(Übersetzung) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Japan, Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen, Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, Haben folgendes vereinbart: Artikel 1 1. Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert: a) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden" im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von dem genannten Minister ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist, und im Falle Japans den Minister für Verkehr (Minister of Transport) und jede Person oder Körperschaft, die zur Wahrnehmung von gegenwärtig von dem genannten Minister ausgeübten Funktionen betreffend die Zivilluftfahrt oder ähnlichen Funktionen ermächtigt ist; b) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen" ein Fluglinienunternehmen, das eine Vertragschließende Partei

der anderen Vertragschließenden Partei durch schriftliche Notifikation für den Betrieb von Fluglinien auf den in dieser Notifikation festgelegten Flugstrecken gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht hat und dem die entsprechende Betriebsbewilligung durch diese andere Vertragschließende Partei erteilt worden ist; c) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie" jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post betrieben wird; d) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie" eine Fluglinie, die durch den Luftraum von mehr als einem Staat führt; e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen" jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt; f) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung" eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post; g) bedeutet der Ausdruck „Flugstreckenplan" den Flugstreckenplan zum vorliegenden Abkommen oder den Flugstreckenplan in seiner gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 des vorliegenden Abkommens geänderten Fassung; h) bedeutet der Ausdruck „festgelegte Flugstrecke" jede der im Flugstreckenplan festgelegten Flugstrecken; i) bedeutet der Ausdruck „vereinbarte Fluglinie" jede auf den festgelegten Flugstrecken betriebene Fluglinie. 2. Der Flugstreckenplan bildet einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Abkommens und alle Hinweise auf das „Abkommen" schließen den Flugstreckenplan ein, sofern nicht etwas anderes vorgesehen ist. Artikel 2 Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei die in dem vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte, insbesondere um ihre namhaft gemachten Fluglinien- Unternehmen in die Lage zu versetzen, die vereinbarten Fluglinien zu errichten und zu betreiben. Artikel 3 1. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 11 des vorliegenden Abkommens können die vereinbarten Fluglinien auf jeder festgelegten Flugstrecke nach Wahl der Vertragschließenden Partei, welcher die Rechte gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens gewährt werden, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden, nicht jedoch bevor:

Litera a die Vertragschließende Partei, welcher die Rechte gewährt worden sind, für diese Flugstrecke ein oder mehrere Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, und b) die Vertragschließende Partei, welche die Rechte gewährt, die entsprechende Betriebsbewilligung gemäß ihren Gesetzen und Vorschriften dem oder den betreffenden Fluglinienunternehmen erteilt hat; sie ist verpflichtet, diese nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels und des Absatzes 1 des Artikels 7 unverzüglich zu erteilen. 2. Von jedem seitens einer der Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden auf den Betrieb internationaler Fluglinien üblicher- und billigerweise angewendet werden. Artikel 4 1. Die Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei genießen hinsichtlich ihrer internationalen Fluglinien die folgenden Rechte: a) das Recht, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei ohne Landung zu überfliegen, und b) das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens genießen die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei an den im Flugstreckenplan für diese Flugstrecke festgelegten Punkten Landungen zu dem Zwecke durchzuführen, im internationalen Verkehr Fluggäste, Fracht und Post getrennt oder gemeinsam abzusetzen und aufzunehmen. 3. Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste, Fracht oder Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen. Artikel 5 Die Entgelte, die jede der Vertragschließenden Parteien den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei für die Benutzung von Flughäfen und von anderen unter ihrer Kontrolle stehenden Einrichtungen auf-

erlegen kann oder deren Auferlegung sie zulassen kann, haben gerecht und angemessen zu sein und dürfen nicht höher sein als jene, die vom Fluglinienunternehmen des meistbegünstigten Staates oder von irgendeinem inländischen Fluglinienunternehmen der ersten Vertragschließenden Partei, das im internationalen Fluglinienverkehr tätig ist, für die Benutzung solcher Flughäfen und Einrichtungen bezahlt würden. Artikel 6 1. Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die an Bord eines Luftfahrzeuges verbleiben, das auf den von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei betriebenen vereinbarten Fluglinien eingesetzt wird, sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei von Zöllen, Verbrauchssteuern, Inspektionsgebühren und anderen ähnlichen Abgaben, Steuern oder Gebühren befreit, selbst wenn sie während des Fluges über diesem Hoheitsgebiet verbraucht oder verwendet werden. 2. Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei an Bord genommen und auf den vereinbarten Fluglinien verwendet werden, sind, vorbehaltlich der Vorschriften der letzteren Vertragschließenden Partei, von Zöllen, Verbrauchssteuern, Inspektionsgebühren und anderen ähnlichen Abgaben, Steuern oder Gebühren befreit. 3. Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die für Rechnung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei eingeführt und unter Zollaufsicht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke der Versorgung der Luftfahrzeuge dieser namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gelagert werden, sind, vorbehaltlich der Vorschriften der letzteren Vertragschließenden Partei, von Zöllen, Verbrauchssteuern, Inspektionsgebühren und anderen ähnlichen Abgaben, Steuern oder Gebühren befreit. Artikel 7 1. Jede Vertragschließende Partei behält sich das Recht vor, die in den Absätzen 1 und 2 des Artikels 4 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte hinsichtlich eines von der anderen Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens vorzuenthalten oder zu widerrufen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte durch das Fluglinienunternehmen als notwendig erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive

Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragschließenden Partei, welche das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen. 2. Jede Vertragschließende Partei behält sich das Recht vor, die Ausübung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei auszusetzen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte durch das Fluglinienunternehmen als notwendig erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden Partei, welche diese Rechte gewährt, zu befolgen oder es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen; vorausgesetzt, daß dieses Recht nur nach Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ausgeübt wird, es sei denn, daß sofortige Aussetzung oder Auferlegung von Bedingungen zur Verhinderung von weiteren Verstößen gegen diese Gesetze und Vorschriften oder aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt unbedingt erforderlich ist. Diese Beratungen haben so bald wie möglich zu beginnen. Artikel 8 Den nahmhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien ist in fairer und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu geben. Artikel 9 Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei sind die Interessen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die letztere auf denselben Flugstrecken oder Teilen hievon betreibt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen. Artikel 10 1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien bereitgestellten Fluglinien haben in engem Verhältnis zur entsprechenden Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit zu stehen. 2. Hauptaufgabe der von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellten Fluglinien ist es, eine Kapazität zur Verfügung zu stellen, die bei einem angemessenen Auslastungsfaktor der gegenwärtigen und der billigerweise zu erwartenden Nachfrage nach Beförderungen von Fluggästen, Fracht und Post von oder nach dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei ent-

spricht, welche das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat. Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet eines anderen als des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Staates aufgenommen oder abgesetzt werden, ist unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze zu treffen, daß sich die Kapazität zu richten hat nach: a) der Verkehrsnachfrage nach und von dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, welche das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat; b) den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs; und c) der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen durchflogenen Gebiet unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Fluglinien. 3. Die von den nahmhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien bereitzustellende Kapazität hinsichtlich der vereinbarten Fluglinien wird zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien durch Beratungen gemäß den in Artikel 8 und 9 sowie in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Grundsätzen vereinbart. Artikel 11 1. Die Tarife auf jeder vereinbarten Fluglinie sind in angemessener Höhe zu erstellen, wobei alle maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes, der Charakteristika der Beförderung (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen für jeden Teil der festgelegten Flugstrecke, gebührend zu berücksichtigen sind. 2. Diese Tarife werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen festgelegt, wobei die Luftfahrtbehörden jeder Vertragschließenden Partei gemäß ihren jeweiligen Verfahren dafür sorgen, daß die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die so festgelegten Tarife einhalten. a) Vereinbarungen über Tarife werden, wenn immer möglich, von den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) getroffen. Ist dies nicht möglich, sind die Tarife bezüglich jeder der festgelegten Flugstrecken und deren Sektoren zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu vereinbaren. In allen Fällen sind die Tarife den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien zur Genehmigung gemäß den jeweils anwendbaren Verfahren zu unterbreiten. b) Können sich die betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die

Tarife nicht einigen oder genehmigen die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei die ihnen gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 a dieses Artikels unterbreiteten Tarife nicht, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien bemühen, eine Einigung über die entsprechenden Tarife zu erzielen. c) Kann eine Einigung zwischen den Luftfahrtbehörden gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 b dieses Artikels nicht erzielt werden, so wird die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 15 des. vorliegenden Abkommens beigelegt. d) Kein neuer Tarif tritt in Kraft, wenn die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei mit ihm nicht einverstanden sind, ausgenommen unter den Bedingungen des Artikels 15 Absatz 3 des vorliegenden Abkommens. Bis zur Festsetzung der Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels bleiben die bereits in Kraft stehenden Tarife maßgebend. Artikel 12 Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragschließenden Partei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen solche Informationen und Statistiken über das auf den vereinbarten Fluglinien durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der ersten Vertragschließenden Partei nach oder von dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei beförderte Verkehrsaufkommen übermitteln, wie sie üblicherweise erstellt und von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ihren nationalen Luftfahrtbehörden zur Veröffentlichung vorgelegt werden. Alle zusätzlichen statistischen Verkehrsdaten, um welche die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen können, sind auf Verlangen Gegenstand von Erörterungen zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien. Artikel 13 1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragschließenden Parteien, daß ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Unbeschadet ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die Vertragschließenden Parteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur

Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt. 2. Die Vertragschließenden Parteien gewähren einander auf Ersuchen gemäß ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, von deren Fluggästen und Besatzungsmitgliedern, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern. 3. Die Vertragschließenden Parteien sollen in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragschließenden Parteien anwendbar sind; sie sollen dafür Sorge tragen, daß ihre Fluglinienunternehmen und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln. 4. Beide Vertragschließenden Parteien kommen überein, daß solche Fluglinienunternehmen angehalten werden können, die von der anderen Vertragschließenden Partei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei zu befolgen. Beide Vertragschließenden Parteien sollen in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Luftfahrzeuge zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede Vertragschließende Partei hat weiters jedwede Aufforderung der anderen Vertragschließenden Partei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen. 5. Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Zwischenfall, so gewähren die Vertragschließenden Parteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen.

Artikel 14 Die beiden Vertragschließenden Parteien haben die Absicht, daß regelmäßige und häufige Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien stattfinden, um eine enge Zusammenarbeit in allen die Erfüllung des vorliegenden Abkommens berührenden Fragen sicherzustellen. Artikel 15 1. Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Parteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragschließenden Parteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen. 2. Kommen die Vertragschließenden Parteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, so kann die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen jeder Vertragschließenden Partei einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden, wobei jeweils einer von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so gewählten Schiedsrichtern bestimmt wird, vorausgesetzt, daß dieser dritte Schiedsrichter nicht Staatsangehöriger einer der beiden Vertragschließenden Parteien ist. Jede der Vertragschließenden Parteien hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der anderen Vertragschließenden Partei eine diplomatische Note mit dem Ersuchen um schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestimmen. Wenn eine der Vertragschließenden Parteien es verabsäumt, innerhalb des Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ihren eigenen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des angegebenen Zeitraumes bestimmt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder Vertragschließenden Partei ersucht werden, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. 3. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen. Artikel 16 1. Jede Vertragschließende Partei kann jederzeit zum Zwecke der Änderung . des vorliegenden Abkommens um Beratungen mit der anderen Vertragschließenden Partei ersuchen. Diese Beratungen haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Erhalts eines solchen Ersuchens zu beginnen.

Ziffer 2 Bezieht sich die Änderung auf Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme des Flugstreckenplanes, so ist die Änderung von jeder Vertragschließenden Partei im Einklang mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu genehmigen und tritt zum Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft, der diese Genehmigung zum Ausdruck bringt. 3. Bezieht sich die Änderung nur auf den Flugstreckenplan, so sind die Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien abzuhalten. Einigen sich diese Behörden auf einen neuen oder auf einen revidierten Anhang, so treten die vereinbarten Änderungen über den Gegenstand nach Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft. Artikel 17 Tritt ein allgemeines multilaterales Übereinkommen über Luftverkehr für beide Vertragschließende Parteien in Kraft, so wird das vorliegende Abkommen so geändert, daß es mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens im Einklang steht. Artikel 18 Jede Vertragschließende Partei kann der anderen Vertragschließenden Partei jederzeit ihre Absicht bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Eine Abschrift der Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu übermitteln. Ist eine solche Benachrichtigung erfolgt, tritt das vorliegende Abkommen ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung durch die andere Vertragschließende Partei außer Kraft, sofern die betreffende Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Erfolgt keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragschließende Partei, so gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Abschrift durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen. Artikel 19 Das vorliegende Abkommen und jede Änderung davon sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren. Artikel 20 Das vorliegende Abkommen wird von jeder Vertragschließenden Partei gemäß ihren verfassungsrechtlichen Verfahren genehmigt und tritt zum Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft, der diese Genehmigung zum Ausdruck bringt. ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen gehörig befugten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien, am 7. März 1989 in zwei Urschriften in englischer Sprache. Für die Österreichische Bundesregierung: Dr. Thomas Klestil Für die Regierung von Japan: Atsuhiko Yatabe FLUGSTRECKENPLAN 1. Flugstrecken, die von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Österreich in beiden Richtungen betrieben werden: (a) Punkte in Österreich — ein Punkt in Europa — ein Punkt in Alaska — Tokio (b) Punkte in Österreich — vier Punkte in Griechenland, in der Republik Türkei, im Nahen Osten und in Asien (ausgenommen Punkte in der Volksrepublik China) — Tokio (c) Punkte in Österreich — Moskau — Tokio 2. Flugstrecken, die von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Japan in beiden Richtungen betrieben werden: (a) Punkte in Japan — ein Punkt in Alaska — ein Punkt in Europa — Wien — ein Punkt darüber hinaus in Europa (b) Punkte in Japan — vier Punkte in Griechenland, in der Republik Türkei, im Nahen Osten und in Asien (ausgenommen Punkte in der Volksrepublik China) — Wien — ein Punkt darüber hinaus in Europa (c) Punkte in Japan — Moskau — Wien — zwei Punkte darüber hinaus in Europa 3. Die von dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei bereitgestellten vereinbarten Fluglinien müssen an einem Punkt im Hoheitsgebiet dieser Vertragschließenden Partei beginnen, andere Punkte auf den festgelegten Flugstrecken können jedoch nach Wahl des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens bei einzelnen oder bei allen Flügen ausgelassen werden. DER JAPANISCHE BOTSCHAFTER Wien, am 7. März 1989 Exzellenz! Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen Japan und der Republik Österreich Bezug zu nehmen und im Namen der Regierung von Japan das zwischen den Vertretern der Regierungen beider Länder bei den Verhandlungen über das gegenständliche Abkommen erzielte Einvernehmen über die folgenden Maßnahmen zu bestätigen, die von ihren Regierungen im Rahmen der in den jeweiligen Ländern geltenden Gesetze und Vorschriften zu setzen sind:

Ziffer eins Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei dürfen innerhalb des Hoheitsgebietes der anderen Vertragschließenden Partei ihre Niederlassungen errichten und unterhalten sowie die für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien notwendigen Tätigkeiten ausführen. 2. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei sind berechtigt, ihr eigenes Führungs-, Betriebs-, technisches und sonstiges Fachpersonal, das zur Bereitstellung von Fluglinien erforderlich ist, zu ihren Niederlassungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei zu entsenden und dort zu beschäftigen. 3. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei wird gestattet, den von diesen Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei im Zusammenhang mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in konvertierbarer Währung zu dem auf dem offiziellen Markt zum Zeitpunkt der Überweisung vorherrschenden Wechselkurs frei zu überweisen und für den Betrieb solcher vereinbarter Fluglinien Depositenkonten in ausländischer und in konvertierbarer inländischer Währung einzurichten und zu unterhalten. 4. Beide Vertragschließenden Parteien kommen überein, nach besten Kräften dafür Sorge zu tragen, daß den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei, vorbehaltlich der von ihren zuständigen Behörden vernünftigerweise auferlegten Beschränkungen, die Wahl eingeräumt wird, die Bodenabfertigung durch eigene Dienste abzuwickeln, diese Dienstleistungen ganz oder teilweise durch andere Fluglinienunternehmen, durch Organisationen, die von anderen Fluglinienunternehmen kontrolliert werden, oder durch Agenten vorzunehmen, sofern diese von den zuständigen Behörden der ersten Vertragschließenden Partei hiezu ermächtigt worden sind, oder solche Tätigkeiten durch hiefür zuständige Behörden durchführen zu lassen. Ich beehre mich, Euer Exzellenz zu ersuchen, im Namen Ihrer Regierung zu bestätigen, daß bei der Österreichischen Bundesregierung das gleiche Einverständnis besteht. Ich benutze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. Atsuhiko Yatabe S. E. Herrn Dr. Thomas Klestil Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten Wien

DER GENERALSEKRETÄR FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Wien, am 7. März 1989 Exzellenz! Ich beehre mich, den Empfang der Note Euer Exzellenz mit heutigem Datum zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat: „Ich beehre mich (es folgt der weitere Text der Übersetzung der japanischen Note ins Deutsche) daß bei der Österreichischen Bundesregierung das gleiche Einverständnis besteht." Ich beehre mich, im Namen der Österreichischen Bundesregierung das in der Note Eurer Exzellenz zum Ausdruck gebrachte Einverständnis zu bestätigen. Ich benütze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. Dr. Thomas Klestil S. E. Herrn Atsuhiko Yatabe Botschafter von Japan Wien Der diplomatische Notenwechsel gemäß Artikel 20, erfolgte am 3. Juli 1989; das Abkommen ist gemäß Art. 20 mit demselben Tag in Kraft getreten.

Vranitzky