Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die REPUBLIK ÖSTERREICH und die SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, IM HINBLICK auf das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, IM BESTREBEN, die in Artikel 22 des Übereinkommens vom 4. Jänner 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1960, genannten Ziele zu verwirklichen, sowie im Sinne von Artikel 23 dieses Übereinkommens, HABEN FOLGENDES VEREINBART: Artikel 1 (1) Solange die Einfuhr nach Österreich von anderem Joghurt aus der Unternummer 0403 10 B des Österreichischen Zolltarifs, ausgenommen Joghurt mit Zusatz von Kakao, mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat der EFTA in einem Kalenderjahr insgesamt die Menge von 3% der österreichischen Erzeugung des jeweiligen Vorvorjahres nicht übersteigt, wird Österreich für Lieferungen, die unmittelbar aus diesen Staaten erfolgen, auf diese Menge einen um 250 S je 100 kg niedrigeren Importausgleich gemäß dem österreichischen Marktordnungsgesetz erheben. (2) Bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse ist eine anerkannte Bescheinigung (Anhang) vorzulegen, welche bestätigt, daß diese Produkte aus Milch oder Milcherzeugnissen ausschließlich nationaler Erzeugung unter Ausschluß des Vormerkverkehrs hergestellt sind. Artikel 2 Sollten sich aus dieser Regelung und bei der oder durch die Einfuhr von dem unter Artikel römisch eins erfaßten Joghurt Probleme ergeben, so werden hierüber umgehend Konsultationen stattfinden, mit dem Ziele, angemessene Lösungen zu finden. Dies wäre auch dann der Fall, wenn die Gestaltung der österreichischen Nettopreise frei Verteilermolkerei der Entwicklung der Kostenelemente nicht angemessen Rechnung trägt. Artikel 3 (1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft. (2) Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, als der Handelsverkehr zwischen Österreich und

der Schweiz durch die Bestimmungen des Übereinkommens vom 4. Jänner 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation geregelt wird. (3) Durch dieses Abkommen wird das Abkommen vom 18. November 1981 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend zubereitetes Joghurt aus TNr. 21.07 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1982, aufgehoben. GESCHEHEN am 22. Februar 1989 in zwei Urschriften in deutscher Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind. Für die Republik Österreich (unter dem Vorbehalt der Ratifikation): Dr. Franz Parak Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Silvio Arioli Anhang Der anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens erklärte Vorbehalt der Ratifikation wurde am 26. Juni 1989 zurückgezogen; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 3, Absatz eins, mit 1. Jänner 1988 in Kraft getreten.

Vranitzky