Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die Republik Österreich und die Republik Tunesien, vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung zu entwickeln und so zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem österreichischen und dem tunesischen Volk beizutragen, sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung, des Schul- und Hochschulwesens, der Kultur und Kunst, des Jugendaustausches sowie des Sports. Artikel 2 (1) Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Kunsthochschulen. Die Vertragsstaaten tauschen zu diesem Zweck Universitätslehrer und Forscher aus, sei es durch Einladung von Gastprofessoren

und Lektoren, sei es durch Einladung zu kürzeren Aufenthalten, die Gastvorträgen oder befristeter wissenschaftlicher Zusammenarbeit gewidmet sind. (2) Die Vertragsstaaten ermutigen zur gemeinsamen Durchführung von Forschungsprojekten. (3) Die Vertragsstaaten werden einen Erfahrungs- und Informationsaustausch auf dem Gebiet des Hochschulwesens, insbesondere hinsichtlich der Organisation der Studien an Universitäten und Hochschulen, durchführen. Artikel 3 Jeder Vertragsstaat stellt jährlich entsprechende Stipendien für solche Studierende und absolvierte Akademiker des anderen Landes zur Verfügung, welche die notwendigen wissenschaftlichen oder künstlerischen sowie sprachlichen Qualifikationen zur Durchführung von Spezialstudien und wissenschaftlichen Arbeiten an den akademischen Institutionen und Forschungsstätten des anderen Landes besitzen. Artikel 4 Die Republik Österreich ermutigt zur Teilnahme qualifizierter tunesischer absolvierter Akademiker an speziellen Post-Graduate-Lehrgängen an österreichischen Universitäten und Hochschulen. Artikel 5 Die Republik Österreich ermutigt zu Ansuchen qualifizierter tunesischer Kandidaten um Aufnahme an die Diplomatische Akademie in Wien. Artikel 6 (1) Die Vertragsstaaten ermöglichen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Wissenschaftern und Studenten des jeweils anderen Landes den Zugang zu ihren Bibliotheken und Archiven sowie die Anfertigung von Kopien von Handschriften, Büchern und Druckschriften auf eigene Kosten. (2) Die Vertragsstaaten gewähren dabei jede mögliche Unterstützung. Artikel 7 (1) Die Vertragsstaaten ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Archäologie und fördern insbesondere die Durchführung gemeinsamer Forschungen auf diesem Gebiet. (2) Im Rahmen der in Tunesien geltenden Bestimmungen für ausländische Missionen im Bereich der Archäologie wird Tunesien die Durchführung österreichischer Ausgrabungs- und Forschungsprojekte im Bereich der Archäologie unter den gleichen günstigen Bedingungen ermöglichen, welche es bereits anderen Staaten gewährt hat.

Artikel 8 Die Vertragsstaaten unterstützen den Erfahrungsaustausch zwischen Fachleuten auf dem Gebiet des Erziehungswesens und zwischen Persönlichkeiten des Kulturlebens im Rahmen von Besuchen. Im Interesse der künftigen Entwicklung eines Jugendaustausches unterstützen sie ebenso den Austausch von Experten der außerschulischen Jugenderziehung. Artikel 9 Die Vertragsstaaten werden Unterlagen zum Zwecke der Darstellung des eigenen Landes in Schulbüchern des anderen Landes austauschen. Artikel 10 Die Vertragsstaaten ermutigen zu einer engeren Zusammenarbeit auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und des berufsbildenden Schulwesens sowie der Lehrerbildung und der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von Experten und andere geeignete Maßnahmen. Artikel 11 Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Land und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen. Artikel 12 Die Vertragsstaaten ermutigen zum Austausch von Journalisten. Artikel 13 (1) Die Vertragsstaaten ermutigen zum Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles über Vermittlung von Konzertagenturen auf kommerzieller Basis. Die diesbezüglichen Vereinbarungen werden direkt mit den Konzertagenturen getroffen. (2) Weiters ermutigen die Vertragsstaaten zu einem Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Musik, des Balletts, des Theaters, der Literatur, des Filmwesens und der bildenden Künste durch Übermittlung von Publikationen und Dokumentationen sowie durch Austausch von Experten auf Grund von Anträgen. Artikel 14 (1) Die Vertragsstaaten ermutigen zur gegenseitigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports. (2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Benützung der staatlichen Sporteinrichtungen

durch Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sowie die Durchführung von sportlichen Wettbewerben zu erleichtern. Weiters ermutigen die Vertragsstaaten zum Austausch von Jugendgruppen und Sportmannschaften und fördern ihre Unterbringung im anderen Vertragsstaat. Artikel 15 Die auf Grund dieses Abkommens vereinbarten Stipendien haben Aufenthaltskosten (Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld), Studiengebühren und eine entsprechende Krankenversicherung zu decken. Artikel 16 Bei auf Grund dieses Abkommens vereinbarten Einladungen trägt der Entsendestaat die Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort, der Empfangsstaat die allenfalls vereinbarten Inlandsreisen, die Kosten für Nächtigung und Verpflegung sowie in angemessener Weise die sonstigen sich aus dem Zweck der Einladung ergebenden Kosten. Artikel 17 (1) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens errichten die Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission, die aus Vertretern beider Vertragsstaaten besteht. Die Kommission tritt abwechselnd in Österreich und Tunesien zusammen. Der Zeitpunkt der Tagungen dieser Kommission wird auf diplomatischem Wege festgelegt. (2) Die Gemischte Kommission erarbeitet Programme zur Erleichterung und Durchführung dieses Abkommens. Artikel 18 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Tunis ausgetauscht werden. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft. Artikel 19 Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem anderen Vertragsstaat notifiziert wurde. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 26. Mai 1987 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind. Für die Republik Österreich: Dr. Alois Mock Für die Republik Tunesien: Mokhtar Zannad Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. August 1988 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, mit 1. November 1988 in Kraft.

Vranitzky