Die Österreichische Bundesregierung und die Europäische Organisation für Kernforschung, IN DEM WUNSCHE, die Rechtsstellung ehemaliger Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für Kernforschung, die im Hoheitsgebiet der Republik Österreich ansässig sind, gegenüber der staatlichen Einkommensteuer zu regeln, HABEN FOLGENDES VEREINBART: Artikel 1 Alle ehemaligen Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für Kernforschung sind von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von der Organisation gezahlte Renten und Ruhegehälter befreit. Die Republik Österreich behält jedoch das Recht, diese Renten und Ruhegehälter bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.

Artikel 2 (1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft, sofern die Vertragspartner einander mitgeteilt haben, daß die hiefür erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. (2) Erfolgt diese Mitteilung nach dem 1. Jänner 1990, so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die im Absatz (1) erfolgte Mitteilung folgt. ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig befugten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu Genf, am 19. Mai 1989 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Für die Österreichische Bundesregierung: Franz Ceska Für die Europäische Organisation für Kernforschung: Carlo Rubbia Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß Paragraph eins, Absatz 5, des Bundesgesetzes vom H.Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677, wurde hergestellt. Die Mitteilungen gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Abkommens wurden am 1. bzw. 6. Dezember 1989 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 2, Absatz eins, mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

Vranitzky