet übermittelt, die sich im Rahmen des Notenwechsels von 1923 [Absatz 1, Buchstabe e)] hält. Es besteht Übereinstimmung, daß auf Änderungen des in dieser Studie beschriebenen Projekts, die sich auf österreichisches Gebiet wesentlich nachteilig auswirken können, Artikel 3 Absatz 2 des Vertrages über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau Anwendung findet. Anläßlich der Unterzeichnung haben die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nachstehende gemeinsame Erklärung abgegeben: Die gegenwärtigen Zuständigkeiten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Regelungsbereich des Vertrages ergeben sich aus den im Anhang zu dieser Erklärung angeführten Rechtsakten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Veränderungen dieser Zuständigkeiten werden die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam der Republik Österreich schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen. Regensburg, am 1. Dezember 1987 Für die Bundesrepublik Deutschland: Clemens Stroetmann Dr. Wiegand Pabsch Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft: Stanley Clinton Davis Anhang Maßnahmen des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft 1. Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten — Amtsblatt der EG vom 25.7.1975 Nr. L 194/34 (75/440/EWG) - 2. Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer — Amtsblatt der EG vom 5. 2. 1976 Nr. L 31/1 (76/160/EWG) -

Ziffer 3 Richtlinie des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft — Amtsblatt der EG vom 18.5. 1976 Nr. L 129/23 (76/464/EWG) - 4. Entscheidung des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft — Amtsblatt der EG vom 24.12. 1977 Nr. L 334/29 (77/795/EWG) 5. Richtlinie des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion — Amtsblatt der EG vom 25.2. 1978 Nr. L 54/19 (78/176/EWG) - 6. Richtlinie des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten — Amtsblatt der EG vom 14. 8. 1978 Nr. L 222/1 (78/659/EWG) - 7. Richtlinie des Rates vom 9. Okotber 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten — Amtsblatt der EG vom 29. 10. 1979 Nr. L 271/44 (79/869/EWG) — 8. Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe — Amtsblatt der EG vom 26. 1. 1980 Nr. L 20/43 (80/68/EWG) - 9. Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch — Amtsblatt der EG vom 30. 8. 1980 Nr. L 229/11 (80/778/EWG) — 10. Richtlinie des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse — Amtsblatt der EG vom 27.3. 1982 Nr. L 81/29 (82/176/EWG) — 11. Richtlinie des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien — Amtsblatt der EG vom 31. 12. 1982 Nr. L 378/1 (82/883/EWG) - 12. Richtlinie des Rates vom 26. September 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen — Amtsblatt der EG vom 24.10. 1982 Nr. L 291/1 (83/514/EWG) — 13. Richtlinie des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse — Amtsblatt der EG vom 17.3. 1984 Nr. L 74/49 (84/156/EWG) — 14. Richtlinie des Rates vom 9. Okotber 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan — Amtsblatt der EG vom 17. 10. 1984 Nr. L 274/11 (84/491/EWG) — 15. Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste römisch eins im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG — Amtsblatt der EG vom 4. 7. 1986 Nr. L 181/16 (86/280/EWG) — Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 14. Dezember 1990 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 12, Abs. 2 mit 1. März 1991 in Kraft.

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