Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1983, wird verordnet: Der Straßenteil der B 1 Wiener Straße von km 276,00 bis km 280,71 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 11. November 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 571, bestimmten — Abschnitt „Umfahrung Neumarkt" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen. Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angele-
genheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei den Marktgemeinden Straßwalchen und Neumarkt am Wallersee aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 5000 zu ersehen.
Schüssel