Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Wien, am 6. Dezember 1989 Sehr geehrte Frau Botschafter! Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Bundesregierung der Republik Österreich bereit ist, mit der Regierung der Islamischen Republik Pakistan ein Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen der beiden Länder gemäß folgenden Bestimmungen abzuschließen:

Artikel 1 (1) Österreichische und pakistanische Staatsbürger, die Inhaber eines von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses sind, dürfen sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates an jeder für den internationalen Reiseverkehr zugelassenen Stelle einreisen und sich dort bis zu drei Monaten aufhalten. (2) Ist ein drei Monate übersteigender Aufenthalt im anderen Vertragsstaat beabsichtigt, ist bereits vor der Einreise ein entsprechender Sichtvermerk einzuholen. Wird nach sichtvermerksfreier Einreise und Aufenthaltnahme ein drei Monate übersteigender Aufenthalt im anderen Vertragsstaat notwendig, ist unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe bei den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates ein entsprechender Sichtvermerk einzuholen. Artikel 2 Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien die Staatsbürger Österreichs und Pakistans nicht von der Verpflichtung, die im anderen Staat geltenden Rechtsvorschriften betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fremden sowie betreffend die Beschäftigung zu beachten. Artikel 3 Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, Staatsangehörigen des anderen Vertragspartners, die er als unerwünscht betrachtet, die Einreise oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen. Artikel 4 Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat spätestens 48 Stunden vorher schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben. Artikel 5 Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Noten ausgetauscht werden. Es ist jederzeit kündbar und verliert drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung beim Vertragspartner seine Geltung. Falls die Regierung der Islamischen Republik Pakistan mit diesen Bestimmungen einverstanden ist, so stellen diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz das gewünschte Abkommen zwischen

unseren Regierungen dar, dessen englische und deutsche Fassung in gleicher Weise authentisch sind. Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau Botschafter, den Ausdruck meiner besonderen Hochachtung. Dr. Alois Mock Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Republik Österreich I. E. Frau Dr. Khurshid HYDER ao. und bev. Botschafter der Islamischen Republik Pakistan Wien EMBASSY OF PAKISTAN AMBASSADOR Wien, am 6. Dezember 1989 Exzellenz, Herr Minister! Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 6. Dezember 1989 zu bestätigen, welche folgenden Inhalt hat: „Ich beehre mich, (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) in gleicher Weise authentisch sind." Ich habe die Ehre Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Islamischen Republik Pakistan damit einverstanden ist, daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bildet, welches am ersten Tag des dritten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Exzellenz, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Dr. Khurshid Hyder Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Islamischen Republik Pakistan Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5, mit 1. März 1990 in Kraft.

Vranitzky